Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2015/16/0013

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0013

Entscheidungsdatum

30.06.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
34 Monopole;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §57 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ro 2015/16/0021 B 30. Juni 2016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann, in der Revisionssache der B Ltd. in W S, Vereinigtes Königreich, vertreten durch die PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 1030 Wien, Erdbergstraße 200, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 21. November 2014, Zl. RS/7100015/2012, betreffend Glücksspielabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Gesellschaft (Revisionswerberin), ein im Vereinigten Königreich ansässiges Unternehmen, welches in Österreich im Bereich der Glücksspielautomatenaufstellung tätig ist, gab die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bekannt und stellte mit Schreiben vom 18. Juli 2011 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel den Antrag, die Glücksspielabgabe für die Monate Februar, März, April und Juni 2011 festzusetzen.

2 Am 16. März 2012 stellte die Revisionswerberin - da das Finanzamt über ihren Antrag nicht entscheiden hatte - einen Devolutionsantrag, auf Grund dessen der (damalige) unabhängige Finanzsenat das Finanzamt mit Schreiben vom 2. April 2012 ersuchte, innerhalb von acht Wochen ab Zustellung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

3 Das Bundesfinanzgericht, auf welches gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Zuständigkeit zur Weiterführung des Verfahrens - in welchem das Finanzamt über den Antrag der Revisionswerberein nicht entschieden hatte - übergegangen war, setzte mit dem angefochtenen Erkenntnis die Glücksspielabgabe für die Monate Februar, März, April und Juni 2011 in näher angeführter Höhe fest und ging dabei von einer jeweils näher angeführten Bemessungsgrundlage und von einem Steuersatz von 30 % aus.

4 Die Revisionswerberin habe weder nach Paragraph 14, des Glücksspielgesetzes noch nach Paragraph 21, oder Paragraph 22, leg. cit. eine glücksspielgesetzliche Konzession und habe "bis dato" keine landesrechtliche Bewilligung für die Glücksspielgeräte vorlegen können. Von der Revisionswerberin seien ab dem Jahr 2011 Ausspielungen (diverse Glücksspiele) über Glücksspielgeräte, die Eingabeterminals (Video-Lotterie-Terminals) seien und die über Router im Internet mit Glücksspielautomaten verbunden gewesen seien, in welchen die Entscheidung über das Spielergebnis stattgefunden habe, in mehreren Bundesländern angeboten worden und hätten Spielteilnehmer dieses Spielangebot angenommen.

5 Die Glücksspielabgabepflicht der Revisionswerberin als Anbieterin von Spielen über Video-Lotterie-Terminals gründe sich auf Paragraph 57, Absatz 3, des Glücksspielgesetzes, wonach die Glücksspielabgabe für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals 30 % der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen betrage.

6 Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig sei, und begründete dies damit, dass "es sich um erstmalige Festsetzungen von Glücksspielabgaben handelt und es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, Absatz 3, GSpG gibt".

7 Das Bundesfinanzgericht legte die dagegen erhobene Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens und der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel) dem Verwaltungsgerichtshof vor.

8 Der mit "Glücksspielabgaben" überschriebene Paragraph 57, des Glücksspielgesetzes (GspG) lautet:

"§ 57. (1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen - vorbehaltlich der folgenden Absätze - einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. ...

  1. Absatz 2,Für Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach Paragraph 17, Absatz 3,, sind Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, von der Glücksspielabgabe befreit.
  2. Absatz 3,Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Absatz 4, - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
  3. Absatz 4,Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
    • Strichaufzählung
      im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, oder
    • Strichaufzählung
      im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 14, durchgeführt werden.
    Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
  4. Absatz 5,Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
  5. Absatz 6,Von der Glücksspielabgabe befreit sind

1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,,

2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,,

3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des Paragraph 4, Absatz 3, bis 6.

  1. Absatz 7,Abweichend von Absatz 4, gilt für die Glücksspielabgabe für elektronische Lotterien über Videolotterieterminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2,) folgendes:

1. Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß Paragraph 5, vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH.

2. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß Paragraph 5, vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH.

3. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß Paragraph 5, möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 - (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).

Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen."

9 Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 25 a, A, b, s, 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

11 Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden.

12 Die Revisionswerberin wiederholt zur Zulässigkeit ihrer Revision die Begründung des Bundesfinanzgerichts und führt ausdrücklich an, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, Absatz 3, GSpG gebe.

13 Welche konkrete von der Rechtsprechung zu beantwortende Rechtsfrage sich aus der Anwendung der klaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, GSpG im Revisionsfall stellt, bleibt angesichts der von der Revisionswerberin nicht bekämpften Sachverhaltsannahme des Bundesfinanzgerichtes offen, die Revisionswerberin habe Ausspielungen mit Glücksspielautomaten oder für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals angeboten und die Spielteilnehmer hätten dieses Spielangebot angenommen.

14 Ob sich Rechtsfragen aus der Anwendung des Paragraph 57, Absatz 4, 6, oder 7 GSpG stellen könnten, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, geht aus dem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht hervor und musste der Verwaltungsgerichtshof somit nicht prüfen.

15 Die vorliegende Revision erweist sich demnach als unzulässig und war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-AufwErsV.

Wien, am 30. Juni 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015160013.J00

Im RIS seit

26.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2016

Dokumentnummer

JWT_2015160013_20160630J00

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