Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2007/15/0112

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2007/15/0112

Entscheidungsdatum

24.02.2011

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;

Norm

VerG 2002 §27;
VerG 2002 §28 Abs2;
VerG 2002 §30 Abs1;
VerG 2002 §30 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des Vereins L in S, vertreten durch die Pucher & Partner GmbH & Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Rechbauerstraße 31, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 23. März 2007, Zl. RV/0680- G/05, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für 2000 und 2001 sowie Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Februar bis Dezember 2002 und Jänner bis Juli 2003, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des beschwerdeführenden Vereins gegen die im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen erstinstanzlichen Bescheide vom 9. Dezember 2003 (Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 und 2001, Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Dezember 2002 und Jänner bis Juli 2003) als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, am 7. Mai 2007 eingebrachte Beschwerde.

Den von der belangten Behörde mit der Gegenschrift vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens liegt ein Protokoll über die "Außerordentliche Sitzung (...) zur Auflösung des Vereins (...) - 30.3.2005" bei. Darin wird auszugsweise Folgendes festgehalten:

" ...

6) Der Obmann sieht in der derzeitigen Situation der völligen Unklarheit die Aktivitäten des Vereines vollkommen blockiert und stellt fest, dass die Fortführung des Vereines unverantwortlich ist.

Um weitere Kosten durch Versicherungen, Beratungen, Jahresabschlüsse etc. zu vermeiden, stellt der Obmann den Antrag auf freiwillige Auflösung des Vereines. ...

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.

Der Obmann wird beauftragt, die Auflösung des Vereines binnen

Monatsfrist der Behörde zu melden.

7) ...

Der Verein (...) hat sich also mit 30.3.2005 freiwillig aufgelöst."

Der Verwaltungsgerichtshof, welcher das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, räumte den Verfahrensparteien mit Verfügung vom 2. Februar 2010 Gelegenheit ein, zur Frage der Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden Vereins Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer erstattete den Schriftsatz vom 24. Februar 2010, in dem er mitteilte, dass der Verein nicht "erneut ins Vereinsregister eingetragen wurde und wir Ihnen daher keine ZVR-Zahl des Vereins bekannt geben können". Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 27, Vereinsgesetz 2002 - VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VerG hat der Verein der Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen und nähere Daten des allenfalls bestellten Abwicklers mitzuteilen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VerG wird der aufgelöste Verein durch den Abwickler vertreten. Im Falle der Notwendigkeit einer Nachabwicklung lebt der Verein gemäß Paragraph 30, Absatz 6, leg.cit. vorübergehend wieder auf.

Im Hinblick auf die im Paragraph 30, Absatz 6, VerG angesprochene Möglichkeit einer so genannten Nachabwicklung war im Beschwerdefall zu prüfen, ob sich auf Grund des vorliegenden Rechtsstreits nachträglich ein abwickelbares Vermögen des Beschwerdeführers ergeben könnte, sodass die Rechtspersönlichkeit des Vereins insoweit als fortdauernd anzusehen wäre (siehe hierzu den hg. Beschluss vom 26. Februar 2003, 98/17/0185).

Nach der Mitteilung des Beschwerdevertreters vom 24. Februar 2010 sind auf die gegenständliche Abgabenschuld keinerlei Zahlungen erfolgt. Es besteht somit keine Aussicht darauf, dass bei einem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der geleisteten Abgaben entstünde. Auch das Vorliegen eines anderweitigen Vermögens und damit eines Abwicklungsbedarfes wurde nicht behauptet. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtspersönlichkeit des aufgelösten Vereins noch fortbesteht.

Daran vermag auch der in der erwähnten Eingabe des Beschwerdevertreters enthaltende Hinweis auf die Rechtsprechung zu "der AG bzw. der GmbH und ähnlichen" schon deshalb nichts zu ändern, weil nicht behauptet wird, dass im Beschwerdefall noch Vermögen des aufgelösten Vereins vorhanden ist.

Mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit fehlt es dem Beschwerdeführer aber bereits an der Parteifähigkeit vor dem Verwaltungsgerichtshof, sodass die namens des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, VwGG zurückzuweisen war, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Mangels Vorhandenseins eines Rechtssubjektes, dem die Beschwerde rechtlich zugerechnet werden könnte, fehlt es an der Voraussetzung für einen Abspruch über den Aufwandersatz vergleiche mit weiteren Hinweisen den hg. Beschluss vom 29. März 2007, 2006/15/0027).

Wien, am 24. Februar 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007150112.X00

Im RIS seit

06.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011

Dokumentnummer

JWT_2007150112_20110224X00

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