Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die vom Verwaltungsgericht und vom Revisionswerber als wesentlich im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG erachtete Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug "Lehrzwecken" gedient habe. Damit kann die Ausnahme des Art. 13 Abs. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen werden, sodass auch die Beantwortung der Frage, wann im Sinne dieser Bestimmung ein Projektfahrzeug vorliegt, nicht entscheidungswesentlich ist. Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht zuständig (vgl. etwa den Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).Die vom Verwaltungsgericht und vom Revisionswerber als wesentlich im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erachtete Rechtsfrage stellt sich im vorliegenden Fall nicht, weil das Verwaltungsgericht nicht feststellen konnte, dass das vom Revisionswerber gelenkte Fahrzeug "Lehrzwecken" gedient habe. Damit kann die Ausnahme des Artikel 13, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, im vorliegenden Fall nicht in Anspruch genommen werden, sodass auch die Beantwortung der Frage, wann im Sinne dieser Bestimmung ein Projektfahrzeug vorliegt, nicht entscheidungswesentlich ist. Für die Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht zuständig vergleiche , etwa den Beschluss vom 12. August 2014, Zl. Ra 2014/06/0015).
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2015