1. Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 12. Oktober 2011 für die Überschreitung der Grenze für Großveranlagungen nach § 27 Abs. 15 und 16 Bankwesengesetz (BWG) im Dezember 2010 und im Juni 2011 gemäß § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG errechnete Abschöpfungszinsen in der Höhe von EUR 8.520,-- zur Zahlung vor. 1. Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden Partei mit dem angefochtenen Bescheid nach Erhebung einer Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 12. Oktober 2011 für die Überschreitung der Grenze für Großveranlagungen nach Paragraph 27, Absatz 15, und 16 Bankwesengesetz (BWG) im Dezember 2010 und im Juni 2011 gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG errechnete Abschöpfungszinsen in der Höhe von EUR 8.520,-- zur Zahlung vor.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht bestreite, die genannte Veranlagungsgrenze überschritten zu haben. Die beschwerdeführende Partei wende sich jedoch mit dem Argument gegen die Anwendbarkeit des § 27 BWG auf den vorliegenden Sachverhalt, dass diese Bestimmung teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass die Forderungen einer Kapitalanlagegesellschaft, welche diese gegenüber dem eigenen Fonds oder gegenüber einer fremden Kapitalanlagegesellschaft hätte, und die aus ihrer entgeltlichen Verwaltungstätigkeit entstünde, hievon nicht umfasst wären. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die genannten Ansprüche der beschwerdeführenden Partei jedenfalls ein Aktivposten gemäß § 27 Abs. 2 Z. 1 BWG in der Bilanz der Kapitalanlagegesellschaft seien und es sich bei dieser Regelung um keine planwidrig überschießende Regelung handle, weshalb unter Bedachtnahme auf die im § 3 Abs. 4 BWG taxativ aufgezählten Ausnahmen von der Anwendung des BWG eine teleologische Reduktion des § 27 BWG nicht zulässig sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei nicht bestreite, die genannte Veranlagungsgrenze überschritten zu haben. Die beschwerdeführende Partei wende sich jedoch mit dem Argument gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 27, BWG auf den vorliegenden Sachverhalt, dass diese Bestimmung teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass die Forderungen einer Kapitalanlagegesellschaft, welche diese gegenüber dem eigenen Fonds oder gegenüber einer fremden Kapitalanlagegesellschaft hätte, und die aus ihrer entgeltlichen Verwaltungstätigkeit entstünde, hievon nicht umfasst wären. Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die genannten Ansprüche der beschwerdeführenden Partei jedenfalls ein Aktivposten gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, BWG in der Bilanz der Kapitalanlagegesellschaft seien und es sich bei dieser Regelung um keine planwidrig überschießende Regelung handle, weshalb unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 3, Absatz 4, BWG taxativ aufgezählten Ausnahmen von der Anwendung des BWG eine teleologische Reduktion des Paragraph 27, BWG nicht zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die beschwerdeführende Partei mit dem Begehren, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die für die Behandlung der Beschwerde relevanten Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, lauten: 2.1. Die für die Behandlung der Beschwerde relevanten Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, lauten:
§ 3 Abs. 4 (idF BGBl. I Nr. 108/2007): Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2007,):
"§ 3.
…
(4)Absatz 4,Auf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dassAuf Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts berechtigt sind, ist Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögen der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (§ 23 Abs. 1 Z 1 und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert des Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2 375 000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst in Auftrag Dritter verwaltet; die §§ 22 bis 22q, § 23 Abs. 6, 26, 26a, 39a sowie § 103 Z 9 lit. b sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z. 13 nicht anwendbar; 1. an Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 2,5 Millionen Euro treten. Wenn der Wert des Fondsvermögen der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro überschreitet, muss diese über zusätzliche Eigenmittel (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, und 2) verfügen. Diese zusätzlichen Eigenmittel müssen wenigstens 0,02 vH des Betrags, um den der Wert des Portfolios der Kapitalanlagegesellschaft 250 Millionen Euro übersteigt, betragen. Soweit die auf diese Weise errechneten zusätzlichen Eigenmittel einen Betrag von 2 375 000 Euro nicht übersteigen, muss jedoch kein zusätzliches Kapital zugeführt werden. Maximal müssen 7,5 Millionen Euro an zusätzlichen Eigenmitteln gehalten werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten als Portfolios von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Kapitalanlagefonds einschließlich Kapitalanlagefonds, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, nicht jedoch Kapitalanlagefonds, die sie selbst in Auftrag Dritter verwaltet; die Paragraphen 22, bis 22q, Paragraph 23, Absatz 6, 26, 26 a, 39 a, sowie Paragraph 103, Ziffer 9, Litera b, sind auf Kreditinstitute mit einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, nicht anwendbar;
2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß Z 1 die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen. 2. unabhängig von der Eigenmittelanforderung gemäß Ziffer eins, die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen.
