Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd § 4 Abs. 1 letzten Satzes VwGbk-ÜG, sodass die am 18. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, BGBl I Nr. 51) nicht vorliegen.Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich um einen Übergangsfall iSd Paragraph 4, Absatz eins, letzten Satzes VwGbk-ÜG, sodass die am 18. Dezember 2013 zur Post gegebene Beschwerde als Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gilt. Für diesen Fall ordnet Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG an, dass eine Revision gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig ist, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 51) nicht vorliegen.
Nach dieser Bestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass davon die Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (zur weitreichenden Pflicht zur Einholung von Informationen siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, Kommentar, Anm. 3 zu § 23 Baupolizeigesetz 1997, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; zur näheren Umschreibung des Täterbegriffes vgl. das zur gleichlautenden Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit. a Salzburger Baupolizeigesetz 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0161, mwH auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, (richtig:) Zl. 95/06/0061; zur Beweiswürdigung vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11.894 A/ 1985).Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass davon die Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (zur weitreichenden Pflicht zur Einholung von Informationen siehe die bei Giese, Salzburger Baurecht, Kommentar, Anmerkung 3, zu Paragraph 23, Baupolizeigesetz 1997, wiedergegebene hg. Rechtsprechung; zur näheren Umschreibung des Täterbegriffes vergleiche , das zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, Salzburger Baupolizeigesetz 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2002, Zl. 2000/06/0161, mwH auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, (richtig:) Zl. 95/06/0061; zur Beweiswürdigung vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, VwSlg 11.894 A/ 1985).
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk ÜG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk ÜG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2014