Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2004/16/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2004/16/0047

Entscheidungsdatum

09.06.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E02202000;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art244;
BAO §212a;
EURallg;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/16/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerden der D GmbH in E, vertreten durch Mag. Norbert Abel, Mag. Johanna Abel-Winkler und Mag. Horst Winklmayr, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen die Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 3, je vom 15. Jänner 2004, 1. Zl. ZRV/0184-Z3K/02 (zur hg. Zl. 2004/16/0047) und 2. Zl ZRV/0186-Z3K/02 (zur hg. Zl. 2004/16/0048), jeweils betreffend Aussetzung der Vollziehung in einer Angelegenheit der Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Zollamtes Salzburg/Erstattungen wurden der Beschwerdeführerin in den Jahren 1999 und 2000 in einer Reihe von Fällen Ausfuhrerstattungen für die Ausfuhr von Fleisch von Hausschweinen nach Russland gewährt.

Mit weiteren Bescheiden forderte das Zollamt Salzburg/Erstattungen von der Beschwerdeführerin Teile der mit Bescheid gewährten Ausfuhrerstattungen zurück, schrieb jeweils eine Sanktion vor und setzte Zinsen betragsmäßig fest.

Mit Berufungsvorentscheidungen wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufungen gegen diese Bescheide ab.

Gegen diese Berufungsvorentscheidungen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerden an die belangte Behörde und stellte gleichzeitig jeweils den Antrag, die Vollziehung der von ihr bekämpften Entscheidung auszusetzen.

Die insgesamt 18 Aussetzungsanträge wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit zwei Bescheiden vom 18. Februar 2002 (zu 1.) und vom 19. Juli 2002 (zu 2.) ab.

Die beiden gegen diese Bescheide von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufungen wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 19. April 2002 (zu 1.) und vom 2. Oktober 2002 (zu 2.) ab.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen diese Berufungsvorentscheidungen - unter gleichzeitiger Abänderung des Bescheides zu 2. in einem für das vorliegende Verfahren nicht relevanten Teil - als unbegründet ab.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in ihrem Recht auf Aussetzung der Vollziehung der Rückforderungsbescheide verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Die Beschwerdeführerin hat zu den Gegenschriften Stellungnahmen abgegeben.

Wegen des persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges waren die beiden Beschwerdeverfahren miteinander zu verbinden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützte ihre abweisenden Entscheidungen unter Bejahung der Anwendbarkeit des Artikel 244, Zollkodex (ZK) - ohne auf die Sache einzugehen - allein auf den Umstand, dass die den "betreffenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsbehelfsverfahren mit Berufungsentscheidungen (der belangten Behörde) vom 26. November 2003 ...abgeschlossen (wurden). Durch das Ergehen der Berufungsentscheidungen liegen keine angefochtenen Entscheidungen mehr vor. Die Beschwerde war daher ohne näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen abzuweisen ..."

Diese Rechtsansicht widerspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Aussetzungsbestimmungen des Paragraph 212 a, BAO und des Artikel 244, ZK, wonach dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass die Erledigung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die maßgebende Berufung zulässig wäre vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, Zl. 2003/16/0018, und vom 10. Dezember 1991, Zl. 91/14/0164, auf deren nähere Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

Demnach hätte sich die belangte Behörde in den vorliegenden Fällen nicht auf die mittlerweile erfolgte Erledigung der maßgeblichen Verfahren in den Hauptsachen berufen dürfen, sondern hätte dessen ungeachtet über die Beschwerden in den Aussetzungsverfahren in der Sache entscheiden müssen. Indem sie dies unterließ, hat die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb sie von einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben waren.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 9. Juni 2004

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160047.X00

Im RIS seit

15.07.2004

Dokumentnummer

JWT_2004160047_20040609X00

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