Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ro 2014/13/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2014/13/0028

Entscheidungsdatum

24.11.2016

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §17 Abs1;
  1. EStG 1988 § 17 heute
  2. EStG 1988 § 17 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 17 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 17 gültig von 22.07.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 17 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 17 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  8. EStG 1988 § 17 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022
  9. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  10. EStG 1988 § 17 gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  11. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  12. EStG 1988 § 17 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 17 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2006 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  16. EStG 1988 § 17 gültig von 05.06.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 17 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  19. EStG 1988 § 17 gültig von 10.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. EStG 1988 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  22. EStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  23. EStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wimberger, über die Revision des W in W, vertreten durch die Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Porzellangasse 4-6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. März 2014, Zl. RV/7101427/2013, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber war in den Streitjahren als externer Dienstleister der A GmbH für die technische Leitung von Projekten im Internetbereich (Webseiten und Webportale) zuständig, ermittelte seinen Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 und machte in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2011 und 2012 das Betriebsausgabenpauschale gemäß Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 in Höhe von 12 % seiner Umsätze geltend. Abweichend dazu brachte das Finanzamt

  • Strichaufzählung
    mit der Begründung, dass der Revisionswerber in den Jahren 2011 und 2012 Einkünfte aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung erzielt habe - bei der Einkommensteuerveranlagung Betriebsausgaben in Höhe von 6 % der Umsätze in Ansatz.
    2 Der Revisionswerber berief gegen die Einkommensteuerbescheide 2011 und 2012 und führte in der Berufung aus, dass er von der A GmbH mit der technischen Leitung von Projekten im Internetbereich beauftragt worden sei und seine Tätigkeit folgende Aufgaben umfasst habe:

     "-        Ermittlung der durchzuführenden Tätigkeiten der

Entwickler und Designer durch Befragungen und Erfassung der

Ergebnisse in Projektplänen.

     -        Überwachung der Tätigkeitsfortschritte des Teams um

den jeweiligen Projektfortschritt zu ermitteln.

     -        Kalkulatorische Ermittlung der Teamauslastung und

Verteilung der Mitarbeiter auf verschiedene Projekte. Die

Entscheidung der tatsächlichen Verteilung wurde durch den

Auftraggeber getroffen und nicht durch Beratung meinerseits.

     -        Einberufung und Protokollierung von Projektsitzungen.

     -        Regelmäßige Statusmeetings (Telefonkonferenzen) mit

Auftraggeber in denen die Projektfortschritte durchgesprochen

wurden. Die Entscheidung zu Projektpriorisierungen wurde vom

Auftraggeber getroffen und nicht durch beratende Tätigkeit von

meiner Seite gesteuert.

     -        Tägliche Statusmeetings mit dem Projektteam.

Umpriorisierungen der Tätigkeiten wurden vom Team getroffen und

nicht durch Beratung meinerseits.

     -        Telefonkonferenzen mit internen Kunden

(Entgegennahme von Anforderungen und Änderungswünschen, wobei technische Beratung und kaufmännische Beratung durch die jeweiligen Experten stattfand und meine Aufgabe in der Protokollierung und Nachverfolgung bestand).
  • Strichaufzählung
    Regelmäßiges Projektreporting über Status und Erfolg."

Die Tätigkeit des Revisionswerbers als Projektleiter habe in der Erfassung der Ist-Zustände von Projekten und nicht in Beratungsleistungen bestanden. Es lägen keine Einkünfte aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung iSd Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 vor.

3 Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab, woraufhin der Revisionswerber deren Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragte. Im Vorlageantrag wies der Revisionswerber erneut darauf hin, dass er nicht beratend tätig gewesen sei. Er habe Projektpläne erstellt, die den Ist-Zustand "(geplante und bereits durchgeführte Arbeitspakete)" des jeweiligen Projekts dokumentierten. Entscheidungen über den weiteren Projektverlauf seien vom Account Manager und Auftraggeber allenfalls auf Grund der vom Revisionswerber ermittelten Ist-Zustände getroffen worden.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der (nunmehrigen) Beschwerde keine Folge und führte begründend dazu aus, das Betriebsausgabenpauschale von 6 % für kaufmännische oder technische Beratung betreffe Tätigkeiten, die nicht über die Beratung hinausgingen. In der Literatur würden diesbezüglich z.B. Marktforscher, Unternehmensberater, Rationalisierungsfachleute oder Konsulenten genannt. Der Beratungsprozess bei Unternehmensberatern werde von "wikipedia" wie folgt beschrieben:

"Der Beratungsprozess ist durch stets wiederkehrende Elemente gekennzeichnet. Einer Situationsanalyse (IST-Aufnahme) schließt sich die Zielformulierung (SOLL-Zustand) für das Beratungsprojekt an. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kalkulation des voraussichtlichen Beratungsaufwands möglich. Es folgen die Konzeptentwicklung, die Konzeptpräsentationen, ggf. die Mithilfe (Coaching) bei der Umsetzung (Implementierung) sowie ein Maßnahmencontrolling (d.h. eine ständige Überprüfung, ob und inwieweit das gewünschte Ziel schon erreicht wurde). Der Beratungsprozess erfordert eine Mithilfe des Kunden (bzw. Klienten). Somit stellt Unternehmensberatung eine Dienstleistung unter Einbezug des externen Faktors dar."

