Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2006/15/0188

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2006/15/0188

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/01 Handelsrecht;

Norm

UmwG 1996 §2;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., in der Beschwerdesache des Dr. C, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. April 2006, AZ. Gem-524400/5-2006-Wa/Pl, betreffend Kommunalsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen "Bescheid" vom 6. April 2006 wurde die Vorstellung der Dr. CB GmbH gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende von Dr. CB erhobene Beschwerde. Über Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage seiner Beschwerdeberechtigung gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Dr. CB GmbH mit Generalversammlungsbeschluss vom 11. April 2005 gemäß Paragraphen 2 f, f, Umwandlungsgesetz auf den alleinigen Gesellschafter und nunmehrigen Beschwerdeführer mit allen Rechten und Pflichten übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer hafte als Rechtsnachfolger für die gegenüber der GmbH festgesetzten Kommunalsteuer, weshalb der angefochtene Bescheid in seine Rechtsposition eingreife.

Der angeführte Beschluss der Generalversammlung vom 11. April 2005 wurde am 14. April 2005 im Firmenbuch eingetragen:

Nach Paragraph 2, Absatz eins, UmwG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996, (Artikel römisch vierzehn, EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz), kann die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle erlischt die Kapitalgesellschaft mit der Eintragung der Umwandlung, einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

Wird ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, 90/14/0076, sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, 99/13/0234).

Die angefochtene Erledigung wurde an die Dr. CB GmbH nach deren Umwandlung iSd Paragraphen 2, ff UmwG und der damit verbundenen Auflösung und Löschung der Gesellschaft gerichtet. Diese Erledigung konnte damit mangels eines existenten Bescheidadressaten keine Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juli 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150188.X00

Im RIS seit

21.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013

Dokumentnummer

JWT_2006150188_20060706X00

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