Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. April 2013 wurde über den Revisionswerber gemäß § 17 Abs 1 in Verbindung mit § 19 Abs 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) wegen Verkürzung der näher bezifferten Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.380,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage; Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) sowie für den Zeitraum April 2010 bis April 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.460,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage; Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) verhängt.Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. April 2013 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) wegen Verkürzung der näher bezifferten Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.380,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage; Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) sowie für den Zeitraum April 2010 bis April 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.460,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage; Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) verhängt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des nunmehr gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zuständigen Bundesfinanzgerichts wurde der als Beschwerde zu wertenden Berufung insoweit stattgegeben als das Straferkenntnis hinsichtlich der Monate März und April 2011 aufgehoben und das Verfahren dazu eingestellt wurde (Spruchpunkt I.). Der Schuldspruch zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde "hinsichtlich der subjektiven Tatseite von zumindest fahrlässig auf 'fahrlässig' berichtigt", der Tatzeitraum auf "bis zum 21. Juni 2011" eingeschränkt sowie eine Strafneubemessung vorgenommen und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.440,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage). Hinsichtlich des unverändert bleibenden Teils des Schuldspruches zu Spruchpunkt 2. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es fahrlässig unterlassen zu haben, die Vergnügungssteuer für den Zeitraum April 2010 bis Februar 2011 in der Höhe von EUR 9.526,49 zu entrichten, weshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.640,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde (Spruchpunkt II.). Außerdem erklärte das Bundesfinanzgericht die Revision für zulässig, weil zur Rechtsfrage der "Besteuerung nach Konsumation neben einer Pauschbesteuerung" keine explizite Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des nunmehr gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zuständigen Bundesfinanzgerichts wurde der als Beschwerde zu wertenden Berufung insoweit stattgegeben als das Straferkenntnis hinsichtlich der Monate März und April 2011 aufgehoben und das Verfahren dazu eingestellt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Der Schuldspruch zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde "hinsichtlich der subjektiven Tatseite von zumindest fahrlässig auf 'fahrlässig' berichtigt", der Tatzeitraum auf "bis zum 21. Juni 2011" eingeschränkt sowie eine Strafneubemessung vorgenommen und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.440,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage). Hinsichtlich des unverändert bleibenden Teils des Schuldspruches zu Spruchpunkt 2. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es fahrlässig unterlassen zu haben, die Vergnügungssteuer für den Zeitraum April 2010 bis Februar 2011 in der Höhe von EUR 9.526,49 zu entrichten, weshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.640,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem erklärte das Bundesfinanzgericht die Revision für zulässig, weil zur Rechtsfrage der "Besteuerung nach Konsumation neben einer Pauschbesteuerung" keine explizite Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist verbunden wurde.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte.
Das Bundesfinanzgericht bewilligte den Wiedereinsetzungsantrag und legte dem Verwaltungsgerichtshof die Akten vor.
Gemäß Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 20. April 2015, Ra 2014/17/0007).Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 20. April 2015, Ra 2014/17/0007).
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 25a Abs 1 VwGG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch gemäß § 34 Abs la VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch gemäß Paragraph 34, Abs la VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe für die Zulässigkeit gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016).Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe für die Zulässigkeit gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016).
Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der Revisionswerber betrachten als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob das Wiener VGSG die Besteuerung der anlässlich einer steuerpflichtigen Veranstaltung erfolgten Konsumation nach § 3 Abs 3 VGSG neben der Einhebung einer Pauschsteuer für die steuerpflichtige Veranstaltung nach § 3 Abs 7 VGSG zulässt.Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der Revisionswerber betrachten als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob das Wiener VGSG die Besteuerung der anlässlich einer steuerpflichtigen Veranstaltung erfolgten Konsumation nach Paragraph 3, Absatz 3, VGSG neben der Einhebung einer Pauschsteuer für die steuerpflichtige Veranstaltung nach Paragraph 3, Absatz 7, VGSG zulässt.
Mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Wiener Vergnügungssteuergesetz ausgesprochen, dass die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld gemäß § 3 Abs 7 iVm § 8 Abs 1 VGSG die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation von Speisen und Getränken anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht ausschließt.Mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Wiener Vergnügungssteuergesetz ausgesprochen, dass die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VGSG die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation von Speisen und Getränken anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht ausschließt.
Mit dem weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0036- 0037, das die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Revisionswerber für den auch hier verfahrensgegenständlichen Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Publikumstanzveranstaltungen betrifft, wurde festgehalten, dass der Revisionswerber als Mitunternehmer im Sinne des § 13 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall VGSG für die Einnahmen aus dem Speisenverkauf gemäß § 3 Abs 3 VGSG der Vergnügungssteuer unterliegt.Mit dem weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0036- 0037, das die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Revisionswerber für den auch hier verfahrensgegenständlichen Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Publikumstanzveranstaltungen betrifft, wurde festgehalten, dass der Revisionswerber als Mitunternehmer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall VGSG für die Einnahmen aus dem Speisenverkauf gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VGSG der Vergnügungssteuer unterliegt.
Es kann dem Bundesfinanzgericht somit nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es - neben der Besteuerung der Publikumstanzveranstaltungen selbst - von der Steuerpflicht des Revisionswerbers in Bezug auf die von ihm anlässlich dieser Publikumstanzveranstaltungen angebotenen Speisen ausging und infolgedessen die fehlende Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer als Verwaltungsübertretung ahndete.
Da die sowohl vom Bundesfinanzgericht als auch vom Revisionswerber im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.
Wien, am 20. Jänner 2015