Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 2001/16/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2001/16/0017

Entscheidungsdatum

13.05.2004

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1987 §4;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5;
UStG 1994 §6 Abs2 idF 1998/I/079;
  1. GrEStG 1987 § 4 heute
  2. GrEStG 1987 § 4 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. GrEStG 1987 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GrEStG 1987 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.05.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014
  8. GrEStG 1987 § 4 gültig von 31.12.2009 bis 30.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. GrEStG 1987 § 4 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  10. GrEStG 1987 § 4 gültig von 17.07.1987 bis 26.06.2008
  1. UStG 1994 § 6 heute
  2. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. UStG 1994 § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  5. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  9. UStG 1994 § 6 gültig von 22.07.2023 bis 31.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. UStG 1994 § 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  15. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  16. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  17. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  18. UStG 1994 § 6 gültig von 27.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2017
  19. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  20. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  21. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  22. UStG 1994 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. UStG 1994 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  24. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  25. UStG 1994 § 6 gültig von 20.07.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  26. UStG 1994 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  27. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. UStG 1994 § 6 gültig von 11.11.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  29. UStG 1994 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  31. UStG 1994 § 6 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  32. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  33. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  34. UStG 1994 § 6 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  35. UStG 1994 § 6 gültig von 11.07.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  36. UStG 1994 § 6 gültig von 19.12.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  37. UStG 1994 § 6 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  38. UStG 1994 § 6 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  39. UStG 1994 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  40. UStG 1994 § 6 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  41. UStG 1994 § 6 gültig von 19.06.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  42. UStG 1994 § 6 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  43. UStG 1994 § 6 gültig von 01.11.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1997
  44. UStG 1994 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  45. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  46. UStG 1994 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. UStG 1994 § 6 gültig von 01.08.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  48. UStG 1994 § 6 gültig von 06.01.1995 bis 31.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  49. UStG 1994 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der O GmbH & Co KG in W, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28. Dezember 1999, Zl. RV/784-09/99, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 1977 von der S-Baubetriebe GesmbH 14 Eigentumswohnungen samt 14 PKW-Abstellplätzen um den (im Kaufvertrag so bezeichneten) "Nettokaufpreis" von S 19.519.630,--. Vereinbart war im Kaufvertrag, dass dieser Nettokaufpreis ein Fixpreis sei, in dem sowohl die Grund- als auch die Baukosten der schlüsselfertigen, den Bestimmungen des Vertrages entsprechenden Einheit einschließlich der Kosten der Erschließung des Grundstückes enthalten seien und eine Nachverrechnung von während der Bauzeit eingetretenen Lohn- und Materialpreiserhöhungen ausgeschlossen sei. Die Punkte 3.2 und 3.3 des Kaufvertrages lauten:

"3.2 Umsatzsteuer

Zusätzlich zum Nettokaufpreis hat die Käuferin die Umsatzsteuer aus den Baukosten in Höhe von höchstens S 3,051.991,--

zu entrichten, wobei die Käuferin nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine endgültige Abrechnung der Umsatzsteuer gemäß Paragraph 12, UstG 1994 erhält.

3.3 Der Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer beträgt daher höchstens S 22,571.621,--

Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die Käuferin die vertragsgegenständlichen Wohnungen zum Zwecke der Vermietung erwirbt. Die Verkäuferin erklärt sich aus diesem Grund grundsätzlich bereit, einer steuerlichen Überrechnung gemäß Paragraph 215, BAO der Umsatzsteuer zuzustimmen und wird zu diesem Zweck das entsprechende Einvernehmen seitens der Käuferin mit der Verkäuferin herzustellen sein."

In seiner Abgabenerklärung gemäß Paragraph 10, GrEStG 1987 vom 8. Jänner 1998 gab der Beschwerdeführervertreter den oben genannten Gesamtkaufpreis als Gegenleistung an; mit Bescheid vom 20. Februar 1998 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % von der genannten Bemessungsgrundlage fest.

