Die Revision wurde am 8. Juni 2015 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Die Revision wurde am 8. Juni 2015 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Die danach eingebrachte weitere Eingabe der Revisionswerberin vom 11. Juni 2015 war wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß § 34Die danach eingebrachte weitere Eingabe der Revisionswerberin vom 11. Juni 2015 war wegen Konsumation des Revisionsrechtes gemäß Paragraph 34
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0064, mwN).Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0064, mwN).
Wien, am 25. Juni 2015