(3)Absatz 3,Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (Paragraph 2 a, Absatz eins,), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Absatz eins, oder 2 erfüllt."
Mit dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0208, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2006 einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig war, noch nicht anzuwenden ist. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0239, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0258, fortgeführt.Mit dem Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, Zl. 2009/16/0208, auf dessen Gründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung bekräftigt, dass Paragraph 3, FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, auf Personen, die vor dem 1. Jänner 2006 einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig war, noch nicht anzuwenden ist. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0239, und vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0258, fortgeführt.
Da die Asylanträge der Mitbeteiligten und deren Ehemannes vor dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig waren, ist im vorliegenden Beschwerdefall noch § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden.Da die Asylanträge der Mitbeteiligten und deren Ehemannes vor dem 1. Jänner 2006 gestellt wurden und deren Asylverfahren am 31. Dezember 2005 noch anhängig waren, ist im vorliegenden Beschwerdefall noch Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden.
Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes gilt § 3 Abs. 1 FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Im erwähnten Erkenntnis vom 12. Oktober 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Begriff des ständigen Aufenthaltes in § 3 Abs. 2 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO entspricht, dass es bei der Frage dieses Aufenthaltes um objektive Kriterien geht, und dass eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt nicht ausschlaggebend ist. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen je vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0215 und Zl. 2009/16/0239, und mit dem erwähnten Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0258, fortgeführt.Nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes gilt Paragraph 3, Absatz eins, FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten. Im erwähnten Erkenntnis vom 12. Oktober 2009 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Begriff des ständigen Aufenthaltes in Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes dem gewöhnlichen Aufenthalt iSd Paragraph 26, Absatz 2, BAO entspricht, dass es bei der Frage dieses Aufenthaltes um objektive Kriterien geht, und dass eine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt nicht ausschlaggebend ist. Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen je vom 5. November 2009, Zl. 2009/16/0215 und Zl. 2009/16/0239, und mit dem erwähnten Erkenntnis vom 17. Dezember 2009, Zl. 2009/16/0258, fortgeführt.
Das beschwerdeführende Finanzamt lässt den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt unbekämpft, macht ausschließlich inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und stützt seine Beschwerde darauf, dass die Mitbeteiligte und ihren Ehemann, welche bloß vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, deshalb im Bundesgebiet keinen ständigen Aufenthalt hätten. Gerade diese Rechtsansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes hat der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis vom 12. Oktober 2009 und der danach fortgeführten Rechtsprechung verworfen.
Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Abweisung des Kostenbegehrens gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG (vergleiche auch Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ÖJZ 2009/8, 350 ff, insbesondere 352).Die Abweisung des Kostenbegehrens gründet sich auf Paragraph 47, Absatz 4, VwGG (vergleiche auch Marzi/Unger, Der Kostenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ÖJZ 2009/8, 350 ff, insbesondere 352).