Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2010/11/0108

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2010/11/0108

Entscheidungsdatum

21.09.2010

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
ZPO §84;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. ZPO § 84 heute
  2. ZPO § 84 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 84 gültig von 01.05.1983 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache des E K in B, Brasilien, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom 10. Dezember 2009, Zl. 41.550/1150- 9/09, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Jänner 2010 zugestellt. Mit dem am 8. Februar 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23. März 2010, Zl. VH 2010/11/0010, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15. April 2010, abgewiesen.

Am 15. Juni 2010 langte beim Verwaltungsgerichtshof die nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde gegen den genannten Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein.

Nach Ausführungen zum Verfahrensgang und zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt der Beschwerdeführer - u.a. - aus, es sei ihm nicht gelungen, relevante Rechtsauskünfte zu erhalten, wie eine Beschwerde mittels eines in Österreich zugelassenen Rechtsanwaltes eingebracht werden könne, bzw. überhaupt einen bevollmächtigten Vertreter in Österreich zu finden. Abschließend ersucht der Beschwerdeführer um

"1. Regelung zur Einbringung eines verbesserten Schriftsatzes versehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes ...

2. Fristverlängerung für einen verbesserten Schriftsatz."

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGG sind - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - die Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG sind Beschwerden, denen keiner der in Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegen steht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29,) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, VwGG gelten für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Vorschriften über das zivilgerichtliche Verfahren sinngemäß.

Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, ZPO beginnt die Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung, des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl, der Einwendungen im Mandatsverfahren und im Bestandverfahren oder des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, wenn die beklagte Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie die entsprechenden Rechtsmittel einzubringen hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, frühestens mit der Zustellung des Bescheides, mit dem der Rechtsanwalt bestellt wird, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagenden Beschlusses.

Vor dem genannten Hintergrund hat der Beschwerdeführer zwar die Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG für die Erhebung einer Beschwerde (sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides) gewahrt. Für ein - weiteres - Verbesserungsverfahren besteht jedoch kein Raum:

Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dient ebenso wie Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um z.B. auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen vergleiche , zum AVG das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115; vergleiche , weiters den hg. Beschluss vom 2. September 2009, Zl. 2009/15/0141).

Von einem derartigen Fall muss vorliegend ausgegangen werden:

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz, er ersuche um "Regelung zur Einbringung eines verbesserten Schriftsatzes versehen mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes

.... Fristverlängerung für einen verbesserten Schriftsatz" lassen

mit Deutlichkeit erkennen, dass dem Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde das Erfordernis des Paragraph 24, Absatz 2, VwGG klar gewesen ist.

Die Richtigkeit dieser Überlegung wird dadurch unterstrichen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat und in diesen Verfahren mehrfach in einer dem vorliegenden Beschwerdefall vergleichbaren Konstellation (Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags, der abgewiesen wurde; in der Folge Einbringung einer mit Mängeln behafteten Beschwerde) auf das relevante Erfordernis verwiesen wurde.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist.

Wien, am 21. September 2010

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010110108.X00

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010

Dokumentnummer

JWT_2010110108_20100921X00

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