Der obgenannte Bescheid vom 17. April 2009 wurde der beschwerdeführenden Partei am 27. April 2009 zugestellt.
Am 10. Juni 2009 langte die gegen diesen Bescheid seitens der beschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, wobei als Datum der Postaufgabe auf dem Briefumschlag der 8. Juni 2009 ausgewiesen war. Über diese Beschwerde, protokolliert zur hg. Zl 2009/11/0083, wurde mit hg. Verfügung vom 19. Juni 2009 das Vorverfahren eingeleitet.
Am 24. Juni 2009 langte beim Verwaltungsgerichtshof weiters der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen den obgenannten Bescheid vom 17. April 2009 ein, protokolliert zur hg. Zahl 2009/11/0090, sowie erneut die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. April 2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2009/11/0091), zur Post gegeben jeweils am 22. Juni 2009. Hinsichtlich der weiteren Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2009, Zl. 2009/11/0090, mit dem der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, verwiesen.
Da die am 10. Juni 2009 eingelangte Beschwerde tatsächlich erst am 9. Juni 2009, also nach Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG, zur Post gegeben worden war, wie sich im hg. Verfahren Zl. 2009/11/0090 über den Wiedereinsetzungsantrag ergeben hat, und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, waren die Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Das Recht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde bereits mit Einbringung der Beschwerde zur hg. Zl. 2009/11/0083 konsumiert.Da die am 10. Juni 2009 eingelangte Beschwerde tatsächlich erst am 9. Juni 2009, also nach Ablauf der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG, zur Post gegeben worden war, wie sich im hg. Verfahren Zl. 2009/11/0090 über den Wiedereinsetzungsantrag ergeben hat, und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen worden ist, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Das Recht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde bereits mit Einbringung der Beschwerde zur hg. Zl. 2009/11/0083 konsumiert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 17. November 2009