…"
§ 27 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 und Abs. 15 (idF BGBl. I Nr. 72/2010) samt Überschrift lautet auszugsweise: Paragraph 27, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, und Absatz 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,) samt Überschrift lautet auszugsweise:
"9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen Großveranlagungen § 27. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. …"9. Unterabschnitt: Sonstige Ordnungsnormen Großveranlagungen Paragraph 27, (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen. …
(2)Absatz 2,Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß Z 1 und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500.000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:Eine Großveranlagung liegt vor, wenn die gemäß Ziffer eins, und 2 berechneten Posten bei einem Kunden oder bei einer Gruppe verbundener Kunden 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe erreichen und mindestens 500.000 Euro betragen. Bei der Ermittlung von Großveranlagungen sind anzusetzen:
1. Aktivposten, …
…
(15)Absatz 15,Eine einzelne Großveranlagung bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden darf nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß Abs. 6 bis 10 und 13 und unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. …Eine einzelne Großveranlagung bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden darf nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß Absatz 6, bis 10 und 13 und unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes und der anrechenbaren konsolidierten Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe nicht überschreiten. …
…"
§ 97 Abs. 1 Z. 6 (idF BGBl. I Nr. 72/2010): Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,):
"97. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten für folgende
Beträge Zinsen vorzuschreiben:
…
6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 15, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes; dies gilt auch bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß § 27 Abs. 16 …" 6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß Paragraph 27, Absatz 15,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes; dies gilt auch bei Überschreitung der Großveranlagungsgrenze gemäß Paragraph 27, Absatz 16, …"
2.2. Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei eine Kapitalanlagegesellschaft und damit ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z. 13 BWG. Nach ihrem Vorbringen übernimmt die beschwerdeführende Partei neben der Verwaltung der von ihr selbst aufgelegten Kapitalanlagefonds auch im Rahmen von Auslagerungsverträgen mit anderen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften zusätzlich die Verwaltung fremder Kapitalanlagefonds als Fremdmandate, für die sie monatlich "Management- und Performancefees" bezieht. Die beschwerdeführende Partei gesteht auch zu, dass ihre Forderungen aus der entgeltlichen Verwaltungstätigkeit einen Aktivposten gemäß § 27 Abs. 2 Z. 1 BWG darstellen und die in § 27 Abs. 15 normierte Veranlagungsgrenze betragsmäßig überschritten wurde. Da Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf der Aktivseite zu bilanzieren sind (vgl. § 224 Abs. 2 UGB), besteht kein Zweifel, dass die Ansprüche aus der entgeltlichen Verwaltungstätigkeit der beschwerdeführenden Partei einen Aktivposten im Sinn des § 27 Abs. 2 Z. 1 BWG darstellen und vom Wortlaut der genannten Norm erfasst sind. 2.2. Unstrittig ist die beschwerdeführende Partei eine Kapitalanlagegesellschaft und damit ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG. Nach ihrem Vorbringen übernimmt die beschwerdeführende Partei neben der Verwaltung der von ihr selbst aufgelegten Kapitalanlagefonds auch im Rahmen von Auslagerungsverträgen mit anderen in- und ausländischen Kapitalanlagegesellschaften zusätzlich die Verwaltung fremder Kapitalanlagefonds als Fremdmandate, für die sie monatlich "Management- und Performancefees" bezieht. Die beschwerdeführende Partei gesteht auch zu, dass ihre Forderungen aus der entgeltlichen Verwaltungstätigkeit einen Aktivposten gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, BWG darstellen und die in Paragraph 27, Absatz 15, normierte Veranlagungsgrenze betragsmäßig überschritten wurde. Da Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auf der Aktivseite zu bilanzieren sind vergleiche , Paragraph 224, Absatz 2, UGB), besteht kein Zweifel, dass die Ansprüche aus der entgeltlichen Verwaltungstätigkeit der beschwerdeführenden Partei einen Aktivposten im Sinn des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, BWG darstellen und vom Wortlaut der genannten Norm erfasst sind.
