Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2003/15/0061

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/15/0061

Entscheidungsdatum

18.09.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §224;
BAO §80;
BAO §9;
KO §1 Abs1;
KO §3;
KO §6 Abs1;
KO §78 Abs2;
KO §80 Abs1;
KO §83 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des Dr. O, Rechtsanwalt in G, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des WK in G, vertreten durch Muhri & Werschitz, Partnerschaft von Rechtsanwälten in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen die Erledigung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 22. Mai 2003, Zl. RV/0299-G/02, betreffend Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 15. März 2002, 51 S 15/02 t - 5, wurden über das Vermögen des WK das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Masseverwalter bestellt.

Die belangte Behörde zog mit der an WK zu Handen Dr. HH gerichteten angefochtenen Erledigung den WK im Instanzenzug zur Haftung gemäß Paragraphen 9 und 80 BAO für verschiedene in der Erledigung angeführte Abgaben heran.

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph eins, Absatz eins, der Konkursordnung - KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd Paragraph 80, BAO vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 2001, 95/14/0099, und vom 2. Juli 2002, 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Oktober 1997, 97/13/0023). Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft die Konkursmasse vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16. Jänner 1991, 90/13/0298).

Die angefochtene Erledigung konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen vergleiche den erwähnten hg. Beschluss vom 16. Jänner 1991 und den hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992, 89/17/0037).

Der beschwerdeführende Masseverwalter trägt in seiner Äußerung vom 5. August 2003 vor, die angefochtene Erledigung sei dem Beschwerdeführer am 22. Mai 2003 durch Dr. HH übermittelt worden und der Beschwerdeführer habe hievon am 6. Juli 2003 tatsächlich inhaltlich Kenntnis erhalten. Es kann dahingestellt bleiben, ob damit überhaupt eine Zustellung der angefochtenen, nicht an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung an den Beschwerdeführer bewirkt wurde. Denn durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Bescheide an den Masseverwalter wären sie dem Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden vergleiche abermals den erwähnten hg. Beschluss vom 18. Dezember 1992).

Da die als Bescheid intendierte Erledigung der belangten Behörde sohin keine Rechtswirkungen zu entfalten vermochte und den Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht nicht verletzen konnte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003150061.X00

Im RIS seit

23.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014

Dokumentnummer

JWT_2003150061_20030918X00

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