Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2015/13/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2015/13/0020

Entscheidungsdatum

26.04.2017

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs4;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Juni 2015, Zl. RV/7101743/2015, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012 (mitbeteiligte Partei: R in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Rechtsanwalt, bezog im Streitjahr 2012 nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters eine 50%ige Abfindung einer Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Streitpunkt des Verfahrens ist die Frage, ob hierauf die Vorschriften des Paragraph 67, Absatz 4, letzter Satz erster Teilstrich EStG 1988 über die "Ablösung von Pensionen" anzuwenden sind.

2 Das Finanzamt verneinte dies in einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung über eine vom Mitbeteiligten gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 erhobene Beschwerde. Es verwies zunächst auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu "Pensionsabfindungen" (Paragraph 67, Absatz 8, Litera e, EStG 1988), wonach eine solche hier nicht vorliege, und erklärte Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 für unanwendbar, weil es nicht um die "Abfindung einer Witwer (Witwen)-Pension" gehe.

3 Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt. Es stellte fest, der Mitbeteiligte habe im Oktober 2012 die Auszahlung der "Teilabfindung" der Altersrente in Höhe von 50% des Kontostandes und einer Altersrente auf Basis des dadurch reduzierten Guthabens ab 1. November 2012 beantragt. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien habe diesem Antrag stattgegeben. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, 2002/13/0003, setze die vom Mitbeteiligten in Anspruch genommene begünstigte Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 voraus, dass die Satzung einen von jedem Ermessen des Entscheidungsträgers unabhängigen Anspruch auf die Zuerkennung der Leistung vorsehe, mit der ein konkreter, abfertigbarer Pensionszusatzanspruch und nicht bloß eine unkonkrete Anwartschaft abgelöst werde. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, sodass nicht nur eine Ähnlichkeit der wirtschaftlichen Auswirkungen der Leistung mit denen einer teilweisen Pensionsablösung vorliege, was nach den Maßstäben des zitierten Erkenntnisses nicht genügen würde.

4 Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof die begünstigte Besteuerung in dem Erkenntnis vom 26. Juni 2002 versagt habe und Judikatur, in der das Vorliegen der Voraussetzungen bejaht worden sei, noch fehle.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamtes, in der erstens geltend gemacht wird, die Satzung lasse eine Ermessensentscheidung über den Antrag auf Teilabfindung zu. Zweitens sei die Abfindung der Berechnung der "eigentlichen Renten" vorgelagert. Sie beziehe sich "somit nicht auf einen geforderten konkreten (bestehenden) Pensionsanspruch". Drittens liege nach der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "Pensionsabfindung" vor, wenn der Berechtigte die freie Wahl zwischen vollem Bezug der Pension und deren teilweiser Abfindung habe. Schließlich sei viertens die Bestimmung "auf den gegenständlichen Sachverhalt generell nicht anwendbar". Die ersten Sätze des Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 regelten die Besteuerung von Abfertigungen von Witwer- oder Witwenpensionen, und auch der zweite Teilstrich des letzten Satzes betreffe die Abfindung von Hinterbliebenenpensionen. Unter diesen Umständen sei auch der erste Teilstrich "unter dem Aspekt von ‚Hinterbliebenenansprüchen' zu sehen". Er beziehe sich "nach dem Normzweck nur auf Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten aus ‚Hinterbliebenenansprüchen'".

6 Der Mitbeteiligte hat dazu eine Revisionsbeantwortung erstattet.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 lautet in der für das Streitjahr 2012 maßgeblichen Fassung auszugsweise (und insoweit auch in der derzeit geltenden Fassung):

  1. Absatz 4,Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß (...). Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden

- auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar

Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie

- auf Abfindungen im Sinne des Paragraph 269, ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen."

9 Die Bestimmung geht auf die 2. Einkommensteuernovelle 1956, BGBl. Nr. 276, zurück und betraf (damals als Paragraph 67, Absatz 5, EStG 1953) zunächst nur Abfertigungen der Witwenrente nach den dazu angeführten Paragraphen 265, 270, und 289 ASVG, ab der Einkommensteuernovelle 1957, BGBl. Nr. 283, auch "Abfertigungen der Witwenrente aus der zusätzlichen Pensionsversicherung" und ab der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1958, "Abfertigungen der Witwenrente aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung und einer zusätzlichen Pensionsversicherung".

