(1)Absatz eins,Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(...)"
Gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. sind dem Antrag aufGemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. sind dem Antrag auf
Baubewilligung anzuschließen:
"1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):
höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
Zustimmung des Grundeigentümers oder
Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
(...)".
Im vorliegenden Fall kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt wird. Dazu hatte sie ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 BO, jedoch auch Eigentümerin eines oberirdischen Bauwerkes, nämlich eines Reihenhauses auf dem gegenständlichen Grundstück, weshalb auch eine Subsumtion ihrer Parteistellung unter § 6 Abs. 2 BO vorzunehmen sei und ihr als "Nachbarin" grundsätzlich die Geltendmachung der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte zustehen würde. Weiters sei die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht durch ein weiteres, von ihr eingeholtes Gutachten, sohin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Im vorliegenden Fall kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt wird. Dazu hatte sie ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, BO, jedoch auch Eigentümerin eines oberirdischen Bauwerkes, nämlich eines Reihenhauses auf dem gegenständlichen Grundstück, weshalb auch eine Subsumtion ihrer Parteistellung unter Paragraph 6, Absatz 2, BO vorzunehmen sei und ihr als "Nachbarin" grundsätzlich die Geltendmachung der in dieser Bestimmung taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte zustehen würde. Weiters sei die Beschwerdeführerin dem Gutachten nicht durch ein weiteres, von ihr eingeholtes Gutachten, sohin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der angefochtene Bescheid erweist sich im Ergebnis auf Grund folgender Erwägungen als richtig:
Die Beschwerdeführerin hatte als 1/8-tel Miteigentümerin des Baugrundstückes im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 BO.Die Beschwerdeführerin hatte als 1/8-tel Miteigentümerin des Baugrundstückes im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, BO.
Im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 2009, Zl. 2008/05/0273, hat der Verwaltungsgerichtshof bei gleicher Sach- und Rechtslage zur Parteistellung des Miteigentümers des Baugrundstückes im Baubewilligungsverfahren ausgeführt:
"Aus dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332, m.w.N.), dass den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes Parteistellung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 zukommt. Diese Parteistellung ist jedoch nicht wie die der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Abs. 2 des § 6 leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG abhängig."Aus dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof gefolgert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332, m.w.N.), dass den (Mit-)Eigentümern eines Grundstückes Parteistellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 zukommt. Diese Parteistellung ist jedoch nicht wie die der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 NÖ Bauordnung 1996) an die in Absatz 2, des Paragraph 6, leg. cit. angeführten subjektiv-öffentlichen Rechte gebunden. Da also die Einräumung der Parteistellung der Grundeigentümer unabhängig von der Einräumung subjektiver Rechte erfolgt, ist ihr Bestand auch nicht von der Erhebung von Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG abhängig.
Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332).Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung vergleiche , hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332).
§ 18 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ Bauordnung 1996 fordert bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur mehr die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040, VwSlg. 16.169/A)."Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ Bauordnung 1996 fordert bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur mehr die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2002/05/1040, VwSlg. 16.169/A)."
Die belangte Behörde hat somit zutreffend erkannt, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Bauvorhaben als Minderheitseigentümerin des Baugrundstückes nicht erforderlich war, da die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer zum Bauansuchen genügt und auch tatsächlich gegeben war.
Die Beschwerdeführerin stützt vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Parteistellung im Übrigen nicht auf § 6 Abs. 1 Z. 2 BO, vielmehr erachtet sie sich in den im § 6 Abs. 2 BO normierten Nachbarrechten verletzt.Die Beschwerdeführerin stützt vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Parteistellung im Übrigen nicht auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, BO, vielmehr erachtet sie sich in den im Paragraph 6, Absatz 2, BO normierten Nachbarrechten verletzt.
Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin eines oberirdischen Bauwerkes auf der gegenständlichen Liegenschaft und demnach als "Nachbarin" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 BO Partei des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens, sie habe jedoch keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben.Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei als Eigentümerin eines oberirdischen Bauwerkes auf der gegenständlichen Liegenschaft und demnach als "Nachbarin" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, BO Partei des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens, sie habe jedoch keine Einwendungen im Rechtssinne erhoben.
