Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2006/13/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8490 F/2009

Geschäftszahl

2006/13/0160

Entscheidungsdatum

18.11.2009

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/08 Sonstiges Steuerrecht;

Norm

EStG 1988 §4;
UmgrStG 1991 §12 Abs2;
UmgrStG 1991 §4 Z1;
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der V GmbH in W, vertreten durch die CONFIDA Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. in 1190 Wien, Reithlegasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 22. August 2006, GZ. RV/0150- W/05, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO über die "Nichtanerkennung von Verlustvorträgen", zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Bericht über das Ergebnis einer Buch- und Betriebsprüfung vom 11. Juni 2003 sind an der beschwerdeführenden GmbH Gustav G. mit 24 %, Margarete G. mit 42,6 % und Peter P. mit 33,4 % beteiligt. Als "Betriebsgegenstand oder Art der Tätigkeit" ist im Betriebsprüfungsbericht angegeben: "Komplementär-GmbH, Geschäftsführung".

Zum "Verlustabzug gemäß Paragraph 4,  lit 1 b UmgrStG" wird unter Tz. 20.2 des Betriebsprüfungsberichtes im Hinblick auf einen vom Finanzamt zu erlassenden Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 92, Absatz 2, Litera b, BAO ausgeführt, die nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den Tangenten der Verlagsbuchhandlung B. KG (vormals h. GmbH & Co KG) aus 1997 und 1998 seien abzuerkennen und ab 1. Jänner 2001 vom Abzug ausgeschlossen. Es handle sich um Tangentenverluste 1997 in Höhe von 3,547.842 S und 1998 von 1,157.664 S (vom Verlustabzug ausgeschlossene Verlustvorträge somit insgesamt 4,705.506 S).

Die "74 %igen Komplementäranteile am Bündelbetrieb" Verlagsbuchhandlung B. KG (im Folgenden nur mehr: B. KG) seien zum 29. Jänner 1999 veräußert worden. Zum Stichtag 31. Dezember 2000 seien die Kommanditanteile der Kommanditisten Gustav G., Margarete G. und Peter P. (70 % des Gesamtkapitals) an der Verlag H. KG (im Folgenden nur: H. KG) in die beschwerdeführende GmbH gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG eingebracht worden. Das UmgrStG lege den Grundsatz des objektbezogenen Verlustvortragsüberganges fest, der auch für Einbringungen nach Artikel römisch drei, leg.cit. Anwendung finde. Damit werde der Verlustabzug sowohl bei der übertragenden als auch der übernehmenden Gesellschaft eingeschränkt. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG, auf den Paragraph 21, Ziffer 2, UmgrStG verweise, könne die übernehmende Körperschaft eigene Verluste, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet seien, nur dann weiterhin "(= ab 2001)" abziehen, wenn die verlustverursachenden (Teil-)Betriebe oder Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag "(Einbringungsstichtag: 31.12.2000)" tatsächlich noch im vergleichbaren Umfang vorhanden seien. Bei "Betriebsverlusten" sei der (Teil-)Betrieb die kleinste Einheit der Verlustzuordnung. Nach der Bilanzbündeltheorie sei die Beteiligung an einer Personengesellschaft als selbständiger Betrieb jedes Gesellschafters zu werten. Sie sei daher ebenfalls Zuordnungseinheit für Verlustvorträge. Die Begriffe "Betrieb" und "Teilbetrieb" seien nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen. Eine Gleichstellung von Mitunternehmeranteilen mit Betrieben und Teilbetrieben sei zudem aus steuersystematischen Gründen geboten. Die Beschwerdeführerin übe als so genannte "geschäftsleitende Holding" nur Leitungs- und Lenkungsaufgaben aus, zentrale Verwaltungsagenden, die entsprechendes Personal und Betriebsmittel erforderten, lägen nicht vor. Somit fehle es an der Betriebseigenschaft (= eigener Betrieb in steuerlicher Sicht) einer "geschäftsleitenden Holding". Bei der beschwerdeführenden GmbH seien Verlustvorträge vorhanden, die auf Grund von "Mitunternehmeranteilen - Komplementäranteil" an der B. KG entstanden seien. Der verlustverursachende Komplementäranteil an der B. KG sei auf Grund des Anteilsverkaufs vom 29. Jänner 1999 "als Teilbetrieb im Sinne des verlustverursachenden Vermögens weggefallen". Somit seien die nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den Tangenten dieser KG aus den Jahren 1997 und 1998 abzuerkennen.

