Mit dem genannten Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof (gemäß § 14 Abs. 2 VwGG durch das zum Berichter bestellte Mitglied) den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juli 2011, Zl. UVS-07/AV/3/2988/2011, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als offenbar aussichtslos ab.Mit dem genannten Beschluss wies der Verwaltungsgerichtshof (gemäß Paragraph 14, Absatz 2, VwGG durch das zum Berichter bestellte Mitglied) den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Juli 2011, Zl. UVS-07/AV/3/2988/2011, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, im Hinblick auf die Angaben des Antragstellers im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als offenbar aussichtslos ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich das vorliegende, als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel, in dem die "Prüfung des unrichtigen Beschlusses" begehrt wird.
Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor. Die gegen den gegenständlichen Beschluss vom 31. Oktober 2011 mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 erhobene Beschwerde war somit schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/13/0010).Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Gesetz - ohne Rücksicht darauf, ob die Entscheidung durch Beschluss des Senates oder des Berichters ergangen ist - generell kein Rechtsmittel vor. Die gegen den gegenständlichen Beschluss vom 31. Oktober 2011 mit Eingabe vom 16. Dezember 2011 erhobene Beschwerde war somit schon deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. Februar 2009, Zl. 2009/13/0010).
Da ein Rechtsmittel gegen die Versagung der Verfahrenshilfe unzulässig ist, war ein Verbesserungsauftrag hinsichtlich des als Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels nicht zu erteilen.
Wien, am 28. Februar 2012