Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 4 bis 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), LGBl für Wien Nr 4/2001 idF LGBl für Wien Nr 30/2011, eine Platzkarte (der Farbe Grün) zum Aufstellen einer Fiakerkutsche auf den Standplätzen in Wien I, Innere Stadt, für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 zugewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, bis 7 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen (Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen 2000), Landesgesetzblatt für Wien Nr 4 aus 2001, in der Fassung , LGBl für Wien Nr 30 aus 2011,, eine Platzkarte (der Farbe Grün) zum Aufstellen einer Fiakerkutsche auf den Standplätzen in Wien römisch eins, Innere Stadt, für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 zugewiesen.
Am 9. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. November 2012, B 1265/12-4, ablehnte und sie mit Beschluss vom 12. Februar 2013, B 1265/12-6, gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Am 9. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 22. November 2012, B 1265/12-4, ablehnte und sie mit Beschluss vom 12. Februar 2013, B 1265/12-6, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl etwa den hg Beschluss vom 22. März 2000, Zl 99/03/0452, mwN).Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so mangelt ihm die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 22. März 2000, Zl 99/03/0452, mwN).
Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers, der seine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des Zeitraumes der beantragten Bewilligung (auch nach dem Beschwerdevorbringen ausdrücklich "für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.09.2012") eingebracht hat, im Sinne des Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG zu verneinen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann (vgl den hg Beschluss vom 25. März 2009, Zl 2009/03/0010).Im Beschwerdefall ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers, der seine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf des Zeitraumes der beantragten Bewilligung (auch nach dem Beschwerdevorbringen ausdrücklich "für den Zeitraum 01.04.2012 bis 30.09.2012") eingebracht hat, im Sinne des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu verneinen. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung der Administrativbeschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann vergleiche , den hg Beschluss vom 25. März 2009, Zl 2009/03/0010).
Auch die in der Beschwerde angesprochene, mit 1. Juli 2012 in Kraft getretene Änderung des § 42 VwGG, durch die dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt wurde, unter den dort genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, ändert daran nichts, da eine Zuweisung von Platzkarten für die Vergangenheit nicht in Betracht kommt.Auch die in der Beschwerde angesprochene, mit 1. Juli 2012 in Kraft getretene Änderung des Paragraph 42, VwGG, durch die dem Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt wurde, unter den dort genannten Voraussetzungen in der Sache selbst zu entscheiden, ändert daran nichts, da eine Zuweisung von Platzkarten für die Vergangenheit nicht in Betracht kommt.
Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung (vgl den hg Beschluss vom 18. März 2004, Zl 2002/03/0247) nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung vergleiche , den hg Beschluss vom 18. März 2004, Zl 2002/03/0247) nicht mehr in seinen Rechten verletzt sein konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 24. April 2013