Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt einer in Wien ansässigen Anwaltskanzlei. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kürzung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers vorhandenen Pkw wegen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoher Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988.Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Rechtsanwalt einer in Wien ansässigen Anwaltskanzlei. Strittig ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Kürzung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem im Betriebsvermögen des Beschwerdeführers vorhandenen Pkw wegen nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoher Aufwendungen im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988.
Im angefochtenen Bescheid ist davon die Rede, dass anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Pkw "Audi A4" eine repräsentative Mitveranlassung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 festgestellt und die über 467.000 S (bzw. 34.000 EUR) hinausgehenden Anschaffungskosten als nicht betriebsbedingt veranlasst qualifiziert worden seien. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Anschaffungskosten mit rund 527.000 S nur geringfügig über vom "UFS Salzburg in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2004" für das Jahr 1999 als angemessen beurteilten Anschaffungskosten in Höhe von 520.000 S gelegen seien, sodass keine "KfZ-Luxustangente" in Ansatz zu bringen sei. In dem nach Ergehen einer (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101) abweisenden Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe der Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass die Anschaffungskosten abzüglich nicht repräsentativ mitveranlasster Sicherheitszusatzausstattungen (u.a. der Mehrkosten eines Allradantriebes in Höhe von 42.000 S) nur mehr "geringfügigst über den vom Finanzamt anerkannten Anschaffungskosten" in Höhe von 467.000 S gelegen seien. Auch könne bei dem Kfz nicht davon gesprochen werden, dass es der Luxusklasse angehöre und "eine übertriebene repräsentative Funktion erfülle".Im angefochtenen Bescheid ist davon die Rede, dass anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung für den Pkw "Audi A4" eine repräsentative Mitveranlassung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 festgestellt und die über 467.000 S (bzw. 34.000 EUR) hinausgehenden Anschaffungskosten als nicht betriebsbedingt veranlasst qualifiziert worden seien. In der Berufung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Anschaffungskosten mit rund 527.000 S nur geringfügig über vom "UFS Salzburg in seiner Entscheidung vom 18. Mai 2004" für das Jahr 1999 als angemessen beurteilten Anschaffungskosten in Höhe von 520.000 S gelegen seien, sodass keine "KfZ-Luxustangente" in Ansatz zu bringen sei. In dem nach Ergehen einer (unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101) abweisenden Berufungsvorentscheidung gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe der Beschwerdeführer u.a. darauf hingewiesen, dass die Anschaffungskosten abzüglich nicht repräsentativ mitveranlasster Sicherheitszusatzausstattungen (u.a. der Mehrkosten eines Allradantriebes in Höhe von 42.000 S) nur mehr "geringfügigst über den vom Finanzamt anerkannten Anschaffungskosten" in Höhe von 467.000 S gelegen seien. Auch könne bei dem Kfz nicht davon gesprochen werden, dass es der Luxusklasse angehöre und "eine übertriebene repräsentative Funktion erfülle".
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid insoweit teilweise Folge, als sie von den Sicherheitszusatzausstattungen die Ausgaben für ein Warndreieck (in Höhe von rund 390 S) als betrieblich veranlasst berücksichtigte. Der Beschwerdeführer habe - so die Ausführungen der belangten Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides - mit Rechnung vom 2. April 1998 ein "Kfz Marke Audi A 4 2,8 5V quattro inklusive Metalliclackierung, 'WCB Funktionspaket' und Warndreieck um bto. öS S 527.676,-
erworben". Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101, die in der "Berufungsentscheidung des UFS vom 18. Mai 2004" enthaltenen Überlegungen, wonach die im Berufungszeitraum zur Anwendung kommende Wertgrenze in Höhe von 467.000 S "dynamisch zu aktualisieren" sei, nicht geteilt. In der "Angemessenheitsgrenze" von 467.000 S seien die Kosten für Sonderausstattungen inklusive Sicherheitseinrichtungen, soweit sie nicht selbständig bewertbar seien, bereits enthalten. Die mit einem Vierradantrieb verbundenen Mehrkosten seien nicht zusätzlich zu berücksichtigen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 2000, 97/13/0207) und das um rund 17.000 S erworbene "Funktionspaket" (beinhaltend u.a. eine Diebstahlsicherung sowie eine Lendenwirbelstütze) könne ebenfalls die im Schätzungswege als angemessen angesehene Wertgrenze von 467.000 S nicht erhöhen.
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 109/07, abgelehnt. U.a. wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass gegen § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden ("vgl. auch die Erk. VwGH vom 22. März 2000, Zl. 97/13/0207, vom 29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0217, sowie vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/15/0101").Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 109/07, abgelehnt. U.a. wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass gegen Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden ("vgl. auch die Erk. VwGH vom 22. März 2000, Zl. 97/13/0207, vom 29. Oktober 2003, Zl. 2000/13/0217, sowie vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/15/0101").
