Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2002/13/0128

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/13/0128

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §115;
BAO §119 Abs1;
EStG 1988 §116 Abs5 Z2;
EStG 1988 §116 Abs5 Z3;
EStG 1988 §28 Abs5;
  1. EStG 1988 § 116 heute
  2. EStG 1988 § 116 gültig ab 24.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 116 gültig von 13.01.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  4. EStG 1988 § 116 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  5. EStG 1988 § 116 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. EStG 1988 § 116 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. EStG 1988 § 116 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. EStG 1988 § 116 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 116 heute
  2. EStG 1988 § 116 gültig ab 24.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 116 gültig von 13.01.1999 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  4. EStG 1988 § 116 gültig von 10.01.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  5. EStG 1988 § 116 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. EStG 1988 § 116 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  7. EStG 1988 § 116 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  8. EStG 1988 § 116 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Ludwig Riemer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch eins a, vom 22. April 2002, Zl. RV/28-15/13/2002, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, bezieht der Beschwerdeführer Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Häuser. Für eines der Miethäuser hatte er in den Jahren 1994 und 1995 und für ein anderes im Jahre 1995 steuerfreie Beträge im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 in seiner Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, gebildet, welche vom Finanzamt im Zuge der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 unter Berufung auf die Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 einnahmenerhöhend aufgelöst wurden.

In der Begründung des die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 abweisenden Bescheides ist zu lesen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1996 bis 1998 trotz behördlicher Aufforderung keine Steuererklärungen vorgelegt hatte und die Veranlagung daher jeweils im Schätzungsweg nach Paragraph 184, BAO erfolgt war. Obwohl der Beschwerdeführer in einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und einem nachträglichen Vorhalt jeweils ausdrücklich auf die für das Streitjahr geltende Sach- und Rechtslage hingewiesen worden sei, habe er weder in der Berufung noch im Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine Begründung dafür gegeben, weshalb die Auflösung der steuerfrei gebildeten Beträge nach Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 mit einem rechtlichen Fehler behaftet sein sollte. Die Tatsache der Bildung der steuerfreien Beträge und deren Höhe ergäben sich eindeutig aus den Erklärungen des Beschwerdeführers samt angeschlossenen Beilagen für die Besteuerungsperioden 1994 und 1995; der Beschwerdeführer habe Bildung und Höhe der steuerfreien Beträge auch nicht bestritten. Da er auch gegen die gesetzeskonforme einnahmenerhöhende Auflösung der Rücklagen im Jahr 1999 keinen nachvollziehbaren Einwand vorgetragen habe, habe sich die Berufung als unbegründet erwiesen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird zur Begründung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Folgendes vorgetragen:

"Aus den von mir vorgelegten Berechnungen der Einnahmen/Ausgaben meiner Zinshäuser ergibt sich ein wesentlich niedrigerer Gewinn, als er durch den mit Berufung seinerzeit angefochtenen Bescheid des Finanzamtes festgestellt wurde, deshalb, weil zufolge über die seinerzeit durchgeführten Verfahren nach Paragraph 7, bzw. Paragraph 18, MRG hinausgehende Aufwendungen auf die Häuser gemacht werden mussten, die in der Folge zu einer Verlängerung der Laufzeit der Rückzahlung der einzelnen gewährten Reparaturdarlehen geführt haben. Die Rückzahlungen an die darlehensgewährende Stelle wurde dem Finanzamt entsprechend nachgewiesen und hätte es daher mit der von ihm vorgenommenen Auflösung nicht vorgehen dürfen, dies schon deshalb, da mir die zur Versteuerung vorgeschriebenen Beträge in keiner Weise zugekommen sind. Schon die Verfahrensbehörde römisch eins. Instanz hätte genau überprüfen müssen, inwieweit Einnahmen mir einkommensteuerrechtlich zuzuordnen sind unter Berücksichtigung der Auslagen, die ich zu ihrer Erzielung aufwenden musste. Das Verfahren ist daher ohne die vom Gesetz geforderte erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung geblieben.

