(4)Absatz 4,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z. 16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt."Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa nicht übersteigt."
Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass der unstrittige Sachverhalt nicht expressis verbis von einem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 51d Abs. 3 ASVG erfasst wird. Streit herrscht, ob eine Gesetzeslücke gegeben ist, und die Ausnahmebestimmung des § 51d Abs. 3 Z. 2 leg. cit. auf den vorliegenden Sachverhalt zu erstrecken ist.Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass der unstrittige Sachverhalt nicht expressis verbis von einem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des Paragraph 51 d, Absatz 3, ASVG erfasst wird. Streit herrscht, ob eine Gesetzeslücke gegeben ist, und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. auf den vorliegenden Sachverhalt zu erstrecken ist.
Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (vgl. Koziol/Welser, I., 10. Auflage, Seite 23f; Werndl, ÖJZ 1997, 298, Zur Analogie im Steuerrecht). Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine (fehlende) Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin.Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung vergleiche , Koziol/Welser, römisch eins., 10. Auflage, Seite 23f; Werndl, ÖJZ 1997, 298, Zur Analogie im Steuerrecht). Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine (fehlende) Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin.
Gemäß § 51d Abs. 3 Z. 2 ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 einzuheben, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz ASVG widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Das Gesetz knüpft damit an den Umstand an, dass die Erziehung von Kindern mitunter einen Elternteil zum Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt hat und damit nachteilige Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Familie mit sich bringt. Diese nachteiligen Auswirkungen treffen alle - ob gewollt oder ungewollt - kinderlosen Ehepaare in gleicher Weise nicht. Für die Dauer dieser Kindererziehung, hat diese aber mindestens vier Jahre gedauert, darüber hinaus, soll - für die weitere Dauer des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Mitversicherung - diese beitragsfrei bleiben. Das Gesetz knüpft daher an eine bestimmte Dauer der Erziehung von Kindern im Sinne des § 123 Abs. 4 erster Satz ASVG an. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Analogie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B 998/01). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer Gesetzeslücke nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des Gesetzes evident ist noch aus dem Zweck der dargelegten Ausnahmebestimmung des § 51d Abs. 3 Z. 2 ASVG eine Bewertungslücke klar zu Tage tritt.Gemäß Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, einzuheben, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz ASVG widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Das Gesetz knüpft damit an den Umstand an, dass die Erziehung von Kindern mitunter einen Elternteil zum Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt hat und damit nachteilige Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Familie mit sich bringt. Diese nachteiligen Auswirkungen treffen alle - ob gewollt oder ungewollt - kinderlosen Ehepaare in gleicher Weise nicht. Für die Dauer dieser Kindererziehung, hat diese aber mindestens vier Jahre gedauert, darüber hinaus, soll - für die weitere Dauer des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Mitversicherung - diese beitragsfrei bleiben. Das Gesetz knüpft daher an eine bestimmte Dauer der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz ASVG an. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Analogie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B 998/01). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer Gesetzeslücke nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des Gesetzes evident ist noch aus dem Zweck der dargelegten Ausnahmebestimmung des Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG eine Bewertungslücke klar zu Tage tritt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2002Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2002