Nach dem "Berufsbild Unternehmensberatung" der Wirtschaftskammer bestehe die Leistung der Unternehmensberatung in der "Schaffung von Nutzen für Unternehmen, Betriebe und Organisationen". Dies geschehe durch Beratung und Hilfestellung bei der Entwicklung des Unternehmens im wirtschaftlichen, kommunikativen, technischen, administrativen und sozialen Bereich. Ziele seien die Vermehrung und Wahrung von Chancen, die Aufarbeitung und Vermeidung von Risiken sowie die Hilfestellung bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen. Zu den Beratungsfeldern gehöre auch das Projektmanagement.

Der Revisionswerber beschreibe in der Beschwerde und im Vorlageantrag typische Tätigkeiten im Rahmen des selbständigen Projektmanagements. Derartige Tätigkeiten seien vom Begriff der kaufmännischen oder technischen Beratung iSd Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988 umfasst. Aus der Tätigkeitsbeschreibung gehe auch nicht hervor, dass mit den vom Revisionswerber wahrgenommenen Aufgaben besonders hohe Aufwendungen verbunden wären. Die Tätigkeit setze persönlichen Einsatz voraus. Die Aufwendungen beträfen insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Kosten für die eigene EDV sowie Telefonkosten. Dies entspreche im Wesentlichen der Kostenstruktur der in Paragraph 17, Absatz eins, Teilstrich 1 EStG 1988 aufgezählten Berufe.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende - vom Bundesfinanzgericht im Hinblick auf das Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "kaufmännischen oder technischen Beratung iSd Paragraph 17, Absatz eins, EStG 1988" zugelassene - Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat (das Finanzamt hatte in seiner Revisionsbeantwortung dem angefochtenen Erkenntnis "nichts Ergänzendes hinzuzufügen"):

6 Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, EStG 1988 können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt gemäß Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 in der Fassung des StruktAnpG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2006,, bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6 %, höchstens jedoch 13.200 EUR, sonst 12 %, höchstens jedoch 26.400 EUR, der Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO.

7 Die sogenannte Basispauschalierung wurde mit dem Steuerreformgesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, eingeführt, wobei das Betriebsausgabenpauschale zunächst generell 12 % der Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, BAO betragen hat. Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, wurde das Betriebsausgabenpauschale u.a. bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung auf die Hälfte reduziert. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 263 f) zufolge wurde damit der Tatsache Rechnung getragen, dass die genannten Tätigkeiten regelmäßig nur geringe Aufwendungen mit sich bringen, sodass tatsächlich Betriebsausgaben in einem Umfang anfallen, der einen Pauschalsatz in Höhe von 12 % nicht rechtfertigt.

8 Das trifft auf reine Beratungstätigkeiten zu, die in aller Regel ohne viele technische Hilfsmittel und Raumaufwand zu bewerkstelligen sind. Daher wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6 % nur Tätigkeiten betrifft, die nicht über die reine Beratung hinausgehen vergleiche , Doralt, EStG12, Paragraph 17, Tz 11, mit dem zutreffenden Hinweis, dass der Begriff der "Beratung" im Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenpauschale eng verstanden werden müsse; Jakom/Vock EStG, 2016, Paragraph 17, Rz 13; Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 9. EL Paragraph 17, Anmerkung 15, ; jeweils mit Hinweis auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000, in deren Randziffer 4114 ausgeführt wird, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% für kaufmännische oder technische Beratung nur Tätigkeiten betrifft, die nicht über die Beratung hinausgehen. Beratungsleistungen sind danach insbesondere reine Konsulententätigkeiten, wohingegen Tätigkeiten, die über die Beratung hinausgehen - z.B. die Erstellung von Bauplänen, die Durchführung statischer Berechnungen, die Durchführung der Bauaufsicht und überwachende Tätigkeiten im Markscheidewesen - dem Betriebsausgabenpauschale von 12% unterliegen).

9 Der Revisionswerber brachte in der Beschwerde und im Vorlageantrag vor, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Projektleiter nicht beratend tätig gewesen sei. Er habe Projektpläne erstellt, die den Ist-Zustand "(geplante und bereits durchgeführte Arbeitspakete)" des jeweiligen Projekts dokumentierten. Die Entscheidungen über den weiteren Projektverlauf seien nicht von ihm, sondern vom Account Manager und Auftraggeber allenfalls auf Grund der vom Revisionswerber ermittelten Ist-Zustände getroffen worden. Weiters zählte er verschiedene Tätigkeiten auf, die über die bloße Beratungstätigkeit hinausgingen.

10 Das Bundesfinanzgericht geht auf die Ausführungen des Revisionswerbers zu der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit nicht ein. Es begründet das angefochtene Erkenntnis - vor dem Hintergrund des abstrakten Berufsbildes der "Unternehmensberatung" - im Wesentlichen damit, dass das Projektmanagement zur Beratung gehöre und mit den vom Revisionswerber wahrgenommenen Aufgaben keine "besonders" hohen Aufwendungen verbunden seien. Dies reicht für die Beurteilung der Frage, ob die vom Revisionswerber ausgeübte Tätigkeit insgesamt als kaufmännische oder technische Beratung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, zweiter Satz EStG 1988 zu qualifizieren ist, allerdings nicht aus. Das Betriebsausgabenpauschale von 6 % für kaufmännische oder technische Beratung betrifft nach dem Gesagten nur Tätigkeiten, die nicht über die Beratung hinausgehen. Eine Abgrenzung nach der "Kostenstruktur" ist dabei auch nicht maßgebend.

11 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. November 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014130028.J00

Im RIS seit

19.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2017

Dokumentnummer

JWT_2014130028_20161124J00

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