(4)Absatz 4,…"
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Stadt K leiste die Entschädigung, sodass hier eine Enteignung für Dritte erfolge. Die Stadt K hätte als Enteignungswerberin einschreiten müssen. Das trifft nicht zu: Es handelt sich hier um ein Straßenbauvorhaben, das Landesstraßen betrifft. Straßenerhalter ist gemäß § 4 Z. 6 Nö StrG 1999 das Land Niederösterreich (die mitbeteiligte Partei). Die Aktivlegitimation für einen Enteignungsantrag ergibt sich aus dem ersten Halbsatz des § 11 Abs. 1 leg. cit., antragslegitimiert ist demnach der Straßenerhalter, hier also die mitbeteiligte Partei. Der Umstand, dass das Land Niederösterreich und die Stadt K übereingekommen sind, dass letztere die Entschädigung leisten solle, vermag an der Aktivlegitimation und am Umstand, dass es sich hier um Landesstraßen handelt, nichts zu ändern.Der Beschwerdeführer wendet ein, die Stadt K leiste die Entschädigung, sodass hier eine Enteignung für Dritte erfolge. Die Stadt K hätte als Enteignungswerberin einschreiten müssen. Das trifft nicht zu: Es handelt sich hier um ein Straßenbauvorhaben, das Landesstraßen betrifft. Straßenerhalter ist gemäß Paragraph 4, Ziffer 6, Nö StrG 1999 das Land Niederösterreich (die mitbeteiligte Partei). Die Aktivlegitimation für einen Enteignungsantrag ergibt sich aus dem ersten Halbsatz des Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit., antragslegitimiert ist demnach der Straßenerhalter, hier also die mitbeteiligte Partei. Der Umstand, dass das Land Niederösterreich und die Stadt K übereingekommen sind, dass letztere die Entschädigung leisten solle, vermag an der Aktivlegitimation und am Umstand, dass es sich hier um Landesstraßen handelt, nichts zu ändern.
Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass die rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung Bindungswirkung für das nachfolgende Enteignungsverfahren dahingehend entfaltet, dass im Enteignungsverfahren nicht mehr die Notwendigkeit der Straße oder auch der Verlauf der Trasse, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist; das gilt auch für die hier vom Beschwerdeführer thematisierte Frage der Interessenabwägung (vgl. z.B. in jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 2011, Zlen. 2010/06/0016 und 0017, mwN., und vom 6. Oktober 2011, Zl. 2010/06/0012).Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass die rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung Bindungswirkung für das nachfolgende Enteignungsverfahren dahingehend entfaltet, dass im Enteignungsverfahren nicht mehr die Notwendigkeit der Straße oder auch der Verlauf der Trasse, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen ist, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist; das gilt auch für die hier vom Beschwerdeführer thematisierte Frage der Interessenabwägung vergleiche , z.B. in jüngerer Zeit die hg. Erkenntnisse vom 8. Juni 2011, Zlen. 2010/06/0016 und 0017, mwN., und vom 6. Oktober 2011, Zl. 2010/06/0012).
Richtig ist wohl, dass der Landeshauptmann von Niederösterreich (nicht, wie der Beschwerdeführer meint, die Niederösterreichische Landesregierung), der als Berufungsbehörde im wasserrechtlichen Verfahren einzuschreiten hatte, erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit Bescheid vom 7. Juni 2010 über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 2009 zurückweisend entschieden hat. Darauf kommt es aber im Beschwerdefall nicht an, maßgeblich ist vielmehr, dass die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 17. September 2009 die Berufung gegen die erstinstanzliche Straßenbaubewilligung als unbegründet abgewiesen hatte. Auf die rechtskräftig erteilte Straßenbaubewilligung wurde im angefochtenen Bescheid auch mehrfach verwiesen, was auch nicht bestritten wird.
Die Frage der Notwendigkeit des Vorhabens (und damit im Zusammenhang thematisierte Richtigkeit der Interessenabwägung) wie auch die vorgesehene Trassenführung waren daher im gegenständlichen Enteignungsverfahren nicht mehr zu hinterfragen. Dass aber die enteigneten Flächen für die Realisierung des Vorhabens erforderlich sind, ist unstrittig.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte schon deshalb Abstand genommen werden, weil der Antrag nicht, wie von § 39 Abs. 1 Z. 1 VwGG gefordert, innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, sondern verspätet, nämlich erst im Verbesserungsschriftsatz, gestellt wurde (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0162).Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte schon deshalb Abstand genommen werden, weil der Antrag nicht, wie von Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gefordert, innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde, sondern verspätet, nämlich erst im Verbesserungsschriftsatz, gestellt wurde (siehe dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, Zl. 2005/06/0162).
Weiters kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.Weiters kann der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen (exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Dass die Berufung gegen die erstinstanzliche Straßenbaubewilligung bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2009 abgewiesen wurde, ist unstrittig. Dass dies eine ausreichende Grundlage für die Enteignung war, ist eine Rechtsfrage (die auch im Einklang mit der bisherigen Judikatur beantwortet wurde), zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher auch im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.Diese Voraussetzungen liegen auch im Beschwerdefall vor: Dass die Berufung gegen die erstinstanzliche Straßenbaubewilligung bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. September 2009 abgewiesen wurde, ist unstrittig. Dass dies eine ausreichende Grundlage für die Enteignung war, ist eine Rechtsfrage (die auch im Einklang mit der bisherigen Judikatur beantwortet wurde), zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher auch im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.