Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2002/08/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/08/0127

Entscheidungsdatum

03.07.2002

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §7;
ASVG §51d Abs3 Z2;
VwRallg;
  1. ASVG § 51d heute
  2. ASVG § 51d gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 51d gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 51d gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 51d gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  6. ASVG § 51d gültig von 01.08.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 51d gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 51d gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 28/1/3/21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Oktober 2001, Zl. MA 15-II-G 44 aus 2001,, betreffend Zusatzbeitrag gemäß Paragraph 51 d, ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezieht eine Invaliditätspension in Höhe von S 24.523,70 vierzehn mal jährlich. Als Pensionsbezieher ist er in der Krankenversicherung (nach dem ASVG) teilversichert. Seine Ehefrau hat als Angehörige (Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG) Anspruch auf die Leistungen dieser Krankenversicherung. Weder der Beschwerdeführer noch seine mitversicherte Ehefrau beziehen Pflegegeld. Die Ehefrau des Beschwerdeführers widmet sich weder derzeit der Kindererziehung noch hat sie sich ihr jemals mindestens vier Jahre hindurch gewidmet.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für seine Ehefrau gemäß Paragraph 51 d, ASVG einen Zusatzbeitrag für Angehörige in bestimmter Höhe und für einen bestimmten Zeitraum zu leisten. Die Voraussetzungen hiefür seien auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes gegeben. Eine soziale Schutzbedürftigkeit, wonach von der Einhebung des Zusatzbeitrages abzusehen oder dieser herabzusetzen sei, sei nicht behauptet worden. Die Berechnung des Zusatzbeitrages durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei nicht bestritten worden. Die Bestimmung sehe keinen Ausnahmetatbestand bei ungewollter Kinderlosigkeit vor.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab (Beschluss vom 2. März 2002, B 12/02) und trat sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 17. April 2002).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Er macht geltend, die belangte Behörde habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass seine Ehefrau am 11. März 1959 ein Kind tot geboren habe. An diese Geburt habe sich eine über mehrere Jahre dauernde Phase des Siechtums angeschlossen. Seine Ehegattin habe in der Folge mehrere operative Eingriffe über sich ergehen lassen müssen. Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass die Kinderlosigkeit seiner Ehefrau ungewollt sei. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei den Ausnahmetatbeständen des Paragraph 51 d, ASVG ungewollt kinderlose Ehepaare habe diskriminieren wollen. Es liege daher eine Gesetzeslücke vor. Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 51 d, ASVG sei daher auf den Sachverhalt der ungewollten Kinderlosigkeit im Wege der Analogie auszudehnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch Artikel 66, Ziffer 7, des Budgetbegleitgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins

Nr. 142 aus 2000,, wurde der am 1. Jänner 2001 in Kraft getretene Paragraph 51 d

ASVG eingefügt; dieser lautet wie folgt:

"Zusatzbeitrag für Angehörige

Paragraph 51 d, (1) Für Angehörige (Paragraph 123,) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4 % der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

  1. Absatz 2,Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Absatz eins, anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
  2. Absatz 3,Kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, ist einzuheben
    1. Ziffer eins
      für Personen nach Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer 2 bis 6 und Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat;
    3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat;
                  4.       wenn und solange der (die) Angehörige den Versicherten (die Versicherte) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze pflegt.
  3. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16 a,) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Absatz eins, abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 292, des (der) Versicherten den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, aa nicht übersteigt."

    Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass der unstrittige Sachverhalt nicht expressis verbis von einem der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des Paragraph 51 d, Absatz 3, ASVG erfasst wird. Streit herrscht, ob eine Gesetzeslücke gegeben ist, und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. auf den vorliegenden Sachverhalt zu erstrecken ist.

    Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung vergleiche , Koziol/Welser, römisch eins., 10. Auflage, Seite 23f; Werndl, ÖJZ 1997, 298, Zur Analogie im Steuerrecht). Eine Lücke ist demnach nur dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Die bloße Meinung, eine (fehlende) Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin.

    Gemäß Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG ist kein Zusatzbeitrag nach Absatz eins, einzuheben, wenn und solange sich der Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz ASVG widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch gewidmet hat. Das Gesetz knüpft damit an den Umstand an, dass die Erziehung von Kindern mitunter einen Elternteil zum Ausscheiden aus dem Berufsleben geführt hat und damit nachteilige Auswirkungen auf die Einkommenssituation der Familie mit sich bringt. Diese nachteiligen Auswirkungen treffen alle - ob gewollt oder ungewollt - kinderlosen Ehepaare in gleicher Weise nicht. Für die Dauer dieser Kindererziehung, hat diese aber mindestens vier Jahre gedauert, darüber hinaus, soll - für die weitere Dauer des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Mitversicherung - diese beitragsfrei bleiben. Das Gesetz knüpft daher an eine bestimmte Dauer der Erziehung von Kindern im Sinne des Paragraph 123, Absatz 4, erster Satz ASVG an. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Analogie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B 998/01). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einer Gesetzeslücke nicht gesprochen werden, weil weder die Unvollständigkeit des Gesetzes evident ist noch aus dem Zweck der dargelegten Ausnahmebestimmung des Paragraph 51 d, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG eine Bewertungslücke klar zu Tage tritt.

    Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 3. Juli 2002

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080127.X00

Im RIS seit

21.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016

Dokumentnummer

JWT_2002080127_20020703X00

Navigation im Suchergebnis