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die antragsgemäß zur Entscheidung abgetretene (ergänzte) Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (sowie einer dazu erstatteten Replik des Beschwerdeführers und einer Gegenäußerung der belangten Behörde) erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt u.a. für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101, VwSlg. 7996/F) erweist sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Die repräsentative Komponente darf nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse der (auch europäischer) Automobilhersteller als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen zu beurteilen. Dabei sind die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen maßgebend. Nicht entscheidend ist die Branche des Unternehmens oder die Unternehmensgröße (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0169, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0101, VwSlg. 7996/F) erweist sich ein teurer Personenkraftwagen gegenüber einem billigeren nicht nur als sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer. Die repräsentative Komponente darf nicht berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung sind grundsätzlich Anschaffungskosten gängiger Fahrzeuge der durchschnittlichen Mittelklasse der (auch europäischer) Automobilhersteller als nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen zu beurteilen. Dabei sind die Marktverhältnisse zum Zeitpunkt der Anschaffung des KFZ als Neuwagen maßgebend. Nicht entscheidend ist die Branche des Unternehmens oder die Unternehmensgröße vergleiche , beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2008, 2006/15/0169, mwN).
Im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, VwSlg. 7996/F, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass bis zum Jahr 2004 gegen eine Angemessenheitsgrenze von 34.000 EUR (entspricht rund 467.000 S) keine Bedenken bestehen (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, § 20 Tz. 4, Punkt 4.1.2). Noch im Jahr 2004 (und damit umso mehr in Vorjahren) seien Fahrzeugmodelle der durchschnittlichen Mittelklasse von vielen Herstellern zu einem Preis in dieser Höhe angeboten worden (z.B. Audi A 4 1,6; VW Passat Edition 1.6; BMW 318d; Volvo S60 2,4; Mercedes C 200 CDI). Wenn sich die belangte Behörde zur Angemessenheitsprüfung in Bezug auf den in Rede stehenden Pkw, für den - ebenso wie im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004 - die Anschaffungskosten für einen Neuwagen im Jahr 1998 maßgeblich waren, an den damit angesprochenen Preisverhältnissen orientierte, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Weshalb die Preise der oben genannten Fahrzeugtypen laut der beispielsweise im Finanz-Journal Nr. 11/2004, S. 399, abgedruckten Tabelle (beginnend mit einem Opel Vectra 1,8 mit Anschaffungskosten von rund 22.000 EUR bis zu einem Mercedes C 200 CDI mit Anschaffungskosten von rund 33.000 EUR) nicht die Durchschnittswerte für Pkw der durchschnittlichen Mittelklasse am österreichischen Pkw-Markt widerspiegeln sollten, macht die Beschwerde nicht einsichtig (vgl. in diesem Zusammenhang auch Zorn, SWK-H 8/2005, S 307ff, mit dem Hinweis darauf, dass nach statistischen Daten etwa im Jahr 2000 über 90 % der neu zugelassenen Pkw niedrigere Anschaffungskosten aufgewiesen hätten als rund 467.000 S). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang etwa den Beschwerdeausführungen, wonach es sich bei den in verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 3. November 1994, 92/15/0228, vom 18. Dezember 1996, 94/15/0155, oder vom 26. Juli 1995, 92/15/0144) der Angemessenheitsprüfung unterzogenen Pkw-Typen der Marke Mercedes E mit Anschaffungskosten von über 500.000 S nur um Fahrzeuge der "mittleren Mittelklasse" gehandelt hätte.Im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, VwSlg. 7996/F, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass bis zum Jahr 2004 gegen eine Angemessenheitsgrenze von 34.000 EUR (entspricht rund 467.000 S) keine Bedenken bestehen vergleiche , auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Paragraph 20, Tz. 4, Punkt 4.1.2). Noch im Jahr 2004 (und damit umso mehr in Vorjahren) seien Fahrzeugmodelle der durchschnittlichen Mittelklasse von vielen Herstellern zu einem Preis in dieser Höhe angeboten worden (z.B. Audi A 4 1,6; VW Passat Edition 1.6; BMW 318d; Volvo S60 2,4; Mercedes C 200 CDI). Wenn sich die belangte Behörde zur Angemessenheitsprüfung in Bezug auf den in Rede stehenden Pkw, für den - ebenso wie im Erkenntnis vom 22. Dezember 2004 - die Anschaffungskosten für einen Neuwagen im Jahr 1998 maßgeblich waren, an den damit angesprochenen