Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/17/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/17/0096

Entscheidungsdatum

23.06.2003

Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §13 Abs3;
GdO Tir 2001 §55 Abs1;
GdO Tir 2001 §55 Abs4;
GdO Tir 2001 §55 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §38;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die namens der Gemeinde Radfeld durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14. Jänner 2003, Zl. Ib-17153/4, betreffend Vorstellung in Angelegenheit eines Erschließungsbeitrages (mitbeteiligte Partei: D KG in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde sowie den vorgelegten Urkunden ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Radfeld vom 18. April 2002 wurde der Mitbeteiligten ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetz vorgeschrieben.

Die Mitbeteiligte erhob Berufung.

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Radfeld vom 7. Oktober 2002 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die Mitbeteiligte Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Jänner 2003 gab die belangte Behörde der Vorstellung der Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Radfeld vom 7. Oktober 2002 auf.

Die Zustellung dieses Bescheides an die Gemeinde Radfeld erfolgte am 17. Jänner 2003.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, von Rechtsanwalt Dr. Karl Heinz Klee namens der Gemeinde Radfeld eingebrachte Beschwerde. Der einschreitende Beschwerdevertreter berief sich auf dem Rubrum des Beschwerdeschriftsatzes auf eine erteilte Vollmacht ("Vollmacht erteilt") und führte auf Seite 2 der Beschwerde näher aus, der Gemeinderat von Radfeld habe in seiner Sitzung vom 6. Februar 2003 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossen, die vorliegende Beschwerde zu erheben und ihn hiermit zu bevollmächtigen.

Mit Berichterverfügung vom 3. April 2003 erging gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG die Aufforderung, die Vollmacht des einschreitenden Beschwerdevertreters dem Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen vorzulegen.

Der Beschwerdevertreter legte sodann mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 eine mit 14. Mai 2003 datierte Vollmacht der Gemeinde Radfeld vor, in welcher es heißt, diese erteile ihm Prozessvollmacht und ermächtige ihn überdies, die Gemeinde in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichts-, Verwaltungs- und Finanzbehörden als auch außerbehördlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen. Die Vollmacht ist vom Bürgermeister der Gemeinde Radfeld sowie von zwei weiteren Gemeindevertretern unterfertigt. Sie trägt einen Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Radfeld in seiner Sitzung vom 6. Februar 2003.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG gilt, soweit das VwGG nicht anderes bestimmt, in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof das AVG.

Paragraph 10, Absatz eins, und 2 AVG lauten:

"§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

  1. Absatz 2,Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen."

Paragraph 30, Absatz eins, erster und zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 - TGO, Landesgesetzblatt Nr. 36, lautet:

"§ 30

Aufgaben des Gemeinderates

  1. Absatz eins,Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen."

Der dritte Satz des Paragraph 30, Absatz eins, TGO enthält eine Aufzählung jener Angelegenheiten, über die der Gemeinderat insbesondere zu entscheiden hat. Die Erteilung von Vollmachten zur Erhebung von Verwaltungsgerichtshofbeschwerden ist darin nicht genannt.

Paragraph 55, Absatz eins, 4, und 5 TGO lautet:

"§ 55

Vertretung der Gemeinde nach außen

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.

...

  1. Absatz 4,Rechtsgeschäfte und sonstige Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform, sofern nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Liegt der Willensbildung ein Beschluss eines Gemeindeorganes zu Grunde, so ist darauf Bezug zu nehmen. In diesen Fällen ist das Schriftstück vom Bürgermeister und von je zwei Mitgliedern des betreffenden Gemeindeorganes zu unterfertigen.
  2. Absatz 5,Verstößt ein Rechtsakt gegen den Absatz 4, oder liegt diesem der erforderliche Beschluss eines Gemeindeorganes nicht zu Grunde, so wird die Gemeinde daraus nicht verpflichtet."

Zunächst ergibt sich aus Paragraph 55, Absatz eins, TGO, dass die Vollmachtserteilung an den Beschwerdevertreter durch den zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Bürgermeister zu erfolgen gehabt hätte. Der in der Beschwerde erwähnte Beschluss des Gemeinderates von Radfeld in seiner Sitzung vom 6. Februar 2003 bewirkte daher für sich genommen keinesfalls eine Vollmachtserteilung an den Einschreiter, weil hier nicht das nach dem Gesetz zur Außenvertretung berufene Organ der Gemeinde tätig geworden ist vergleiche hiezu das zur insofern ähnlichen Bestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, ergangene hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 99/12/0166, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Da sich der Beschwerdevertreter in seiner Beschwerde einerseits auf eine erteilte Vollmacht berufen hat ("Vollmacht erteilt"), andererseits jedoch vorbrachte, seine Vollmacht beruhe auf dem Beschluss des Gemeinderates vom 6. Februar 2003, wurde ihm gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG aufgetragen, die zu Grunde liegende Vollmacht vorzulegen.