Der auf der Grundlage der Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht vom Finanzamt erlassene Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Litera b, BAO hat im Spruch folgenden Wortlaut:

"Die nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den Tangenten Verlagsbuchhandlung (B. KG) (vormals (h. GmbH & Co KG)) aus 1997 und 1998 werden aberkannt und sind ab 1.1.2001 vom Abzug ausgeschlossen.

Durch Tangenten entstandene eigene Verlustvorträge:

ATS

Eigener Tangentenverlust (B. KG) 1997 3,547.842 lt. Vlg Eigener Tangentenverlust (B. KG) 1998 1,157.664 lt. BpAnteilsverk.29.1.99

Vom Abzug ausgeschlossene Verlustabzüge 4,705.506

Sollte eine Änderung der Verlusttangente 1998 der (B. KG) eintreten, ändert sich der abzuerkennende Verlustabzug entsprechend."

In der gegen den Feststellungsbescheid eingebrachten Berufung vom 26. November 2003 wurde zum Sachverhalt ausgeführt, die Kommanditanteile der Kommanditisten Gustav G., Margarete G. und Peter P. an der H. KG seien rückwirkend zum 31. Dezember 2000 nach Artikel römisch drei, UmgrStG in die beschwerdeführende GmbH (Komplementär GmbH) eingebracht worden. Die beschwerdeführende GmbH habe im Zeitpunkt der Umgründung Verlustvorträge gehabt, welche in Höhe von 4,705.504 S als Tangentenverluste aus der Beteiligung an der B. KG stammten. Die Beteiligung an dieser KG habe zum Zeitpunkt der Umgründung nicht mehr zum Betriebsvermögen der beschwerdeführenden GmbH gehört. Mit dieser Umstrukturierung sei die Bereinigung der gesellschaftsrechtlichen Struktur bezweckt worden, weil die einbringenden Kommanditisten im selben Ausmaß auch an der übernehmenden Komplementär GmbH beteiligt gewesen seien.

Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG normiere eine Einschränkung des Verlustvortrages dahingehend, dass im Rahmen von Umgründungsvorgängen die Abzugsfähigkeit der eigenen Verluste der übernehmenden Körperschaft nur insoweit erhalten bleibe, als das die Verluste verursachende Vermögen am Verschmelzungsstichtag noch tatsächlich vorhanden sei. Im Beschwerdefall stammten die in Rede stehenden Verluste aus einer Beteiligung an einer KG, also aus einer Mitunternehmerschaft. Dieser "verlusteverursachende Mitunternehmeranteil" sei zum Zeitpunkt der Umgründung nicht mehr vorhanden gewesen, weil er im Jahr 1999 veräußert worden sei. Bis zum Zeitpunkt der Umgründung seien aus diesem Mitunternehmeranteil resultierende Verluste in Höhe von 4,705.504 S noch nicht verbraucht gewesen. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG knüpfe zur Beibehaltung des Verlustvortrages an das Vorhandensein des verlustverursachenden Vermögens an und umschreibe dies ausdrücklich mit den Worten "Betrieb, Teilbetrieb und nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteile", Mitunternehmeranteile seien darin nicht als verlustverursachendes Vermögen genannt. Es sei kein Anhaltspunkt dafür zu finden, dass der Mitunternehmeranteil in der Aufzählung des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG "vergessen" worden sei oder der Mitunternehmeranteil an sich bereits von den Begriffen "Betrieb bzw. Teilbetrieb" mitumfasst sein solle. Die Differenzierung sei durch den Gesetzgeber vielmehr bewusst erfolgt. Eine Mitunternehmerbeteiligung könne auch einen unselbständigen Bestandteil eines Betriebes bilden, und sei nicht "automatisch" als Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG zu werten.

Hätte der Gesetzgeber an das Halten einer Beteiligung an sich als Zuordnungseinheit für Verlustvorträge anknüpfen wollen, so hätte er dies - wie auch an vielen anderen Stellen des Gesetzes - durch ausdrückliche Aufnahme der Mitunternehmeranteile in die taxative Aufzählung des verlustverursachenden Vermögens bzw. durch Verwendung des im UmgrStG (in Paragraph 12,) definierten Begriffes "Vermögen" getan. Der Mitunternehmeranteil sei nicht als eigenständiger Betrieb des Mitunternehmers (entsprechend der von der Betriebsprüfung herangezogenen Bilanzbündeltheorie) zu behandeln, sondern als Bestandteil des bestehenden Betriebes "Halten (und Führen) von Beteiligungen". Der Umstand, dass Mitunternehmeranteile ebenso wie Kapitalanteile Teile eines Betriebes sein könnten, nämlich dann, wenn der Steuerpflichtige einen Betrieb unterhalte, dessen Hauptzweck und eigentliche Aufgabe in der Verwaltung und Führung von anderen rechtlich selbständigen Unternehmen liege, sei der Grund für das Fehlen der Mitunternehmeranteile in der Aufzählung des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG.

