(6)Absatz 6,Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung Abs. 4 die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Hiefür gelten, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die §§ 46 und 47 des Straßengesetzes."Kommt über den Grund und die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, kann jede der Parteien nach Ablauf eines Jahres ab der Antragstellung Absatz 4, die Festsetzung durch das Gericht verlangen. Hiefür gelten, soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß die Paragraphen 46 und 47 des Straßengesetzes."
Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der im § 27 Abs. 4 RPG vorgesehenen Frist um eine verfahrensrechtliche Frist und es müsse daher im vorliegenden Fall ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand möglich sein.Nach Ansicht der Beschwerdeführer handelt es sich bei der im Paragraph 27, Absatz 4, RPG vorgesehenen Frist um eine verfahrensrechtliche Frist und es müsse daher im vorliegenden Fall ein Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand möglich sein.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, um welche Art von Frist es sich in § 27 Abs. 4 RPG handelt, weil sich aus der Regelung des § 27 RPG ergibt, dass dieser Anspruch gegen die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten geltend zu machen ist und die betroffene Gemeinde die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten hat, wobei der Gesetzgeber näher bestimmt, wie dieser Geldbetrag zu bemessen ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend die Ansicht vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein behördlich geregeltes Verfahren betreffend einen Antrag auf Entschädigung handelt, sondern dass ein solcher Antrag nach dem vorliegenden Gesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zu behandeln ist. Gemäß Art. I Abs. 2 B Z 26 EGVG haben Organe der Gemeinden, soweit es sich nicht um Organe der Städte mit eigenem Statut handelt (für diese gilt Art. I Abs. 2 A Z. 3) das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. Über einen Antrag gemäß § 27 Abs. 4 RPG ist - wie dargelegt - nicht in einem behördlichen Verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden. § 71 AVG kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Schon aus diesem Grund war es rechtens, dass der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag von den Gemeindebehörden zurückgewiesen wurde.Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, um welche Art von Frist es sich in Paragraph 27, Absatz 4, RPG handelt, weil sich aus der Regelung des Paragraph 27, RPG ergibt, dass dieser Anspruch gegen die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten geltend zu machen ist und die betroffene Gemeinde die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht auf andere Weise eine Einigung zustande kommt, gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten hat, wobei der Gesetzgeber näher bestimmt, wie dieser Geldbetrag zu bemessen ist. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang zutreffend die Ansicht vertreten, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um ein behördlich geregeltes Verfahren betreffend einen Antrag auf Entschädigung handelt, sondern dass ein solcher Antrag nach dem vorliegenden Gesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde zu behandeln ist. Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, B Ziffer 26, EGVG haben Organe der Gemeinden, soweit es sich nicht um Organe der Städte mit eigenem Statut handelt (für diese gilt Artikel römisch eins, Absatz 2, A Ziffer 3,) das AVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. Über einen Antrag gemäß Paragraph 27, Absatz 4, RPG ist - wie dargelegt - nicht in einem behördlichen Verfahren zu entscheiden, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden. Paragraph 71, AVG kommt daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Schon aus diesem Grund war es rechtens, dass der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag von den Gemeindebehörden zurückgewiesen wurde.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Oktober 2011Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. Oktober 2011