Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/16/0068

Entscheidungsdatum

24.04.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §209 Abs1;
  1. BAO § 209 heute
  2. BAO § 209 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  3. BAO § 209 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 209 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. BAO § 209 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  7. BAO § 209 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  8. BAO § 209 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 209 gültig von 18.07.1987 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 209 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der V GmbH in G, vertreten durch Mag. Peter Greifeneder, beeideter Wirtschaftsprüfer in Wien römisch sechs, Lehargasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 28. Jänner 2002, Zl. RV/646/1-9/01, betreffend Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:

Mit Notariatsakt vom 23. Dezember 1991 erfolgte ein Ersterwerb von Gesellschaftsrechten, der noch im Jahr 1991 dem Finanzamt angezeigt wurde.

Erst mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz für den Vorgang Gesellschaftsteuer fest, wogegen die Beschwerdeführerin mit dem Argument der Verjährung Berufung erhob.

In der abweislichen Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz in der Zeit vom 20. August 1994 bis 17. Februar 1997 insgesamt fünf Ersuchen an das Finanzamt Graz-Stadt zum Zwecke der Ermittlung der Grundlagen für die Gesellschaftsteuerbemessung gerichtet hat.

Dieser Vorgang wird von der Beschwerdeführerin, die gegen die Berufungsvorentscheidung die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrte, nicht bestritten.

Die belangte Behörde wies die Berufung als unbegründet ab und verwies zusätzlich darauf, das Finanzamt habe datiert vom 17. Februar 1995 auch zwei Abfragen beim Firmenbuch vorgenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf, dass ihr nach Ablauf der Verjährungsfrist keine Abgabe mehr vorgeschrieben werden darf, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß Paragraph 207, Absatz eins, BAO der Verjährung. Aus Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist ersichtlich, dass die Verjährungsfrist bei der Gesellschaftsteuer fünf Jahre beträgt.

Die Verjährung beginnt gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Die Verjährung wird gemäß Paragraph 209, Absatz eins, BAO durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen.

Einziges Beschwerdeargument ist die Behauptung, die Anfragen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern an das Finanzamt Graz-Stadt seien keine nach außen gerichtete Amtshandlung gewesen.

Da der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 93/16/0086 (siehe dazu auch Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 26 zu Paragraph 209, BAO) ebenfalls in einem Gesellschaftsteuer betreffenden Fall klargestellt hat, dass die Anfrage des für die Erhebung der Gesellschaftsteuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde eine Unterbrechungshandlung iS des Paragraph 209, Absatz eins, BAO darstellt, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des oben zitierten hg. Erkenntnisses verwiesen wird (Paragraph 43, Absatz 2, VwGG).

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage konnte diese Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Da eine Entscheidung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG erfolgte, war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich vergleiche dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 532 und Seite 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002160068.X00

Im RIS seit

19.08.2002

Dokumentnummer

JWT_2002160068_20020424X00

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