Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG, sodass die am 23. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) nicht vorliegen.Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd letzten Satzes des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG, sodass die am 23. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung , der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51) nicht vorliegen.
Nach dieser Bestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im Ergebnis vielmehr, zumal der Revisionswerber noch in seiner im Administrativverfahren eingebrachten Berufung von einer gemeinsamen Ausreise mit seiner Ehefrau nach Deutschland ausgegangen ist, im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Das in der Revision zitierte hg. Erkenntnis vom 12. September 2012, Zl. 2011/23/0307, hatte dagegen einen Fall zu beurteilen, in dem sowohl die Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers als auch eines gemeinsamen Kindes nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes gänzlich ungeprüft geblieben waren. Auch ein den Erfolg absolvierter Therapien bescheinigendes Gutachten hat der Revisionswerber - entgegen seiner Ankündigung - nicht vorgelegt.
Die vorliegende Revision konnte daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.Die vorliegende Revision konnte daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 19. März 2014