Der Beschwerdeführer steht als Lehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert.Mit dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 112, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
§ 112 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 lautet (auszugsweise): Paragraph 112, Absatz eins bis 4 BDG 1979 lautet (auszugsweise):
"Suspendierung
§ 112. (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.Paragraph 112, (1) Wird über den Beamten die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2)Absatz 2,Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3)Absatz 3,Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4)Absatz 4,Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage -
auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. ..."
Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 hat die Disziplinarkommission für Schulleiter sowie Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Burgenland unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 ausgesprochen. Damit hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden.Mit Bescheid vom 2. Februar 2011 hat die Disziplinarkommission für Schulleiter sowie Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Burgenland unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ausgesprochen. Damit hat die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 geendet; der angefochtene Bescheid ist wirkungslos geworden.
Der Beschwerdeführer hat mit Stellungnahme vom 12. April 2011 keinen Einwand dagegen erhoben, dass er durch den Suspendierungsbescheid vom 2. Februar 2011 klaglos gestellt worden sei.
Nach § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dieser Umstand ist im vorliegenden Fall eingetreten vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof in freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird.
Wien, am 29. April 2011