Die Beschwerde vertritt nun die Auffassung, § 27 BWG sei teleologisch zu reduzieren, weil die Anordnung der Risikostreuung auf die Veranlagung von Kundenvermögen bei Dritten durch klassische Kreditinstitute abziele, aber nicht für erbrachte Dienstleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft notwendig oder sinnvoll sei. Bei diesen führe dies vielmehr zu einer gesetzlichen Verdienstobergrenze.Die Beschwerde vertritt nun die Auffassung, Paragraph 27, BWG sei teleologisch zu reduzieren, weil die Anordnung der Risikostreuung auf die Veranlagung von Kundenvermögen bei Dritten durch klassische Kreditinstitute abziele, aber nicht für erbrachte Dienstleistungen einer Kapitalanlagegesellschaft notwendig oder sinnvoll sei. Bei diesen führe dies vielmehr zu einer gesetzlichen Verdienstobergrenze.
Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt, ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0050, mwN).Die Rechtsfigur der "teleologischen Reduktion" (oder Restriktion) verschafft der ratio legis nicht gegen einen zu engen, sondern gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Diese Rechtsfigur setzt jedenfalls das Vorliegen einer planwidrig überschießenden Regelung voraus und hätte dann zur Folge, dass die überschießend geregelten Fallgruppen nicht von der Regelung erfasst würden. Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt, ist - jedenfalls im Zweifel - auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle - objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar - beabsichtigt war vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. November 2011, Zl. 2011/12/0050, mwN).
Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn § 27 Abs. 1 Satz 1 BWG anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen haben.Der Zweck der Großveranlagungsregelung ergibt sich zunächst aus dem Gesetzeswortlaut selbst, wenn Paragraph 27, Absatz eins, Satz 1 BWG anordnet, dass Kreditinstitute das besondere bankgeschäftliche Risiko einer Großveranlagung jederzeit angemessen zu begrenzen haben.
Mit der KWG-Novelle 1986 wurde erstmals eine Begrenzung der Großveranlagungen eingeführt (vgl. M. Schütz in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu § 27). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (934 BlgNr. 16. GP, 26) barg das relativ geringe Eigenkapitaldeckungsverhältnis der Banken die Gefahr in sich, dass aus dem Kreditrisiko entstehende Ertrags- oder Vermögensverluste der Banken besonders im Falle von Großveranlagungen oder dem Risikogleichlauf mehrerer Veranlagungen sehr leicht in das Fremdkapital der Banken übergreifen, wenn diese nicht vor allem durch ausreichende Erträge oder sonstige Reserven sowie letztlich durch das Haftkapital jeder Bank ausgeglichen werden können. Als Schutzziele wurden nicht nur der Gläubigerschutz, sondern auch der Funktionsschutz genannt und auf empirische Untersuchungen über die Ursachen vergangener Bankinsolvenzen verwiesen, welche die herausragende Bedeutung des Ausfalls von Großveranlagungen als Gründe für Bankinsolvenzen bestätigten.Mit der KWG-Novelle 1986 wurde erstmals eine Begrenzung der Großveranlagungen eingeführt vergleiche , M. Schütz in Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu Paragraph 27,). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (934 BlgNr. 16. GP, 26) barg das relativ geringe Eigenkapitaldeckungsverhältnis der Banken die Gefahr in sich, dass aus dem Kreditrisiko entstehende Ertrags- oder Vermögensverluste der Banken besonders im Falle von Großveranlagungen oder dem Risikogleichlauf mehrerer Veranlagungen sehr leicht in das Fremdkapital der Banken übergreifen, wenn diese nicht vor allem durch ausreichende Erträge oder sonstige Reserven sowie letztlich durch das Haftkapital jeder Bank ausgeglichen werden können. Als Schutzziele wurden nicht nur der Gläubigerschutz, sondern auch der Funktionsschutz genannt und auf empirische Untersuchungen über die Ursachen vergangener Bankinsolvenzen verwiesen, welche die herausragende Bedeutung des Ausfalls von Großveranlagungen als Gründe für Bankinsolvenzen bestätigten.