10 Im EStG 1967, Bundesgesetzblatt , Nr. 268, erfasste sie (weiterhin als Absatz 5,) "Abfertigungen der Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden". Hinzu kam nun aber als letzter Satz, die "Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften" sei "sinngemäß zu behandeln". In der Regierungsvorlage hieß es, der "Geltungsbereich des Absatz 5, sei "auf alle Abfertigungen von Pensionen erweitert" worden (545 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 63, ).

11 In der Nachfolgebestimmung des Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1972, Bundesgesetzblatt , Nr. 440, wurde der letzte Satz mit der Einkommensteuergesetznovelle 1974, Bundesgesetzblatt , Nr. 469, auf die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten "auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen" ausgedehnt. Damit sollte "die Ablösung von Pensionen" auf Grund solcher Satzungen mit der "Ablösung von Pensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften steuerlich gleichgestellt werden" (1201 BlgNR 13. Gesetzgebungsperiode 15, ).

12 Die Aufspaltung des letzten Satzes in Teilstriche unter Hinzufügung des Inhalts des zweiten Teilstrichs im nunmehrigen Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 erfolgte mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, und wurde im Bericht des Budgetausschusses, 369 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 10, , wie folgt erläutert:

"Abfindungen im Sinne des Paragraph 269, ASVG und vergleichbare Abfindungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nach der bis zum Jahre 2000 geltenden Rechtslage mit dem halben Steuersatz gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 zu versteuern. Diese Abfertigungen werden im Falle des Todes des Versicherten geleistet, und zwar an anspruchsberechtigte Hinterbliebene, sofern Hinterbliebenenpensionen mangels Erfüllung der Wartezeit nicht gebühren, oder an nicht anspruchsberechtigte Hinterbliebene, sofern diese unversorgt sind. Beide Tatbestände sind den bisher im Paragraph 67, Absatz 4, angeführten Tatbeständen wesensverwandt, sodass eine Gleichbehandlung im Hinblick auf den Wegfall der Halbsatzbesteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 systemgerecht ist. Die Besteuerung zum laufenden Tarif würde in diesen Fällen zu unvertretbaren Härten führen."

13 Der mit "Abfindung bei Pensionsantritt" überschriebene Paragraph 7, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension, lautet:

"Bei Antritt der Altersrente kann der Rechtsanwalt einen Antrag auf Abfindung stellen. Diese Abfindung beträgt höchstens 50% der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beiträge und Veranlagungsergebnisse. Die Berechnung der Renten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, (Altersrente) und Absatz 3, (Witwen/Witwerrente sowie Waisenrente) erfolgt auf Basis des reduzierten Kontostandes."

14 Die zuvor dargestellte Rechtsentwicklung widerlegt die Ansicht des revisionswerbenden Finanzamts, Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 betreffe nur "Hinterbliebenenansprüche". Mit dem EStG 1967 wurde eine zunächst nur Witwen betreffende Regelung "auf alle Abfertigungen von Pensionen" gemäß bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausgedehnt, und die Anfügung des nunmehrigen zweiten Teilstrichs, auf den sich das Finanzamt in diesem Zusammenhang auch beruft, erfolgte erst Jahrzehnte später. Hinzuweisen ist aber auch darauf, dass das vom Bundesfinanzgericht zitierte, zu Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2002, 2002/13/0003, keine Hinterbliebenenansprüche betraf.

15 Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung räumt die im vorliegenden Fall maßgebliche Satzung dem Entscheidungsträger auch kein Ermessen im Sinne des Erkenntnisses vom 26. Juni 2002 ein. Die Höchstgrenze von 50% bedeutet wohl, wie es in der Revision heißt, "dass auch ein anderer, geringerer als der im Paragraph 7, angeführte Höchstsatz von 50 Prozent zur Anwendung hätte kommen können". Ausschlaggebend ist dafür jedoch der Antrag. Ein Ermessen, einem die Höchstgrenze nicht übersteigenden Antrag nur teilweise (oder auch gar nicht) stattzugeben, räumt die Bestimmung dem Entscheidungsträger nicht ein.