Mit einem dem Finanzamt am 18. März 1999 angezeigten Nachtrag zum Kaufvertrag wurde in der Präambel festgehalten, dass mit Wirkung ab 19. Juni 1998 durch das Budgetbegleitgesetz 1998 die Veräußerung von Grund und Gebäuden aus Unternehmen neu geregelt worden sei; durch Aufhebung des Paragraph 12, Absatz 14, UStG entfalle die Möglichkeit der Rechnungslegung von korrigierten Vorsteuern. In Abänderung bzw. Ergänzung des am 5. Dezember 1997 abgeschlossenen Kaufvertrages wurde daher (auszugsweise wiedergegeben) vereinbart:

"3.2 Umsatzsteuer

Zusätzlich zum Nettokaufpreis hat die Käuferin die Umsatzsteuer für den in der Präambel angeführten Kaufgegenstand in Höhe von 20 % S 3,903.926,-- zu entrichten, wobei die Käuferin sich verpflichtet, der Käuferin eine Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes auszustellen.

3.3 Der Gesamtkaufpreis inklusive Umsatzsteuer beträgt daher S 23,423.556,-"

Darauf nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 26. April 1999 das Verfahren von Amts wegen gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO wieder auf und behob den Bescheid vom 20. Februar 1998. Die Grunderwerbsteuer wurde mit 3,5 % von der nunmehrigen Bemessungsgrundlage (Gesamtkaufpreis) neu festgesetzt.

In der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung wurde der letztgenannte Bescheid insoferne angefochten, als der Bemessung der Grunderwerbsteuer der Bruttokaufpreis inklusive 20 % USt und nicht der Nettokaufpreis zugrunde gelegt wurde.

Es sei gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 in der Fassung des Budgetbegleitgesetz 1998 für die Steuerpflicht der andernfalls umsatzsteuerfreien Grundstückslieferung optiert worden. Aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 sei nicht zu entnehmen, ob es sich bei der Gegenleistung um den Netto- oder den Bruttokaufpreis handle, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GrEStG 1987 Grundstückslieferungen umsatzsteuerbefreit gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe als Gegenleistung an die Verkäuferin den Nettokaufpreis erbracht. Die Umsatzsteuer werde hingegen "überrechnet" und fließe daher der Verkäuferin nicht als Gegenleistung für den gelieferten Liegenschaftsanteil zu. Sie stelle für die Verkäuferin keinen Wert der Gegenleistung dar. Der Begriff des Entgelts im Paragraph 4, UStG 1994 und der Begriff der Gegenleistung im Paragraph 4, GrEStG 1987 könnten nicht unterschiedlich verstanden werden.

Eine Kumulation von zwei Verkehrsteuern dürfe nicht eintreten. Die Verkehrsteuer-Umsatzsteuer dürfe daher nicht einer weiteren Verkehrsteuer, nämlich der Grunderwerbsteuer unterworfen werden. Es wäre gleichheitswidrig, die Grunderwerbsteuer der Höhe nach bei sonst gleichem Grundstück und gleichem Kaufpreis allein davon abhängig zu machen, ob für die Regelbesteuerung optiert wurde oder nicht, weil Unternehmer und Nichtunternehmer bezüglich der Grunderwerbsteuer ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt würden. Mit der Möglichkeit der Option für die Regelbesteuerung wollte der Gesetzgeber nicht die Höhe der Grunderwerbsteuer beeinflussen. Es sollte damit die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges eröffnet werden; werde aber die Umsatzsteuer wiederum der Grunderwerbsteuerpflicht unterworfen, so werde diesbezüglich der Zweck des Gesetzes unterlaufen.

Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin mit den Argumenten der Berufung die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen seien. Auch im Fall der Option zur Umsatzsteuerpflicht gehöre die Umsatzsteuer zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei nicht allgemein ausgeschlossen; von ihrer ökonomischen Wirkung her stelle lediglich die Grunderwerbsteuer eine Verkehrsteuer dar, die Umsatzsteuer sei eine allgemeine Verbrauchsteuer. Die Grunderwerbsteuer knüpfe an das Verpflichtungsgeschäft an, die Umsatzsteuer hingegen an das Erfüllungsgeschäft. Nach der herrschenden Definition der Gegenleistung zähle auch die Umsatzsteuer zur Gegenleistung, weil im Falle der Option des Veräußerers zur Umsatzsteuerpflicht der Erwerber sich auch verpflichten müsse, den Umsatzsteuerbetrag zu leisten, um das Grundstück zu erhalten. Eine dem Paragraph 4, Absatz 10, UStG vergleichbare Bestimmung finde sich im GrEStG nicht.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 27. November 2000, B 388/00, ab. Er verwies auf die unterschiedliche Stellung von Unternehmern und privaten Verkäufern und auf den Umstand, dass die Höhe der Bemessungsgrundlage immer vom Kalkül des auf das Einverständnis des Erwerbers angewiesenen Verkäufers abhänge und dieser auch im Falle der Umsatzsteuerfreiheit gegebenenfalls die ihn belastende Vorsteuer im Kaufpreis berücksichtigen müsse.

In der nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichteinbeziehung einer Umsatzsteuerschuld auf Grund der Option des Verkäufers für die Regelbesteuerung sowie auf "gesetzmäßige" Besteuerung verletzt. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Soweit die Beschwerdeführerin die Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Gegenleistung bekämpft, ist ihr die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der Gegenleistung im Grunderwerbsteuerrecht entgegenzuhalten vergleiche , die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 5 und 6 zu Paragraph 5, GrEStG wiedergegebenen hg Erkenntnisse). Insbesondere sind bei Grundstückslieferungen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen vergleiche , die bei Fellner, aaO, Rz 6a angeführten zahlreichen hg Erkenntnisse).

Macht der veräußernde Unternehmer von der Neuregelung des Paragraph 6, Absatz 2, UStG 1994 in der Fassung BGBl I Nr. 1998/79 Gebrauch, ist auch die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage der GrESt. Konkret handelt es sich bei dieser um einen Teil des Kaufpreises, nicht um eine sonstige Leistung iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG (Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz 1987,

9. Lieferung, Rz 101a zu Paragraph 5, GrEStG; ebenso Fellner, a. a.O., Rz 6a und Ruppe, NZ 1998, 327 ff). Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. August 2000, Zl. 2000/16/0608, lag die Einbeziehung der Umsatzsteuer in den Kaufpreis auf Grund der Ausübung der seit dem Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I Nr. 79 geschaffenen Optionsmöglichkeit zur Behandlung von Grundstückslieferungen zugrunde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausführlich begründet, warum kein Anlass zu einem Abrücken von der bisherigen Rechtsprechung zur Einbeziehung der Umsatzsteuer in die Bemessungsgrundlage besteht (gleichfalls das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, Zl. 2001/16/0018).

Die Beschwerdeführerin vermeint eine unsachliche Differenzierung der Steuerlast darin zu erkennen, dass die Höhe der Gesamtbelastung (einschließlich Umsatzsteuer) davon abhänge, ob zuerst die Besteuerung nach dem GrEStG und dann nach dem UStG erfolgt oder umgekehrt. Auf Grund von Beispielen wird dargelegt, dass die primäre Besteuerung mit der Grunderwerbsteuer zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer und somit zu einer höheren abziehbaren Vorsteuer führt, was das Projekt insgesamt verbillige. Die primäre Besteuerung mit der Umsatzsteuer vermindere letztlich die abziehbare Vorsteuer, was zu einer Verteuerung führe.

Damit vermag die Beschwerdeführerin aber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Der hier vorgenommenen Neufestsetzung lag der zwischen den Parteien vereinbarte Gesamtkaufpreis zugrunde, den die Beschwerdeführerin leisten musste, um das "Grundstück" zu erwerben. Die Heranziehung einer anderen Bemessungsgrundlage wäre hingegen rechtswidrig gewesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war. Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 13. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001160017.X00

Im RIS seit

17.06.2004

Dokumentnummer

JWT_2001160017_20040513X00

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