Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2003/13/0129

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2003/13/0129

Entscheidungsdatum

17.12.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §276;
VwGG §34 Abs1;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., in der Beschwerdesache des E in W, vertreten durch Dr. Josef Lachmann, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Garnisongasse 7/12a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 1. Oktober 2003, Zl. RV/1455- W/03, betreffend Aussetzung der Einhebung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 eine Berufung erhoben hatte, welche das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2003 erledigt hatte, worauf der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. August 2003 einen Vorlageantrag eingebracht hatte.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 hatte das Finanzamt einen vom Beschwerdeführer mit der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid verbundenen Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegende Berufung bereits erledigt sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung versagte die belangte Behörde einen Erfolg mit der Begründung, dass eine stattgebende Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die in der Sache erhobene Berufung möglich sei.

Der Beschwerdeführer konnte durch den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen nicht in seinen Rechten verletzt werden:

Die Wirkung der Aussetzung der Einhebung besteht nach Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des Paragraph 230, Absatz 6, BAO Einbringungsmaßnahmen bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gleiches gilt während einer gesetzlich zustehenden Zahlungsfrist (Paragraph 230, Absatz 2, leg.cit.).

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (Paragraph 276, Absatz 2,) sinngemäß anzuwenden.

Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides hatten sich die angestrebten Rechtswirkungen der in der Folge nicht bewilligten Aussetzung im Grunde der Bestimmungen des Paragraph 230, Absatz 6, BAO in Verbindung mit Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO ergeben.

Nach Paragraph 212 a, Absatz 7, BAO in der Fassung des Artikel 27, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, - auf die im Beschwerdefall maßgebliche Umsatzsteuer 2002 anzuwenden gemäß Paragraph 323, Absatz 8, BAO - wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Paragraph 212 a, Absatz 7, erster Satz) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (Paragraph 212 a, Absatz 7, zweiter Satz). In beiden Fällen ist die Einbringung gehemmt und entsteht während dieser Monatsfrist kein Säumniszuschlag (Paragraph 217, Absatz 4, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 230, Absatz 2, BAO in der Fassung des Artikel 27, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,).

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Beschwerdeführer somit keine andere Rechtsposition verliehen vergleiche auch die hg. Beschlüsse vom 10. Mai 2001, 98/15/0002, und vom 28. November 2002, 2002/13/0203). Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO möglich, im Zusammenhang mit der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Paragraph 276,) einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen. Ob er diese Möglichkeit ausgeschöpft hat oder ob er dies aus den in der Beschwerde ausgeführten Gründen unterlassen hat, steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der durch den angefochtenen Bescheid geschaffenen Rechtsposition des Beschwerdeführers. Es erübrigt sich weiters, auf das vom Beschwerdeführer herangezogene, auf Paragraph 212 a, BAO in der Fassung vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2001 gestützte Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, 91/14/0164, einzugehen.

Da somit im vorliegenden Fall durch die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht davon abhängt, ob die vom Streit betroffene Aussetzung verfügt wurde oder nicht, war die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung des durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nicht verletzbaren Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2003

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003130129.X00

Im RIS seit

01.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013

Dokumentnummer

JWT_2003130129_20031217X00

Navigation im Suchergebnis