Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2011/02/0154

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2011/02/0154

Entscheidungsdatum

29.01.2013

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde des Dr. Rudolf Böhm, Rechtsanwalt in 1238 Wien, Franz-Graßler Gasse 8-10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. März 2011, Zl. UVS- 03/PV/2/10076/2010-9, betreffend Zahlungserleichterung nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG i.A. Übertretung der StVO 1960 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 18. Juni 2007 wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 3 einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 für schuldig befunden und hiefür mit einer Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 26 Tage) bestraft.

Der u.a. gegen diesen Spruchpunkt erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Oktober 2008 keine Folge gegeben und lediglich die Tatumschreibung hinsichtlich des Spruches modifiziert.

Der Verwaltungsgerichtshof wies in der Folge die gegen diesen Spruchpunkt erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/02/0400, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 16. August 2010 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Spruchpunktes 3 des Straferkenntnisses vom 18. Juni 2007 in der Fassung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 14. Oktober 2008) einen Antrag auf Gewährung einer Ratenzahlung der Geldstrafe für 24 Monate in Höhe von monatlich EUR 112,50, beginnend mit 10. September 2010.

Mit Bescheid vom 2. September 2010 wies die Bundespolizeidirektion Wien dieses Ansuchen auf Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2011 wurde der Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Jänner 2011 und am 11. März 2011 keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom 2. September 2010 bestätigt.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass aufgrund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund des sonstigen Akteninhaltes (insbesondere der Ergebnisse des erfolglosen Exekutionsverfahrens) davon auszugehen sei, dass die Geldstrafe uneinbringlich sei.

Um von der Zahlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und der Einbringlichkeit des ausstehenden Strafbetrages ausgehen zu können, hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten (für ein Kind) ein Einkommen ins Verdienen bringen müssen, das den unpfändbaren Einkommensteil deutlich übersteige. Der unpfändbare Sockelbetrag (wenn wie beim Beschwerdeführer kein Anspruch auf Sonderzahlungen bestehe) betrage EUR 925.-- pro Monat und erhöhe sich um den Unterhaltsgrundbetrag von EUR 158.-- (für ein Kind), sodass ein Einkommen des Beschwerdeführers bis zur Höhe von EUR 1.083.-- monatlich unpfändbar sei. Von einem annähernd regelmäßigen oder zukünftig konkret (mit einiger Sicherheit) zu erwartenden Einkommen des Beschwerdeführers von zumindest EUR 1.200.-- pro Monat, welches ihm unter Umständen ermögliche, die beantragten monatlichen Raten zu leisten, sei nach den Verfahrensergebnissen und den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht auszugehen. Schon aus diesem Grund sei von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auszugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 54 b, VStG lautet:

  1. Absatz eins,Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind zu vollstrecken.
  2. Absatz 2,Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen."

    Sind die Voraussetzungen des Paragraph 54 b, Absatz 2, VStG gegeben, so ist für eine Anwendung des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben. Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 24. Juli 2012, Zl. 2009/03/0132, m.w.N.).

    In der Beschwerde wird u.a. vorgebracht, die Gewährung einer Zahlungserleichterung wäre der belangten Behörde insofern zumutbar gewesen, als eine Verjährung der Forderung frühestens per 14. Oktober 2011 eintreten hätte können, wenn man die Zeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2008/02/0400 nicht einrechne. Die Vollstreckbarkeitsfrist hätte sich somit um die Dauer des anhängigen Verfahrens sogar noch erheblich verlängert. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung sei zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Ratenzahlung keinesfalls anzunehmen gewesen.

    Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird vom Beschwerdeführer die (nicht als unschlüssig zu erkennende) Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht widerlegt, wonach von der Uneinbringlichkeit der ausstehenden Geldstrafe auszugehen ist.

    Auch mit dem allgemeinen Hinweis, die belangte Behörde habe die seitens der Kanzlei des Beschwerdeführers titulierten Forderungen Dritten gegenüber völlig unbeachtet gelassen, zeigt die Beschwerde keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal der Beschwerdeführer während der gesamten Verfahrens keine substantiierten Ausführungen z. B. über die allfällige Höhe, Fälligkeit und allfällige Einbringlichkeit von noch ausständigen Forderungen gegenüber Dritten machte.

    Weshalb die belangte Behörde - wie in der Beschwerde behauptet wird - verpflichtet gewesen wäre, "künftige, zu erwartende Einkünfte" ihrer Beurteilung zugrunde zu legen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, zumal es an konkreten Anhaltspunkten für das Bestehen solcher Einkünfte fehlt.

    Auch mit dem allgemeinen Hinweis, dass bei Verzug der Zahlung von Raten allenfalls Terminverlust eingetreten wäre, vermag die Beschwerde nicht die von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung angenommene Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Geldstrafe zu widerlegen.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011020154.X00

Im RIS seit

20.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Dokumentnummer

JWT_2011020154_20130129X00

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