Die nunmehr vorgelegte schriftliche Vollmacht wurde nun zwar von dem zur Vertretung der Gemeinde nach außen berufenen Bürgermeister erteilt, sie nimmt auch - offenbar im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 4, dritter und vierter Satz TGO (2001) - auf den Beschluss des Gemeinderates von Radfeld in seiner Sitzung vom 6. Februar 2003 Bezug und enthält die Unterschriften zweier Gemeindevertreter.

Freilich datiert diese Vollmacht vom 14. Mai 2003. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1982, Zl. 577/80, Slg. Nr. 10.641A/1982, vom 30. Jänner 1992, Zlen. 91/17/0101, 0102, und vom 25. Februar 1993, Zl. 92/18/0496). Erfolgt hingegen die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, so bewirkt dies nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1986, Zl. 86/08/0016). Da im VwGG und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen eine dem Paragraph 38, ZPO vergleichbare Regelung nicht getroffen ist, kommt die nachträgliche Genehmigung einer (bis dahin) von einem Scheinvertreter gesetzten fristgebundenen Verfahrenshandlung nicht in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1989, Zl. 88/08/0290, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1997, Zl. 95/19/1825, und vom 26. Juni 2002, Zl. 2001/04/0209).

Daraus folgt aber, dass die erst am 14. Mai 2003, also nach Ablauf der Beschwerdefrist vom hiezu berufenen Organ der Gemeinde erteilte Vollmacht nicht geeignet war, die Vertretungsbefugnis des Beschwerdevertreters zur Einbringung der vorliegenden Beschwerde namens der Gemeinde Radfeld zu begründen.

Schließlich ist dem Text der vorgelegten Vollmacht auch nicht zu entnehmen, dass damit eine dem Beschwerdevertreter durch den Bürgermeister schon vorher etwa mündlich erteilte Vollmacht beurkundet werden sollte.

Darüber hinaus wäre aber - und dadurch unterscheidet sich Paragraph 55, TGO (2001) von der Rechtslage nach Paragraph 54, Absatz 2, TGO 1966, welche insofern vergleichbare Regelungen lediglich für privatrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde vorsah - eine bloß mündlich erteilte Vollmacht vorliegendenfalls im Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz TGO (2001) im Zusammenhalt mit Paragraph 55, Absatz 5, leg. cit. unwirksam. Nach der erstgenannten Bestimmung bedürfen nämlich Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform, sofern nicht wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich ist. Verstößt ein Rechtsakt gegen den Absatz 4,, so wird die Gemeinde daraus gemäß Paragraph 55, Absatz 5, TGO nicht verpflichtet. Die hier in Rede stehende Vollmachtserteilung ist einer Erklärung, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, gleichzuhalten, weil sie zur Folge hätte, dass alle von der Vollmacht erfassten, vom Beschwerdevertreter namens der Gemeinde gesetzten Prozesshandlungen, also auch solche, die zu Verpflichtungen der Gemeinde führten, Letzterer zuzurechnen wären. Es ist auch nicht erkennbar, dass in Ansehung einer Vollmachtserteilung wie der gegenständlichen - welcher sogar eine Beschlussfassung durch den Gemeinderat zu Grunde lag - wegen der Geringfügigkeit oder der Art der Angelegenheit die mündliche Form üblich wäre. Daraus wiederum folgt, dass eine durch die vorgelegte Vollmacht etwa bloß beurkundete vorangegangene mündliche Vollmachtserteilung durch den Bürgermeister an den Beschwerdevertreter mangels Einhaltung der in Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz TGO vorgesehenen Schriftform deswegen unwirksam wäre, weil ihr Inhalt untrennbar ist und daher in sich schließt, dass die Gemeinde im gedachten Falle ihrer Wirksamkeit durch Handlungen des Bevollmächtigten auch verpflichtet würde. Stand aber Paragraph 55, Absatz 4, erster Satz TGO der Wirksamkeit einer mündlichen Vollmacht solcherart entgegen, so bedeutet dies für den vorliegenden Fall, dass die Rechtshandlungen des namens der Gemeinde einschreitenden Rechtsanwaltes auf Grund einer diesem - allenfalls - vom Bürgermeister zwar rechtzeitig, jedoch bloß mündlich erteilten Vollmacht eben nicht zurechenbar wären, weil jedenfalls nicht ausgeschlossen werden könnte, dass der Gemeinde hieraus Pflichten (und nicht bloß Rechte) erwüchsen.

Die namens der Gemeinde erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.

Wien, am 23. Juni 2003

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Bevollmächtigung Formgebrechen behebbare Vollmachtsvorlage Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters nachträgliche Vollmachtserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003170096.X00

Im RIS seit

12.11.2003

Dokumentnummer

JWT_2003170096_20030623X00

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