16 Das Argument einer der "Berechnung der eigentlichen Renten" vorgelagerten und sich "nicht auf einen geforderten konkreten (bestehenden) Pensionsanspruch" beziehenden Abfindung lässt sich zu dem Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 2002/13/0003, in Beziehung setzen, soweit darin vom Erfordernis der Ablösung eines konkreten und abfertigbaren Anspruchs (im Gegensatz zu einer bloßen Anwartschaft) die Rede ist, geht in dieser Hinsicht aber fehl, wenn wie im vorliegenden Fall eine "Abfindung bei Pensionsantritt" zu beurteilen ist.

17 Das Argument steht aber auch in einem Zusammenhang mit dem daran anschließenden Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff einer "Pensionsabfindung" und zur Schädlichkeit eines Wahlrechtes, das im Umfang der Abfindung dazu führt, dass ein Anspruch auf Rentenzahlung "gar nicht geltend gemacht" wird vergleiche , in diesem Sinn im Anschluss an das Erkenntnis vom 19. März 1998, 97/15/0219, VwSlg 7258/F, die Erkenntnisse vom 16. Dezember 2010, 2007/15/0026, und vom 24. Mai 2012, 2009/15/0188, sowie den Beschluss vom 29. März 2017, Ra 2015/15/0033; in diesem Zusammenhang weiters die Erkenntnisse vom 19. April 2007, 2005/15/0010, und vom 19. Dezember 2007, 2006/15/0258, VwSlg 8302/F; zu Ra 2016/15/0025 und Ra 2017/15/0007 sind diesbezügliche Revisionen anhängig).

18 Diese Judikatur betrifft den Begriff der "Pensionsabfindung" in Paragraph 67, Absatz 8, (nunmehr) Litera e, sowie in Paragraph 124 b, Ziffer 53, EStG 1988 und somit Bestimmungen, die im vorliegenden Fall nicht streitgegenständlich sind. Paragraph 67, Absatz 4, EStG 1988 knüpft an Bundes- und Landesgesetze sowie Satzungen wie die hier gegenständliche an, soweit darin "Abfertigungen" (im ersten Satz) und "Ablösungen" (im ersten Teilstrich des letzten Satzes) von Pensionen sowie "Abfindungen" der im zweiten Teilstrich des letzten Satzes beschriebenen Art geregelt sind. Einschränkende Voraussetzungen der Art, dass nur bestimmte derart geregelte Leistungen und nicht alle erfasst sein sollten, sieht das Gesetz nicht vor. Beginnen Bundes- oder Landesgesetze oder Satzungen solche Leistungen vorzusehen, die der Gesetzgeber nicht mehr in gleicher Weise begünstigen will, so liegt es an ihm, darauf zu reagieren und entsprechende Einschränkungen vorzunehmen vergleiche , hier die Ankündigung der "Zusatzpension" mit steuerbegünstigter "Teilabfindung" in AnwBl 1997, 161, und zur damit verbundenen Systementscheidung in der Altersversorgung auch VfSlg 16.190 aus 2001, und 16.466 aus 2002,).

19 Im vorliegenden Fall einer satzungsmäßig geregelten "Abfindung bei Pensionsantritt", die darin besteht, dass der Anspruchsberechtigte statt eines Teils der Altersrente eine Einmalzahlung wählen kann, lässt sich auch nicht sagen, der dadurch eintretende teilweise Verlust der Dauerleistung, auf die er bereits Anspruch hatte, sei ihm nicht "abgelöst" worden.

20 Die Revision war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

21 Ersatz von Schriftsatzaufwand für die Revisionsbeantwortung war dem Mitbeteiligten nicht zuzusprechen, weil er als Rechtsanwalt in eigener Sache eingeschritten ist vergleiche , zuletzt etwa das Erkenntnis vom 7. April 2016, Ra 2015/08/0216).

Wien, am 26. April 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015130020.J00

Im RIS seit

31.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2015130020_20170426J00

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