Die Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006). M. Schütz (inDie Vorschriften bzw. die Sanktionen betreffend Großveranlagung haben nach der Rechtsprechung den Zweck, durch Sicherung der Liquidität der Kreditinstitute und Risikobegrenzung bei der Kreditvergabe ein funktionierendes Bankwesen mit ausreichendem Gläubigerschutz zu gewährleisten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1999, Zl. 96/17/0006). M. Schütz (in
Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu § 27) sieht den Sinn der Bestimmung des § 27 BWG darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Kreditinstitut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch als Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (Jergitsch/Siegl/Motter in Dellinger, Bankwesengesetz, Rz 1 zu § 27).Laurer/Borns/Strobl/M. Schütz/O. Schütz, Bankwesengesetz3, Rz 1 zu Paragraph 27,) sieht den Sinn der Bestimmung des Paragraph 27, BWG darin, bei den Veranlagungen eines Kreditinstitutes eine gewisse Mindest-Risikostreuung zu gewährleisten, die verhindert, dass ein Kreditinstitut seine Mittel direkt oder indirekt in einigen wenigen Vermögensanlagen bindet und damit seine eigene wirtschaftliche Existenz von deren Bonität abhängig macht. Die damit verbundene Gefahr wird auch als Klumpen- oder Konzentrationsrisiko bezeichnet (Jergitsch/Siegl/Motter in Dellinger, Bankwesengesetz, Rz 1 zu Paragraph 27,).
Daraus ergibt sich, dass der Schutzzweck der Großveranlagungsbestimmungen des § 27 BWG auf die Vermeidung des Risikos abzielt, das darin besteht, dass ein klassisches Kreditinstitut Kredite oder Darlehen einem oder wenigen Kunden gewährt und damit von dessen Bonität stark abhängig wird. Doch damit allein ist der Umfang des Schutzzwecks noch nicht abgedeckt, weil der Gesetzgeber nicht nur auf Darlehen oder Kredite abstellt, sondern bereits seit der KWG-Novelle 1986 sämtliche Aktivposten einer Bank erfasst. Dazu zählen auch Forderungen aus Leistungen, wie sie die hier beschwerdeführende Partei erbringt. Auch wenn ein Unternehmen überwiegend derartige Dienstleistungen erbringt, kann das mit der Konzentration auf wenige Gläubiger bestehende Ausfallsrisiko von Forderungen bestehen. Da das BWG über den allgemeinen Gläubigerschutz hinaus auch den Schutz eines funktionierenden Bankwesens verfolgt, liegt eine verdeckte Lücke des § 27 BWG in der Form, dass es keine Ausnahmeregelung für Kapitalanlagengesellschaften gibt, nicht vor, sodass die von der beschwerdeführenden Partei geforderte teleologische Reduktion der genannten Bestimmung nicht vorzunehmen ist.Daraus ergibt sich, dass der Schutzzweck der Großveranlagungsbestimmungen des Paragraph 27, BWG auf die Vermeidung des Risikos abzielt, das darin besteht, dass ein klassisches Kreditinstitut Kredite oder Darlehen einem oder wenigen Kunden gewährt und damit von dessen Bonität stark abhängig wird. Doch damit allein ist der Umfang des Schutzzwecks noch nicht abgedeckt, weil der Gesetzgeber nicht nur auf Darlehen oder Kredite abstellt, sondern bereits seit der KWG-Novelle 1986 sämtliche Aktivposten einer Bank erfasst. Dazu zählen auch Forderungen aus Leistungen, wie sie die hier beschwerdeführende Partei erbringt. Auch wenn ein Unternehmen überwiegend derartige Dienstleistungen erbringt, kann das mit der Konzentration auf wenige Gläubiger bestehende Ausfallsrisiko von Forderungen bestehen. Da das BWG über den allgemeinen Gläubigerschutz hinaus auch den Schutz eines funktionierenden Bankwesens verfolgt, liegt eine verdeckte Lücke des Paragraph 27, BWG in der Form, dass es keine Ausnahmeregelung für Kapitalanlagengesellschaften gibt, nicht vor, sodass die von der beschwerdeführenden Partei geforderte teleologische Reduktion der genannten Bestimmung nicht vorzunehmen ist.
