(5)Absatz 5,Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt."Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt."
Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid unbestrittenermaßen bereits am 16. Februar 2009 erlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid solcherart gemäß § 360 Abs. 5 erster Satz GewO 1994 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Umfanges des Bescheidkonsenses für die Betriebsanlage.Ausgehend davon, dass der erstinstanzliche Bescheid unbestrittenermaßen bereits am 16. Februar 2009 erlassen wurde, ist der angefochtene Bescheid solcherart gemäß Paragraph 360, Absatz 5, erster Satz GewO 1994 ex lege außer Wirksamkeit getreten. Damit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden, würde sich die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin doch auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides - mit Wirksamkeit ex tunc - nicht verbessern. Der angefochtene Bescheid entfaltet nämlich keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage des Umfanges des Bescheidkonsenses für die Betriebsanlage.
Infolge des somit nachträglich eingetretenen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 29. März 2006, Zl. 2006/04/0003).Infolge des somit nachträglich eingetretenen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche dazu auch den hg. Beschluss vom 29. März 2006, Zl. 2006/04/0003).
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 leg. cit zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.Mangels einer formellen Klaglosstellung liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Ein Zuspruch von Kosten nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist; im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten.
Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen: eine Prüfung des angefochtenen Bescheides hätte ergeben, dass die in Rede stehende Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 auf Grund der Konsenslosigkeit der dargestellten Tätigkeiten (siehe dazu den im hg. Verfahren Zl. 2008/04/0257 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2008; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 33a VwGG abgelehnt) zu Recht vorgeschrieben worden war.Im vorliegenden Fall wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen: eine Prüfung des angefochtenen Bescheides hätte ergeben, dass die in Rede stehende Maßnahme gemäß Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 auf Grund der Konsenslosigkeit der dargestellten Tätigkeiten (siehe dazu den im hg. Verfahren Zl. 2008/04/0257 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2008; die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß Paragraph 33 a, VwGG abgelehnt) zu Recht vorgeschrieben worden war.
Demnach hatte gemäß den §§ 47 ff VwGG ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen, wobei sich die Höhe nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, richtet.Demnach hatte gemäß den Paragraphen 47, ff VwGG ein Kostenzuspruch an den Bund zu erfolgen, wobei sich die Höhe nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, richtet.