Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2011/17/0082

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/17/0082

Entscheidungsdatum

11.04.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/02 Aktienrecht;

Norm

AktG 1965 §225a Abs3 Z1;
AktG 1965 §225a Abs3 Z2;
AktG 1965 §96 Abs1;
AktG 1965 §96 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. A GmbH Süd in K und 2. A GmbH in A, beide vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 11. Februar 2011, Zl. ZRV/0192-Z3K/08, betreffend Altlastenbeitrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der an die erstbeschwerdeführende Partei (A. GmbH Süd) gerichteten Erledigung wies die belangte Behörde im Instanzenzug die Administrativbeschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei gegen eine näher bezeichnete Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt-Villach vom 25. Juni 2008, betreffend Altlastenbeitrag, als unbegründet ab.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringen die beschwerdeführenden Parteien entscheidungswesentlich vor, während des Beschwerdeverfahrens vor der belangten Behörde sei die erstbeschwerdeführende Partei als übertragende Gesellschaft mit der zweitbeschwerdeführenden Partei (A. GmbH) als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden.

Davon ausgehend - die Verschmelzung wurde nach dem mit der Beschwerde vorgelegten Firmenbuchauszug mit 10. März 2010 in das Firmenbuch eingetragen - erweist sich die Beschwerde als unzulässig.

Nach Paragraph 96, Absatz eins, GmbH Gesetz können Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen 1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder 2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften), jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung). Nach Absatz 2, leg. cit. sind - soweit im Folgenden nichts abweichendes bestimmt wird - die Paragraphen 220 bis 233 Aktiengesetz sinngemäß anzuwenden.

Gemäß Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins, erster Satz Aktiengesetz geht mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Nach Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. erlischt die übertragende Gesellschaft.

Nach der vom Gesetzgeber gewählten Lösung tritt somit die aufnehmende GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kapitalgesellschaft ein. Damit ist aber die übertragende GmbH ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil diese mit der Eintragung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch (durch Eintragung der Verschmelzung) gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. September 2001, Zl. 2001/17/0140 mwN).

Die zum Zeitpunkt der Zustellung unstrittig an ein nicht mehr existierendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung der belangten Behörde vom 11. Februar 2011 konnte aber auch dadurch keine Rechtswirksamkeit erlangen, dass sie (körperlich) in die Hände des Rechtsnachfolgers gelangte vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/13/0090 mwN). Da somit - wie ausgeführt - ein Bescheid nicht vorliegt, konnte auch die zweitbeschwerdeführende Partei in ihren Rechten nicht verletzt sein, sodass es ihr an der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde mangelte. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 11. April 2011

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170082.X00

Im RIS seit

14.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2011

Dokumentnummer

JWT_2011170082_20110411X00

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