Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2012/13/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2012/13/0052

Entscheidungsdatum

26.03.2014

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41;
  1. EStG 1988 § 22 heute
  2. EStG 1988 § 22 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 22 gültig von 01.09.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 22 gültig von 20.07.2022 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 22 gültig von 30.10.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  7. EStG 1988 § 22 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  8. EStG 1988 § 22 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 22 gültig von 01.01.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 99/1992
  10. EStG 1988 § 22 gültig von 30.07.1988 bis 31.12.1992

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/13/0123 E 26. März 2014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der HGmbH in W, vertreten durch Josef Horvath, Steuerberater in 1020 Wien, Czerningasse 7a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 21. März 2012, Zl. RV/0608-W/12, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2007 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden Honorare der beiden wesentlich beteiligten Gesellschafter der beschwerdeführenden GmbH für Tätigkeiten im operativen Bereich der Gesellschaft in die Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Jahre 2007 bis 2009 einbezogen, wozu die belangte Behörde im Wesentlichen auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, VwSlg 7979/F, verwies. Maßgeblich für die Einbeziehung der Honorare war demnach die Eingliederung der seit Gründung der Gesellschaft im Jahr 1998 deren Geschäftsführung besorgenden, zu je 49,9 Prozent beteiligten Gesellschafter in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird an einer Stelle ausgeführt, die mit den strittigen Honoraren entlohnten wirtschaftstreuhänderischen "Tätigkeiten" wiesen "überhaupt kein Merkmal eines Dienstverhältnisses (nicht mal das Merkmal 'Eingliederung')" auf. Den Ausführungen der belangten Behörde über die Eingliederung der diese Tätigkeiten ausübenden Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft im Sinn des zitierten Erkenntnisses tritt die Beschwerde aber nicht entgegen, weshalb insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann vergleiche , aus der daran anschließenden, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit Tätigkeiten im operativen Bereich der Gesellschaft zuletzt etwa auch die Erkenntnisse vom 7. Juli 2011, 2010/15/0048, und vom 15. September 2011, 2011/15/0083).

Mit den in der Beschwerde wiederholten Argumenten, die Beschwerdeführerin habe auf Richtlinien der Finanzverwaltung vertraut und es bedürfe einer Gleichbehandlung der strittigen Honorare mit solchen, die an außenstehende Erbringer vergleichbarer Leistungen gezahlt worden seien, hat sich bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt und zutreffend auf die seit November 2004 ständige Rechtsprechung einerseits und den sachlichen Unterschied zwischen wesentlich beteiligten Gesellschaftern und Außenstehenden andererseits verwiesen. Darauf, ob die Beschwerdeführerin die Richtlinien der Finanzverwaltung auch missverstanden hat, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift darlegt, kommt es im Ergebnis nicht mehr an.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 26. März 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012130052.X00

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2014

Dokumentnummer

JWT_2012130052_20140326X00

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