1. Die beschwerdeführende Partei wurde nach ihrer Mitteilung vom 18. April 2011 durch die Ausfolgung der Spielautomaten nach Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2010, Zl. uvs-2010/K3/2554-2, klaglos gestellt. Die Beschwerdeführerin hat dazu den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 2. Februar 2011, Zl. SI-1013- 2008, mit dem ihrem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme und Ausfolgung der Automaten stattgegeben wurde, in Kopie vorgelegt.
2. Da der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall nicht durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte, liegt keine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG, wohl aber eine sonstige Gegenstandslosigkeit im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung vor (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192, oder vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071). 2. Da der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im vorliegenden Fall nicht durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfolgte, liegt keine formelle Klaglosstellung im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG, wohl aber eine sonstige Gegenstandslosigkeit im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung vor vergleiche die hg. Beschlüsse vom 8. August 1996, Zl. 95/10/0192, oder vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071).
3. Das Verfahren war daher wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 3. Das Verfahren war daher wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG, da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten gemäß § 58 Abs. 1 VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde (vgl. beispielsweise den oben genannten Beschluss vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071). 4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 58, Absatz 2, VwGG, da im Beschwerdefall die Entscheidung über die Kosten gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde vergleiche beispielsweise den oben genannten Beschluss vom 28. August 2007, Zl. 2006/17/0064 bis 0071).
Wien, am 16. Mai 2011