Andererseits liegt aber auch ein Rechtsirrtum der belangten Behörde vor. Die Auflösung ist nicht gesetzkonform durchgeführt worden, es mangelt auch an jeder Begründung dafür, welche Beträge an Rücklagen aufgelöst wurden und warum, obwohl die Verwendung durch nachgewiesene Rückzahlungen an Darlehensgeber dem Finanzamt dargelegt wurde.

Es hätte daher tatsächlich immer mit einer weit geringeren Auflösung für Rücklagen wie vom angefochtenen Bescheid durchgeführt, ausgegangen werden können, womit eine wesentliche Verringerung mir vorgeschriebener Einkommensteuern sich ergeben hätte."

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 in seiner Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, konnten bei der Vermietung eines Grundstückes (Gebäudes) auf Antrag steuerfreie Beträge in näher geregelter Weise unter näher geregelten Bedingungen gebildet werden.

Diese Vorschrift wurde durch das Strukturanpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, beseitigt. Für die bis 1995 gebildeten steuerfreien Beträge wurden in der Bestimmung des Paragraph 116, Absatz 5, EStG 1988 Übergangsregelungen normiert. Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 in seiner durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999, gestalteten Fassung ordnet an, dass mit den am 31. Dezember 1995 ausgewiesenen steuerfreien Beträgen innerhalb von neun Jahren nach ihrer Bildung, längstens aber bis zum 31. Dezember 1999 näher genannte Aufwendungen und Verluste zu verrechnen sind.

Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 bestimmt, dass steuerfreie Beträge (Teilbeträge), die nicht bis zum Ende der Frist der Ziffer 2, zu verrechnen sind, zu diesem Zeitpunkt einnahmenerhöhend aufgelöst werden müssen.

Die im Beschwerdefall vorgenommene einnahmenerhöhende Auflösung der vom Beschwerdeführer 1994 und 1995 gemäß Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 steuerfrei gebildeten Beträge - Bildung und Höhe der Beträge wird auch in der Beschwerde nicht bestritten - wäre mit dem Gesetz demnach nur soweit nicht im Einklang gestanden, als die steuerfrei gebildeten Beträge nach Maßgabe der im Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 2, EStG 1988 getroffenen Anordnungen mit den in dieser Norm beschriebenen Aufwendungen zu verrechnen gewesen wären. Eine in dieser Weise gebotene Verrechnung der in den Jahren 1994 und 1995 steuerfrei gebildeten Beträge nachvollziehbar darzustellen, war eine dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren treffende Obliegenheit, seiner Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenbemessung nachzukommen (siehe etwa Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung2, Tz 8 zu Paragraph 115, BAO, mit den dort angeführten Judikaturnachweisen).

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, dass die Veranlagungen der Jahre 1996 bis 1998 mangels Vorlage von Steuererklärungen durch den Beschwerdeführer im Schätzungswege erfolgen mussten, tritt der Beschwerdeführer ebenso nicht entgegen, wie er auch der im angefochtenen Bescheid gegebenen Darstellung nicht widerspricht, weder in der Berufung noch im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und auch nicht nach einem neuerlich ergangenen Vorhalt eine sachlich nachvollziehbare Begründung für sein Begehren vorgetragen zu haben, von der einnahmenerhöhenden Auflösung der steuerfrei gebildeten Beträge bei der Abgabenbemessung des Streitjahres Abstand zu nehmen.

Die der Beschwerdeschrift zu entnehmende Behauptung, der einnahmenerhöhenden Auflösung der steuerfreien Beträge nach Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988 bei der Abgabenfestsetzung für das Jahr 1999 sei eine Verrechnung dieser Beträge im Sinne der Vorschriften des Paragraph 116, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. entgegengestanden, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgversprechend darzustellen, weil mit dieser - mangels Konkretisierung einem sachlichen Nachvollzug zudem auch nicht zugänglichen - Behauptung die im Verwaltungsverfahren unterlassene Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht wirksam nachgeholt werden kann. Weshalb die einnahmenerhöhende Auflösung der steuerfrei gebildeten Beträge der Jahre 1994 und 1995 dem Gesetz widersprochen hätte, wird auch in der Beschwerde nicht einsichtig gemacht; dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht begründet hätte, trifft nicht zu.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 25. September 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130128.X00

Im RIS seit

13.12.2002

Dokumentnummer

JWT_2002130128_20020925X00

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