Im Betriebsprüfungsverfahren sei dargelegt worden, dass die Tätigkeit einer geschäftsführenden Holding als Betrieb anzusehen sei. Dies umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin um eine so genannte "Führungsholding" handle, bei der zwar dem Tochterunternehmen das operative Geschäft überlassen werde, die wirtschaftliche Leitung, also die unternehmerische Führung, jedoch bei der Holding liege. Die beschwerdeführende GmbH halte Beteiligungen sowohl in der Rechtsform von Personengesellschaften als auch in der Rechtsform von Aktiengesellschaften. Während sich bei den Beteiligungen in der Rechtsform von Personengesellschaften die Führungsfunktion schon aus der Gesellschafterstellung als Komplementär ergebe, werde der Führungseinfluss bei den Kapitalgesellschaften im Wesentlichen durch die Position als Mehrheitsgesellschafterin bestimmt. Der Unternehmensgegenstand "Verlagswesen" sei dergestalt strukturiert, dass die beschwerdeführende GmbH die wirtschaftliche Leitung (Geschäftsführung) des Verlages innehabe "und in denen von ihr gehaltenen Beteiligungen das tatsächliche operative Geschäft des Verlages (Vertrieb, Lektorat, etc.) stattfindet". Insoweit sei die Unternehmensstruktur vergleichbar mit einem Einzelunternehmen, bei dem die einzelnen operativen Bereiche Abteilungen zugeordnet seien und über diesen das Management stehe. Die Beteiligungen seien in ihrer Gesamtheit "als Einheit sohin als Betrieb zu verstehen". Die Tätigkeit "wirtschaftliche Leitung von Unternehmen" werde von der beschwerdeführenden GmbH in einer selbständigen, insbesondere durch qualifizierte Arbeitskräfte gekennzeichneten organisatorischen Einheit ausgeübt, welche als eigenständiger Betrieb zu beurteilen sei. Dies bedinge zugleich, dass die Beteiligungen, welche zum Zweck der Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit gehalten würden, unselbständiger Bestandteil dieses Betriebes seien und die Mitunternehmeranteile gleichsam wie ein Kapitalanteil als Bestandteil des Betriebes "wirtschaftliche Leitung von Unternehmen" der beschwerdeführenden GmbH zu beurteilen seien. Die einzelnen Beteiligungen seien daher Bestandteil des Betriebsvermögens und der Wegfall einzelner Beteiligungen sei nicht als Wegfall von - nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen - zu qualifizieren. In der "Objektbetrachtung" sei daher nicht auf die einzelne Beteiligung abzustellen. Im Beschwerdefall sei auch kein "Verlustmantel" transferiert worden, um Verlustvorträge zu verwerten.

Die beschwerdeführende GmbH habe seit jeher den Betrieb (Übernahme der Geschäftsführung für Unternehmen verschiedener Rechtsformen) ausgeübt. Dieser Betrieb als konzernleitende Branchenholding sei weder veräußert noch eingestellt worden, weil nach wie vor Geschäftsführungstätigkeiten ausgeübt und auch Beteiligungen gehalten würden. Der im Rahmen dieses Betriebes aus der einen oder anderen Beteiligung, also aus einem Teil des Betriebsvermögens, erzielte Verlust sei Teil des Betriebserfolges und die Veräußerung einer dieser Beteiligungen führe nicht zu einem Untergang des Betriebes. Dies bedeute, dass nicht der einzelne Mitunternehmeranteil, sondern der von der Beschwerdeführerin geführte Betrieb "Halten und Führen von Beteiligungen" als kleinste Einheit der Objektbetrachtung nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG anzusehen sei. Dieses Ergebnis stehe nicht nur im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, sondern gebe dieser Bestimmung, also der Beschränkung der Aufzählung auf "Betriebe, Teilbetriebe und nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteile" einen sinnvollen Inhalt. Da nur der von der Beschwerdeführerin unterhaltene Betrieb "Halten und Führen von Beteiligungen" und nicht einzelne Teile davon als Beurteilungsobjekt heranzuziehen sei und dieser zweifelsohne nach wie vor vorhanden sei, führe der Umstand, dass ein Teil des Betriebsvermögens veräußert worden sei, nicht zur Versagung des vortragsfähigen Verlustes dieses Betriebes als Folge einer Umgründung. Maßgeblich sei das Vorliegen eines Betriebes im einkommensteuerrechtlichen Sinn, Vermögensveränderungen innerhalb des Betriebes seien für die Frage des Vorhandenseins des verlustverursachenden Vermögens im Sinne des Umgründungssteuergesetzes irrelevant.

Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.

Es stehe fest, so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides, dass rückwirkend mit 31. Dezember 2000 die Kommanditanteile der Kommanditisten Gustav G., Margarete G. und Peter P. an der H. KG gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG in die Beschwerdeführerin eingebracht worden seien. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Umgründung Verlustvorträge gehabt, die aus einer 74 %igen Komplementärbeteiligung an der B. KG gestammt hätten. Die Beteiligung an dieser KG sei bereits zum 29. Jänner 1999 veräußert worden, habe somit zum Zeitpunkt der Umgründung nicht mehr zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehört. Strittig sei, ob die mit den ehemaligen Mitunternehmeranteilen zusammenhängenden Verluste von der Beschwerdeführerin als Verlustabzug geltend gemacht werden könnten.

Eine Analyse der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ergebe, dass Paragraph 4, Ziffer eins, UmgrStG sowohl bei übertragenden als auch bei übernehmenden Körperschaften den Ausschluss des Verlustabzuges bei nicht mehr vorhandenen "Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen" anordne. Dies gelte auch nach Paragraph 21, Ziffer 2, leg. cit. durch den Verweis auf Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG bei Verlusten der übernehmenden Körperschaft bei Einbringungen. Bei Verlusten des Einbringenden sei hingegen im Paragraph 21, Ziffer eins, UmgrStG vom "übertragenen Vermögen" die Rede (das Vermögen als solches sei im Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, definiert und umfasse neben Betrieben und Teilbetrieben auch Mitunternehmeranteile). Eine Begründung für die unterschiedliche Textierung sei weder aus den historischen Fassungen der Gesetzesstellen noch aus den Gesetzesmaterialien erkennbar. Die Erläuterungen sprächen vielmehr undifferenziert davon, dass das übertragene Vermögen am Verschmelzungs- bzw. Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden sein müsse.

Der Grund dafür, dass Mitunternehmeranteile in der Auflistung des Paragraph 4, Ziffer eins, und des Paragraph 21, Ziffer 2, UmgrStG nicht enthalten seien, könne verschiedene Ursachen haben. So habe der Gesetzgeber ganz bewusst Verluste aus nicht mehr vorhandenen "Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen" vom Verlustabzug ausschließen wollen, nicht aber Verluste aus Mitunternehmeranteilen. Dieser Erklärungsansatz entspreche der Ansicht der Beschwerdeführerin, die unter Anwendung der Wortinterpretation zum Ergebnis komme, dass eine ausdrückliche Anführung des Wortes "Mitunternehmeranteile" in der Aufzählung des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG bewusst unterblieben sei. Aus den verschiedenen Gesetzesnovellierungen, welche die angesprochenen Bestimmungen in den hier relevanten Teilen unberührt gelassen hätten, sei allerdings keineswegs zwingend der Schluss zu ziehen, dass diesen die gesetzgeberische Absicht zu Grunde liege, "bisher Unerwähntes weiterhin bewusst unerwähnt zu lassen". Mit "gleichem Recht ist auch die Annahme denkbar, der Gesetzgeber habe die Absicht verfolgt, bisher nicht Regelungsbedürftiges weiterhin ungeregelt zu lassen, oder er habe bisher Übersehenes weiterhin übersehen". Wenn die Beschwerdeführerin die Ansicht vertrete, aus Mitunternehmeranteilen resultierende Verluste seien dann nicht zu berücksichtigen, wenn die übernehmende Gesellschaft nicht als betriebsführend anzusehen sei, unterstelle sie dem Gesetzgeber "das, was sie zu vermeiden sucht: Konsequenterweise hätte der Gesetzgeber sich nämlich auch diesfalls nicht auf die gewählte Formulierung beschränken müssen, sondern hätte zur Vermeidung von Missverständnissen eine Aussage etwa dergestalt zu treffen gehabt, dass eben nur Verluste aus Mitunternehmerschaften nicht betriebsführender Gesellschaften vom Vortrag ausgeschlossen sind".

