Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/15/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7782 F/2002

Geschäftszahl

2002/15/0190

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der Dr. E in G, vertreten durch Dr. Christoph Brenner und Dr. Alexander Riel, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Utzstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben a) vom 7. Oktober 2002, Zl. RV/336-17/02, betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem - im Instanzenzug ergangenen - angefochtenen Bescheid wurde die von der Beschwerdeführerin in den Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Abzug gebrachte Absetzung für Abnutzung (AfA) für das im Betriebsvermögen befindliche Kraftfahrzeug Puch G 300 TD gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG einer Kürzung um 50,6 % unterzogen und - auf Basis angemessener Anschaffungskosten von S 467.000,-- - mit S 58.441,-- festgesetzt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, die ein Schreibbüro, einen Verlag, das Gewerbe der EDV-Dienstleistung sowie Werbegrafik & Design betreibe, das gegenständliche Fahrzeug laut Typenschein vom 9. März 1999 als Kombinationskraftwagen (im Folgenden: Kombi) erworben habe. Nach einem von einem namentlich genannten Unternehmen durchgeführten Umbau sei das umgebaute Kraftfahrzeug mit Einzelgenehmigungsbescheid vom 29. März 1999 als Lastkraftwagen (im Folgenden: Lkw) typisiert worden.

Die belangte Behörde führte weiters aus, dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG zwar selbst nicht regle, was unter dem Begriff "Kombinationskraftwagen" zu verstehen sei und auch keine Verordnungsermächtigung zur Definition des genannten Begriffes enthalte, es jedoch davon auszugehen sei, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff des "Kombi" keine andere Bedeutung haben könne als in anderen Normen des Einkommensteuerrechts. Aus dem Wortlaut der Paragraphen 8, Absatz 6, Ziffer eins, EStG (Sonderformen der Absetzung für Abnutzung) und 10 Absatz 4, EStG 1988 (Investitionsfreibetrag) ergebe sich, dass die in diesen Bestimmungen verwendeten Begriffe "Kombi" und "Personenkraftwagen" (im Folgenden: Pkw) durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1996, (im Folgenden: VO) eine Definition erfahren hätten.

Das von der Beschwerdeführerin angeschaffte Kraftfahrzeug könne gemäß Paragraph 7, VO nicht als Lkw angesehen werden, da es erst nach der Auslieferung einen Umbau zum Pritschenwagen erfahren habe und nicht bereits werkseitig derart konstruiert worden sei. Laut den im Akt befindlichen Fotos habe das streitgegenständliche Fahrzeug vor dem Umbau über einen geschlossenen Aufbau, über das äußere Erscheinungsbild eines Geländewagens und über vier Sitzplätze (ohne Lenker) verfügt. Von einer serienmäßigen Herstellung eines Pritschenwagens durch den Erzeuger könne im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werde. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden. Die Reduktion der Anschaffungskosten (S 946.425,--) für den Puch G 300 TD auf die steuerlich angemessenen Anschaffungskosten ("Luxustangente") von S 467.000,-- sei daher zu Recht erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dies gilt unter anderen für Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw und Kombi.

Strittig ist ausschließlich, ob es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angeschafften, umgebauten und betriebenen Fahrzeug Puch G 300 TD um einen Pkw bzw. Kombi im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG handelt.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aus dem Umstand, dass lediglich Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, EStG und Paragraph 10, Absatz 4, EStG Verordnungsermächtigungen zur näheren Bestimmung der Begriffe "Pkw" und "Kombi" enthielten, nicht hingegen Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG, geschlossen werden müsse, dass diesen Begriffen, so sie in letztgenannter Bestimmung verwendet werden, der im allgemeinen Sprachgebrauch übliche Inhalt beizulegen sei. Bei dem verfahrensgegenständlichen umgebauten Puch G 300 TD handle es sich demgemäß um einen Lkw. In diesem Zusammenhang mache es - anders als bei der VO, bei welcher es auf die "werkseitige Konstruktion" ankomme - auch keinen Unterschied, ob ein entsprechendes Fahrzeug bereits vom Erzeuger als Lkw ausgeliefert oder nachträglich, jedoch vor der Erstzulassung, zu einem solchen umgebaut worden sei.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG eine Definition der Begriffe "Pkw" und "Kombi" nicht entnommen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten Pkw bzw. Kombi einerseits und Lkw andererseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftfahrzeugs, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und im Allgemeinen zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Fahrzeug mit dem typischen Erscheinungsbild eines Pkw bzw. Kombi seine charakteristische, es von einem Lkw unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommene Umbauten zu einem so genannten "Fiskal-Lkw" vergleiche z. B. das einen umgebauten Puch-Geländewagen 3000 GDN 3-2 Stationswagen 2400 betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1990, 89/14/0291, sowie das Erkenntnis vom 2. April 1990, 89/15/0020, m. w. N.).

Da sowohl nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraph 10 und Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988, Paragraph 20 a, EStG 1972 als auch nach der VO ein späterer Umbau eines Pkw bzw. Kombi nicht genügt, um zu einer steuerlichen Anerkennung als Lkw zu führen, kann es im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Begriffsbestimmungen der VO nunmehr auch auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, EStG 1988 Anwendung finden.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002150190.X00

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_2002150190_20021219X00

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