Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ro 2014/17/0145

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0145

Entscheidungsdatum

20.01.2016

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §13 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §19 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §3 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §3 Abs7;
VergnügungssteuerG Wr 2005 §8 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter bzw Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision des H K in Wien, vertreten durch Mag. Hubert Traudtner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. Juni 2014, RV/7500217/2014, betreffend Verkürzung der Wiener Vergnügungssteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. April 2013 wurde über den Revisionswerber gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) wegen Verkürzung der näher bezifferten Vergnügungssteuer für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2010 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 9.380,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zehn Tage; Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses) sowie für den Zeitraum April 2010 bis April 2011 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.460,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage; Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) verhängt.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des nunmehr gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zuständigen Bundesfinanzgerichts wurde der als Beschwerde zu wertenden Berufung insoweit stattgegeben als das Straferkenntnis hinsichtlich der Monate März und April 2011 aufgehoben und das Verfahren dazu eingestellt wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Der Schuldspruch zu Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde "hinsichtlich der subjektiven Tatseite von zumindest fahrlässig auf 'fahrlässig' berichtigt", der Tatzeitraum auf "bis zum 21. Juni 2011" eingeschränkt sowie eine Strafneubemessung vorgenommen und wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 8.440,-- verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe neun Tage). Hinsichtlich des unverändert bleibenden Teils des Schuldspruches zu Spruchpunkt 2. des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, es fahrlässig unterlassen zu haben, die Vergnügungssteuer für den Zeitraum April 2010 bis Februar 2011 in der Höhe von EUR 9.526,49 zu entrichten, weshalb über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.640,-- (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) verhängt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem erklärte das Bundesfinanzgericht die Revision für zulässig, weil zur Rechtsfrage der "Besteuerung nach Konsumation neben einer Pauschbesteuerung" keine explizite Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist verbunden wurde.

Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision und die Zuerkennung von Aufwandersatz beantragte.

Das Bundesfinanzgericht bewilligte den Wiedereinsetzungsantrag und legte dem Verwaltungsgerichtshof die Akten vor.

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 20. April 2015, Ra 2014/17/0007).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch gemäß Paragraph 34, Abs la VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln ist vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe für die Zulässigkeit gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet vergleiche , VwGH vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016).

Sowohl das Bundesfinanzgericht als auch der Revisionswerber betrachten als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung die Frage, ob das Wiener VGSG die Besteuerung der anlässlich einer steuerpflichtigen Veranstaltung erfolgten Konsumation nach Paragraph 3, Absatz 3, VGSG neben der Einhebung einer Pauschsteuer für die steuerpflichtige Veranstaltung nach Paragraph 3, Absatz 7, VGSG zulässt.

Mit hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0039, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Wiener Vergnügungssteuergesetz ausgesprochen, dass die Vorschreibung von Raumpauschsteuer mangels Einhebung von Eintrittsgeld gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VGSG die gleichzeitige Besteuerung der Konsumation von Speisen und Getränken anlässlich steuerpflichtiger Veranstaltungen nicht ausschließt.

Mit dem weiteren Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2014/17/0036- 0037, das die Festsetzung der Vergnügungssteuer gegenüber dem Revisionswerber für den auch hier verfahrensgegenständlichen Speisenverkauf anlässlich steuerpflichtiger Publikumstanzveranstaltungen betrifft, wurde festgehalten, dass der Revisionswerber als Mitunternehmer im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall VGSG für die Einnahmen aus dem Speisenverkauf gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VGSG der Vergnügungssteuer unterliegt.

Es kann dem Bundesfinanzgericht somit nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn es - neben der Besteuerung der Publikumstanzveranstaltungen selbst - von der Steuerpflicht des Revisionswerbers in Bezug auf die von ihm anlässlich dieser Publikumstanzveranstaltungen angebotenen Speisen ausging und infolgedessen die fehlende Erklärung und Entrichtung der Vergnügungssteuer als Verwaltungsübertretung ahndete.

Da die sowohl vom Bundesfinanzgericht als auch vom Revisionswerber im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt wurde, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,.

Wien, am 20. Jänner 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170145.J00

Im RIS seit

07.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2014170145_20160120J00

Navigation im Suchergebnis