Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 8. Februar 2001 entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde über die Berufung des Beschwerdeführers und setzte die Getränkesteuer samt Säumniszuschlag für die Jahre 1995 und 1996 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer "Berufung" und stellte den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer.
Mit Bescheid vom 1. März 2001 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer nicht statt. Dies mit der Begründung, ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung käme eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 160 Oö. LAO nicht mehr in Betracht und ein solcher Antrag sei abzuweisen. Mit Bescheid vom 1. März 2001 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer nicht statt. Dies mit der Begründung, ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung käme eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach Paragraph 160, Oö. LAO nicht mehr in Betracht und ein solcher Antrag sei abzuweisen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Aussetzung sei gemäß § 160 Abs. 3 Oö. LAO stattzugeben, es sei denn, die Berufung sei vollinhaltlich widersinnig. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der Aussetzung sei gemäß Paragraph 160, Absatz 3, Oö. LAO stattzugeben, es sei denn, die Berufung sei vollinhaltlich widersinnig.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde wies die Berufung ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 1. März 2001. In der Begründung heißt es, nach der Berufungserledigung sei ein unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet abzuweisen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, der Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung sei erst nach der Entscheidung über die Berufung im Rahmen der Vorstellung gestellt worden. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde hätte daher den Antrag als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Durch die materielle Entscheidung über den Antrag sei der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anwendung der Aussetzung der Einhebung der Getränkesteuer verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 160 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen soweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, erster Satz Oö. LAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen soweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einem Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 160 Abs. 3 erster Satz Oö. LAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Gemäß Paragraph 160, Absatz 3, erster Satz Oö. LAO können Anträge auf Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden.
Der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag wirksam gestellt werden kann, endet mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung (Stoll, BAO-Kommentar, 2271, zu dem vergleichbaren § 212a BAO) Der Zeitraum, in dem ein Aussetzungsantrag wirksam gestellt werden kann, endet mit der Bekanntgabe der Berufungsentscheidung (Stoll, BAO-Kommentar, 2271, zu dem vergleichbaren Paragraph 212 a, BAO)
Im Beschwerdefall wurde der auf § 160 Oö. LAO gestützte Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der Berufungsentscheidung gestellt. Einem solchen nicht wirksamen Antrag konnte daher mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht stattgegeben werden. Im Beschwerdefall wurde der auf Paragraph 160, Oö. LAO gestützte Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der Berufungsentscheidung gestellt. Einem solchen nicht wirksamen Antrag konnte daher mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht stattgegeben werden.
Gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde wurde die als "Berufung" bezeichnete Vorstellung erhoben.
Gemäß § 109 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Gemeindeordnung (Oö.GemO) sind, soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden. Gemäß Paragraph 109, Absatz eins, zweiter Satz Oö. Gemeindeordnung (Oö.GemO) sind, soweit in diesem Gesetz nicht etwas besonderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG anzuwenden.
Ein auf § 160 Oö. LAO gestützter Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist im Vorstellungsverfahren unzulässig, weil in diesem Verfahren nicht die Bestimmungen der Oö. LAO, sondern das AVG anzuwenden ist, das keine solche Aussetzung der Einhebung, wohl aber die aufschiebende Wirkung der Vorstellung normiert. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, § 160 Oö. LAO müsse interpretativ auf das Vorstellungsverfahren ausgeweitet werden, weil sonst Einhebungsmaßnahmen erfolgen müssten, dann übersieht er, dass nach § 102 Abs. 3 Oö.GemO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf aufschiebende Wirkung besteht und daher keineswegs in jedem Vorstellungsverfahren auch Einhebungsmaßnahmen zu erfolgen haben. Ein auf Paragraph 160, Oö. LAO gestützter Antrag auf Aussetzung der Einhebung ist im Vorstellungsverfahren unzulässig, weil in diesem Verfahren nicht die Bestimmungen der Oö. LAO, sondern das AVG anzuwenden ist, das keine solche Aussetzung der Einhebung, wohl aber die aufschiebende Wirkung der Vorstellung normiert. Wenn der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, Paragraph 160, Oö. LAO müsse interpretativ auf das Vorstellungsverfahren ausgeweitet werden, weil sonst Einhebungsmaßnahmen erfolgen müssten, dann übersieht er, dass nach Paragraph 102, Absatz 3, Oö.GemO unter den dort genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf aufschiebende Wirkung besteht und daher keineswegs in jedem Vorstellungsverfahren auch Einhebungsmaßnahmen zu erfolgen haben.
Gemäß § 102 Abs. 3 Oö.GemO hat die Vorstellung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten. Gemäß Paragraph 102, Absatz 3, Oö.GemO hat die Vorstellung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des Einschreiters ist diese jedoch von der Aufsichtsbehörde zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung gebieten.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 102 Abs. 3 Oö.GemO wurde vom Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren nicht gestellt. Mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke verbietet sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die analoge Anwendung des § 160 Oö. LAO im Vorstellungsverfahren. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 102, Absatz 3, Oö.GemO wurde vom Beschwerdeführer im Vorstellungsverfahren nicht gestellt. Mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke verbietet sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die analoge Anwendung des Paragraph 160, Oö. LAO im Vorstellungsverfahren.
Die belangte Behörde war daher im Recht, wenn sie im Beschwerdefall die Ansicht vertrat, der Antrag auf Aussetzung der Einhebung sei vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde zurückzuweisen gewesen und der Beschwerdeführer sei in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt worden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wurde. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 21. Jänner 2004