Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) vom 24. April 2007 als gemäß § 9 VStG Verantwortlichem der Zweitbeschwerdeführerin 1. eine Übertretung der § 86 Abs. 1 iVm § 86 Abs. 3 und 2. des § 7 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeworfen; über ihn wurden gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt.Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) vom 24. April 2007 als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlichem der Zweitbeschwerdeführerin 1. eine Übertretung der Paragraph 86, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 3 und 2, des Paragraph 7, Absatz 4, der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeworfen; über ihn wurden gemäß Paragraph 130, Absatz 5, Ziffer eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt.
Die gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers wies die belangte Behörde am Ende der am 14. August 2009 stattfindenden Verhandlung mit mündlich verkündeter Berufungsentscheidung mit der Maßgabe ab, dass der Erstbeschwerdeführer "als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher (Geschäftsführer)" der Zweitbeschwerdeführerin anzusehen sei und die verhängte Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 4.500,-- ( Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) je betroffenem Arbeitnehmer aufgegliedert werde auf je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 3 Tage).Die gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses erhobene Berufung des Erstbeschwerdeführers wies die belangte Behörde am Ende der am 14. August 2009 stattfindenden Verhandlung mit mündlich verkündeter Berufungsentscheidung mit der Maßgabe ab, dass der Erstbeschwerdeführer "als gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlicher (Geschäftsführer)" der Zweitbeschwerdeführerin anzusehen sei und die verhängte Gesamtgeldstrafe im Ausmaß von EUR 4.500,-- ( Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) je betroffenem Arbeitnehmer aufgegliedert werde auf je EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle je 3 Tage).
Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides datiert mit 16. November 2009 und wurde dem Erstbeschwerdeführer am 7. Dezember 2009 zugestellt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstatteten eine Replik zu dieser Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers: römisch eins. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Der vorliegende Beschwerdefall ist in allen maßgeblichen Belangen jenem gleichgelagert, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/02/0011, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.Der vorliegende Beschwerdefall ist in allen maßgeblichen Belangen jenem gleichgelagert, der mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/02/0011, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. II. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin: Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. römisch zwei. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Der angefochtene Bescheid enthält - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof fehlt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0160, mwN) und ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.Der angefochtene Bescheid enthält - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - in seinem Spruch keinerlei normativen Abspruch über die Haftung der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und die von ihm zu bezahlenden Verfahrenskosten. Der angefochtene Bescheid ist daher mangels eines gegen sie exequierbaren Abspruches nicht geeignet, in deren Rechtssphäre einzugreifen, weshalb der Zweitbeschwerdeführerin auch die Legitimation zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof fehlt vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 24. September 2010, Zl. 2010/02/0160, mwN) und ihre Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen war.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.römisch drei. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. November 2010