Eine weitere Erklärung für die unterschiedliche Textierung könne darin liegen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Erwähnung nicht für erforderlich gehalten habe, weil auch Mitunternehmeranteile in der Aufzählung "faktisch" bereits enthalten seien. Zur Untermauerung dieser Meinung habe sich die Betriebsprüfung insbesondere auf die Bilanzbündeltheorie gestützt, derzufolge die Beteiligung an einer Personengesellschaft als selbständiger Betrieb jedes Gesellschafters zu werten sei. Dass die Bilanzbündeltheorie umstritten sei, schließe es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht aus, dass der Gesetzgeber dennoch von der Anwendbarkeit dieser Theorie ausgegangen sei und somit die ausdrückliche gesetzliche Erwähnung für entbehrlich gehalten habe. Der "äußerst mögliche Wortsinn der Bestimmung lässt eine solche Auslegung jedenfalls durchaus zu".

Schließlich könne im Umstand, dass Mitunternehmeranteile in der Auflistung des Paragraph 4, Ziffer eins und des Paragraph 21, Ziffer 2, UmgrStG nicht enthalten seien, auch eine Gesetzeslücke vorliegen. Aus den Gesetzesmaterialien sei die Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, Verluste vom Abzug auszuschließen, wenn das verlusterzeugende Vermögen zum Umgründungsstichtag nicht mehr vorhanden sei. Warum dabei eine Differenzierung nach der Art des Vermögens erfolgen sollte, also "gewisse Vermögensarten dabei nicht einzubeziehen seien, ist keinesfalls erkennbar". Wenn ein Ausschluss des Verlustabzuges bei Teilbetrieben und nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zu erfolgen habe, obwohl der Umfang dieser Vermögenswerte regelmäßig unter demjenigen von Miteigentumsanteilen liege bzw. liegen könne, müsse ein derartiger Ausschluss umso mehr bei Miteigentumsanteilen gegeben sein. Es sei auch kein vernünftiger Grund erkennbar, weshalb zwar Verluste des Einbringenden nach Paragraph 21, Ziffer eins, UmgrStG dann nicht abziehbar seien, wenn das "übertragene Vermögen" (also einschließlich Mitunternehmeranteilen) nicht mehr vorhanden sei, nicht aber Verluste der übernehmenden Körperschaft bei "sonst völlig identer Konstellation". In der mündlichen Berufungsverhandlung habe der Vertreter der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Vermögen im Zuge der Anteilsveräußerung zum Großteil der Beschwerdeführerin übertragen worden sei. Gegenstand der "Verlusterzeugung" sei aber eindeutig der Mitunternehmeranteil gewesen, sodass die Frage auf sich beruhen könne, in welchem Umfang - in einem getrennten Vorgang - tatsächlich Vermögen von der Beschwerdeführerin erworben worden sei. Ob der Gesetzgeber Mitunternehmeranteile in der Aufzählung des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG (Paragraph 21, Ziffer 2, UmgrStG) "mitgedacht hat, oder ob aber eine Gesetzeslücke vorliegt, kann dahingestellt bleiben: Aus beiden Fällen resultiert das Ergebnis, dass auch Verluste, die durch Mitunternehmeranteile verursacht wurden, die zum Zeitpunkt der Verschmelzung oder Einbringung nicht mehr vorhanden sind, nicht als Verlustabzug geltend gemacht werden können".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Paragraph 21, UmgrStG regelt den Verlustabzug für Einbringungen im Rahmen des Artikel römisch drei, UmgrStG und hat in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,) folgenden Wortlaut:

"§ 18 Absatz 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 und Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. Verluste des Einbringenden, die bis zum Einbringungsstichtag entstanden und bis zum Veranlagungszeitraum, in den der Einbringungsstichtag fällt, nicht verrechnet sind, gelten im Rahmen einer Buchwerteinbringung (Paragraph 16, Absatz eins,) ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Veranlagungszeitraum der übernehmenden Körperschaft insoweit als abzugsfähige Verluste dieser Körperschaft, als sie dem übertragenen Vermögen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zugerechnet werden können. Voraussetzung ist weiters, dass das übertragene Vermögen am Einbringungsstichtag tatsächlich vorhanden ist. Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c und d ist anzuwenden. Im Falle der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, gelten auch die Mitunternehmer als Einbringende.