Wie der beispielhaften Aufzählung im Gesetz ("Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang") zweifelsfrei zu entnehmen ist, bezieht sich die "Nachbarparteistellung" im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 BO jedoch nur auf die (Mit-) Eigentümer jener oberund/oder unterirdischen Bauwerke auf den Liegenschaften gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 und 3 BO, die nicht auch (Mit-) Eigentümer der in den Z. 2 und Z. 3 des Abs. 1 dieses Paragraphen genannten Grundstücke sind. Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen (Motivenbericht) zu § 6 BO, in welchen ausgeführt wird, dass "die Eigentümer von 'Superädifikaten' (Bauwerken auf Fremdgrund), Gebäuden auf 'Baurechtsgründen' sowie baulichen Anlagen unter Fremdgrund" Parteistellung als Nachbarn haben.Wie der beispielhaften Aufzählung im Gesetz ("Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang") zweifelsfrei zu entnehmen ist, bezieht sich die "Nachbarparteistellung" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, BO jedoch nur auf die (Mit-) Eigentümer jener oberund/oder unterirdischen Bauwerke auf den Liegenschaften gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BO, die nicht auch (Mit-) Eigentümer der in den Ziffer 2 und Ziffer 3, des Absatz eins, dieses Paragraphen genannten Grundstücke sind. Dies ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen (Motivenbericht) zu Paragraph 6, BO, in welchen ausgeführt wird, dass "die Eigentümer von 'Superädifikaten' (Bauwerken auf Fremdgrund), Gebäuden auf 'Baurechtsgründen' sowie baulichen Anlagen unter Fremdgrund" Parteistellung als Nachbarn haben.
Die Beschwerdeführerin ist keine (Mit-) Eigentümerin eines Nachbargrundstückes und auch keines Bauwerks auf Fremdgrund, sondern Miteigentümerin des Baugrundstückes und auch Miteigentümerin der darauf errichteten Bauwerke.
Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren ergibt sich daher allein aus ihrer Stellung als (Mit-) Eigentümerin des Baugrundstückes im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 2 BO. Auch die - auf dem Baugrundstück bisher nicht erfolgte - Begründung des Wohnungseigentums ändert an diesem Ergebnis nichts, weil Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht ist, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen (vgl. § 2 Abs. 1 WEG 2002). Bei sonst gleichbleibendem Sachverhalt ist auch der Wohnungseigentümer (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen Bauwerke.Die Parteistellung der Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren ergibt sich daher allein aus ihrer Stellung als (Mit-) Eigentümerin des Baugrundstückes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, BO. Auch die - auf dem Baugrundstück bisher nicht erfolgte - Begründung des Wohnungseigentums ändert an diesem Ergebnis nichts, weil Wohnungseigentum das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht ist, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen vergleiche , Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002). Bei sonst gleichbleibendem Sachverhalt ist auch der Wohnungseigentümer (Mit-)Eigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen Bauwerke.
Da nach der hier anzuwendenden Rechtslage nur Nachbarn, nicht jedoch auch die Eigentümer des Baugrundstückes subjektivöffentliche Rechte im Sinne des § 6 Abs. 2 BO geltend machen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332), die Beschwerdeführerin jedoch keine Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 bzw. Z. 4 BO ist, kann sie durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich genannten Rechten nicht verletzt sein. (Vgl. im Unterschied zur hier anzuwendenden Rechtslage beispielsweise § 31 Abs. 2 Oberösterreichische Bauordnung 1994: Nach dieser Gesetzesstelle wird z. B. Miteigentümern der Grundstücke, deren Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erforderlich ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Nachbarstellung ausdrücklich eingeräumt.)Da nach der hier anzuwendenden Rechtslage nur Nachbarn, nicht jedoch auch die Eigentümer des Baugrundstückes subjektivöffentliche Rechte im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, BO geltend machen können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332), die Beschwerdeführerin jedoch keine Nachbarin im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, bzw. Ziffer 4, BO ist, kann sie durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich genannten Rechten nicht verletzt sein. (Vgl. im Unterschied zur hier anzuwendenden Rechtslage beispielsweise Paragraph 31, Absatz 2, Oberösterreichische Bauordnung 1994: Nach dieser Gesetzesstelle wird z. B. Miteigentümern der Grundstücke, deren Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erforderlich ist, unter bestimmten Voraussetzungen die Nachbarstellung ausdrücklich eingeräumt.)
Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die belangte Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0046, oder vom 28. Juni 1995, Zl. 90/16/0085).Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die belangte Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist vergleiche , dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1981, Zl. 81/08/0046, oder vom 28. Juni 1995, Zl. 90/16/0085).
Die belangte Behörde hat zwar in Verkennung der Rechtslage der Beschwerdeführerin eine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 4 BO zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch, wie aufgezeigt, durch die Abweisung ihrer Vorstellung nicht in ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechten verletzt worden.Die belangte Behörde hat zwar in Verkennung der Rechtslage der Beschwerdeführerin eine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, BO zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch, wie aufgezeigt, durch die Abweisung ihrer Vorstellung nicht in ihren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechten verletzt worden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als im Ergebnis richtig, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als im Ergebnis richtig, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008 über den Aufwandersatz.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008, über den Aufwandersatz. Wien, am 28. September 2010