1 Mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B 1464/2013-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Oktober 2013 ab und trat diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
2 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2015 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Beschwerde zur Ausführung einer Revision in näher genannter Weise zu ergänzen. Da die Ergänzung unterblieben war, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2016, Zl. Ro 2014/11/0104-6, gemäß §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 2 VwGG eingestellt. 2 Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2015 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Beschwerde zur Ausführung einer Revision in näher genannter Weise zu ergänzen. Da die Ergänzung unterblieben war, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2016, Zl. Ro 2014/11/0104-6, gemäß Paragraphen 33, Absatz eins, 34, Absatz 2, VwGG eingestellt.
3 Mit Eingabe vom 17. März 2016 begehrte der Antragsteller unter Vorlage der Ergänzung und des elektronischen Übermittlungsprotokolls vom 4. Jänner 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG. 3 Mit Eingabe vom 17. März 2016 begehrte der Antragsteller unter Vorlage der Ergänzung und des elektronischen Übermittlungsprotokolls vom 4. Jänner 2016 die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG.
4 Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. 4 Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.
5 Nach Auskunft der Geschäftsabteilung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Recherche ergeben, dass im Rahmen der Übermittlung der ergänzten Revision im Elektronischen Rechtsverkehr am 4. Jänner 2016 ein Übertragungsfehler passiert ist, weshalb die Ergänzung nicht beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.
6 Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG Folge zu geben. 6 Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG Folge zu geben.
Wien, am 25. Mai 2016