2. Für eigene Verluste der übernehmenden Körperschaft ist Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b und c anzuwenden.

3. Die Bestimmung des Paragraph 4, Ziffer 2, über den Mantelkauf ist zu beachten."

Zum Vermögen nach Paragraph 12, Absatz 2, UmgrStG zählen nach den Ziffer eins bis 3 dieser Bestimmung nur Betriebe und Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 des EStG 1988 dienen (Ziffer eins,), Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmerschaft anzusehen sind (Ziffer 2,), und bestimmte Kapitalanteile, u.a. Anteile an inländischen und vergleichbaren ausländischen Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Ziffer 3,).

Nach Paragraph 4, Ziffer eins, lt. b UmgrStG bleiben Verluste der übernehmenden Körperschaft, die bis zum Verschmelzungsstichtag entstanden und noch nicht verrechnet sind, abzugsfähig, soweit die Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zuzurechnenden Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind.

Ist in den Fällen der Litera a und b des Paragraph 4, Ziffer eins, UmgrStG der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert, dass nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist, ist nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, leg.cit. der von diesen Betrieben, Teilbetrieben oder Vermögensteilen verursachte Verlust vom Abzug ausgeschlossen.

Die Begriffe Betrieb und Teilbetrieb sind nach ertragsteuerlichen Kriterien auszulegen vergleiche , z.B. Kolienz,

Der Verlustvortrag bei Umgründungen von Holdinggesellschaften, in König/Schwarzinger (Hrsg), FS Wiesner, S. 202). Betrieb ist die Zusammenfassung von menschlicher Arbeitskraft und sachlichen Produktionsmitteln zu einer organisatorischen Einheit zur Erzielung von Einkünften vergleiche , z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Tz 4, und Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG römisch drei A, Paragraph 4, allgemein Tz 12, mwN).

Im Beschwerdefall fand der für den Verlustabzug der Beschwerdeführerin als übernehmender Körperschaft relevante Einbringungsvorgang nach Artikel römisch drei, UmgrStG zum Stichtag 31. Dezember 2000 statt. Ein bei der Beschwerdeführerin zu diesem Stichtag noch nicht verbrauchter Verlustvortrag nach Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, KStG 1988 wäre nach der Bestimmung des Paragraph 21, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG somit nur dann weiter vortragsfähig gewesen, wenn die verlustverursachende wirtschaftliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb oder nicht einem Betrieb zuzurechnender Vermögensteil) zum Einbringungsstichtag tatsächlich noch vorhanden gewesen wäre vergleiche , z.B. Bruckner, Objektbezogener Verlustvortrag bei Verschmelzungen, in Bergmann (Hrsg.), FS Werilly, 80).

Die zu diesem Zeitpunkt noch "nicht verbrauchten Verlustvorträge aus den Tangenten Verlagsbuchhandlung B. KG" stammten aus dem von dieser KG geführten Betrieb und wurden somit von diesem Betrieb im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, Litera b, UmgrStG verursacht. Dass dieser im Rahmen einer Mitunternehmerschaft geführte Betrieb, dessen Einkünfte der Beschwerdeführerin (wenn auch im Rahmen eines von ihr geführten Betriebes als geschäftsleitende Holding) im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 2, EStG 1988 unmittelbar (anteilig) zugerechnet wurden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, 2006/15/0218), zum Zeitpunkt des Umgründungsvorganges gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG am 31. Dezember 2000 noch bestanden hätte, geht auch aus den Beschwerdeausführungen nicht hervor. Mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe lediglich "den leeren Mitunternehmeranteil" abgetreten und sich das Vermögen im Wesentlichen bereits vorher angeeignet (Beteiligung an B.- Deutschland, Rechte, Druckunterlagen, Büroausstattung, EDV, Bücher, Werknutzungsrechte; ausgenommen Pkw, Wertpapierkonto und eine Angestellte), zeigt die Beschwerde noch keine Fortführung des verlusterzeugenden Betriebes auf.

Die Versagung der Verlustabzüge aus "den Tangenten" der B. KG erweist sich somit im Ergebnis als nicht rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 18. November 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006130160.X00

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2014

Dokumentnummer

JWT_2006130160_20091118X00

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