(5)Absatz 5,Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)"Die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. (...)" Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber gegen den ihm am 22. November 2013 zugestellten Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Ferner hat der Revisionswerber eine "Beschwerde" an den Verwaltungsgerichtshof gleichzeitig mit der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführt.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 24/2014, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die bereits ausgeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG - so zu behandeln, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden wäre. Sie gilt daher im Sinne des § 4 Abs 1 (letzter Satz) VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG.Mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 24 aus 2014,, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Damit ist die bereits ausgeführte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG - so zu behandeln, als ob sie bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden wäre. Sie gilt daher im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, (letzter Satz) VwGbk-ÜG als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist aber nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist aber nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die belangte Behörde ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl 2009/02/0040) und die Revision zeigt auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die belangte Behörde ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 23. April 2010, Zl 2009/02/0040) und die Revision zeigt auch sonst keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.