Preisverhältnissen orientierte, kann ihr kein Vorwurf gemacht werden. Weshalb die Preise der oben genannten Fahrzeugtypen laut der beispielsweise im Finanz-Journal Nr. 11 aus 2004,, S. 399, abgedruckten Tabelle (beginnend mit einem Opel Vectra 1,8 mit Anschaffungskosten von rund 22.000 EUR bis zu einem Mercedes C 200 CDI mit Anschaffungskosten von rund 33.000 EUR) nicht die Durchschnittswerte für Pkw der durchschnittlichen Mittelklasse am österreichischen Pkw-Markt widerspiegeln sollten, macht die Beschwerde nicht einsichtig vergleiche , in diesem Zusammenhang auch Zorn, SWK-H 8 aus 2005,, S 307ff, mit dem Hinweis darauf, dass nach statistischen Daten etwa im Jahr 2000 über 90 % der neu zugelassenen Pkw niedrigere Anschaffungskosten aufgewiesen hätten als rund 467.000 S). Nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang etwa den Beschwerdeausführungen, wonach es sich bei den in verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes (etwa vom 3. November 1994, 92/15/0228, vom 18. Dezember 1996, 94/15/0155, oder vom 26. Juli 1995, 92/15/0144) der Angemessenheitsprüfung unterzogenen Pkw-Typen der Marke Mercedes E mit Anschaffungskosten von über 500.000 S nur um Fahrzeuge der "mittleren Mittelklasse" gehandelt hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, weshalb bei der in der erwähnten Tabelle vorhandenen Bandbreite der Anschaffungskosten von rund 22.000 EUR bis rund 33.000 EUR ein Pkw der dort genannten Kategorie nicht den betrieblichen Erfordernissen des Beschwerdeführers entsprochen hätte, wobei im Höchstbetrag von rund 34.000 EUR im Übrigen auch das in der Beschwerde angesprochene so genannte Funktionspaket mit einem Bruttopreis von rund 17.000 S (entspricht rund 1.200 EUR) preislich hätte Platz finden können, dessen Notwendigkeit in der Beschwerde insbesondere in Bezug auf eine davon umfasste "Lendenwirbelstütze im Fahrersitz" im Hinblick auf einen vom Beschwerdeführer erlittenen Bandscheibenvorfall betont wird. Mit der Notwendigkeit zur sicheren und termingerechten Anreise auch zu auswärtigen Terminen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, wobei der Beschwerdeführer nicht nur in Wien, sondern österreichweit "streitig" tätig sei und auch teilweise schlechte Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen seien, werden schließlich auch noch keine konkreten betrieblichen Besonderheiten im Sinne des bereits mehrfach erwähnten hg. Erkenntnisses vom 22. Dezember 2004 aufgezeigt, die im Einzelfall (ausnahmsweise) abweichend von der angesprochenen typisierenden Betrachtungsweise höhere Anschaffungskosten unter dem Gesichtspunkt der Mehrkosten eines Allradantriebes (der laut Beschwerde auch eine höhere Motorisierung als der in der Tabelle mit Anschaffungskosten von rund 26.000 EUR enthaltene Audi A 4 1,6 erfordert habe) rechtfertigen könnten (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1999, 97/15/0005, und vom 22. März 2000, 97/13/0207).Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, weshalb bei der in der erwähnten Tabelle vorhandenen Bandbreite der Anschaffungskosten von rund 22.000 EUR bis rund 33.000 EUR ein Pkw der dort genannten Kategorie nicht den betrieblichen Erfordernissen des Beschwerdeführers entsprochen hätte, wobei im Höchstbetrag von rund 34.000 EUR im Übrigen auch das in der Beschwerde angesprochene so genannte Funktionspaket mit einem Bruttopreis von rund 17.000 S (entspricht rund 1.200 EUR) preislich hätte Platz finden können, dessen Notwendigkeit in der Beschwerde insbesondere in Bezug auf eine davon umfasste "Lendenwirbelstütze im Fahrersitz" im Hinblick auf einen vom Beschwerdeführer erlittenen Bandscheibenvorfall betont wird. Mit der Notwendigkeit zur sicheren und termingerechten Anreise auch zu auswärtigen Terminen bei Gerichten oder Verwaltungsbehörden, wobei der Beschwerdeführer nicht nur in Wien, sondern österreichweit "streitig" tätig sei und auch teilweise schlechte Witterungsverhältnisse zu berücksichtigen seien, werden schließlich auch noch keine konkreten betrieblichen Besonderheiten im Sinne des bereits mehrfach erwähnten hg. Erkenntnisses vom 22. Dezember 2004 aufgezeigt, die im Einzelfall (ausnahmsweise) abweichend von der angesprochenen typisierenden Betrachtungsweise höhere Anschaffungskosten unter dem Gesichtspunkt der Mehrkosten eines Allradantriebes (der laut Beschwerde auch eine höhere Motorisierung als der in der Tabelle mit Anschaffungskosten von rund 26.000 EUR enthaltene Audi A 4 1,6 erfordert habe) rechtfertigen könnten vergleiche , in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1999, 97/15/0005, und vom 22. März 2000, 97/13/0207).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 26. Jänner 2011