1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3 Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht dargetan, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Revision von der Lösung der Frage abhängt, ob "Tanzjungen" (Praxis des ‚Bacha Bazi') eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bilden, geht das Bundesverwaltungsgericht doch davon aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der geltend gemachten Verfolgung besteht. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0187, und vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140). 3 Mit den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision wird eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG schon deshalb nicht dargetan, weil nicht aufgezeigt wird, dass die Revision von der Lösung der Frage abhängt, ob "Tanzjungen" (Praxis des ‚Bacha Bazi') eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bilden, geht das Bundesverwaltungsgericht doch davon aus, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und der geltend gemachten Verfolgung besteht. Fehlt aber ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 28. April 2015, Ra 2014/18/0187, und vom 13. Jänner 2015, Ra 2014/18/0140).
4 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 15 Abs. 4 VwGG im Umlaufweg zurückzuweisen. 4 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VwGG im Umlaufweg zurückzuweisen.
Wien, am 29. April 2016