Schließlich spricht für dieses Ergebnis auch das nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretene Investmentfondsgesetz 2011 (in der Folge: InvFG 2011), welches in § 10 Abs. 6 ausdrücklich unter anderem die Einhaltung des § 27 BWG von den Verwaltungsgesellschaften (als welche die beschwerdeführende Partei nunmehr gemäß § 195 Abs. 1 InvFG 2011 gilt) verlangt. Der Gesetzgeber sah dies keineswegs als Neuregelung, sondern wollte damit lediglich Unklarheiten betreffend anwendbare Bestimmungen vermeiden (1254 BlgNr 24 GP, 18).Schließlich spricht für dieses Ergebnis auch das nach Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft getretene Investmentfondsgesetz 2011 (in der Folge: InvFG 2011), welches in Paragraph 10, Absatz 6, ausdrücklich unter anderem die Einhaltung des Paragraph 27, BWG von den Verwaltungsgesellschaften (als welche die beschwerdeführende Partei nunmehr gemäß Paragraph 195, Absatz eins, InvFG 2011 gilt) verlangt. Der Gesetzgeber sah dies keineswegs als Neuregelung, sondern wollte damit lediglich Unklarheiten betreffend anwendbare Bestimmungen vermeiden (1254 BlgNr 24 GP, 18).
Das in der Beschwerde dargestellte Rechenbeispiel für eine Forderung aus Verwaltungsentgelt in Höhe von EUR 2,5 Millionen mit einem dafür erforderlichen Eigenmittelbedarf von EUR 10 Millionen vermag ebenso wenig zu überzeugen, wie die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Schwierigkeiten in der Prognose der Höhe der zu erwartenden "Performancefee", weil damit verbundene Unsicherheiten nicht konkret dargestellt wurden und die Vereinbarung des Entgelts Sache der Vertragspartner, also auch der beschwerdeführenden Partei ist, die es somit selbst in der Hand hat, die für die Erstellung von Planrechnungen erforderlichen Grundlagen zu schaffen.
Die belangte Behörde lehnte daher zutreffend im angefochtenen Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte teleologische Reduktion des § 27 BWG ab. Bei diesem Ergebnis liegt auch der in der Beschwerde geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor.Die belangte Behörde lehnte daher zutreffend im angefochtenen Bescheid die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte teleologische Reduktion des Paragraph 27, BWG ab. Bei diesem Ergebnis liegt auch der in der Beschwerde geltend gemachte Begründungsmangel nicht vor.
Die der Höhe nach nicht bestrittene Vorschreibung von Zinsen gemäß § 97 Abs. 1 Z. 6 BWG wegen der Überschreitung der Großveranlagungsgrenze des § 27 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 15 BWG erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Die der Höhe nach nicht bestrittene Vorschreibung von Zinsen gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 6, BWG wegen der Überschreitung der Großveranlagungsgrenze des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 15, BWG erfolgte daher zu Recht, sodass die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 7. Oktober 2013