Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihr seien mit Bescheid vom 14. März 2000 vom Vorstand für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria für die Haltung von Legehennen für den Zeitraum 2., 3. und 4. Quartal 1998 Agrarmarketingbeiträge im Betrag von insgesamt S 115.193,40 vorgeschrieben worden. Diesen Bescheid habe sie mit Berufung vom 13. April 2000 bekämpft und damit verbunden die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Betrages beantragt.Die beschwerdeführende Partei bringt vor, ihr seien mit Bescheid vom 14. März 2000 vom Vorstand für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria für die Haltung von Legehennen für den Zeitraum 2., 3. und 4. Quartal 1998 Agrarmarketingbeiträge im Betrag von insgesamt S 115.193,40 vorgeschrieben worden. Diesen Bescheid habe sie mit Berufung vom 13. April 2000 bekämpft und damit verbunden die Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Betrages beantragt.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 12. Mai 2000 sei dem Antrag vom 13. April 2000 auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben worden. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 12. Mai 2000 sei dem Antrag vom 13. April 2000 auf Aussetzung der Einhebung stattgegeben worden.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 17. August 2000 sei die Berufung vom 13. April 2000 gegen die Vorschreibung des Agrarmarketingbeitrages abgewiesen worden; die beschwerdeführende Partei habe gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria vom 7. September 2000 sei der Ablauf der mit Bescheid vom 12. Mai 2000 gewährten Aussetzung verfügt worden; dieser Bescheid sei mit Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 3. Oktober 2000 bekämpft worden. Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria vom 7. September 2000 sei der Ablauf der mit Bescheid vom 12. Mai 2000 gewährten Aussetzung verfügt worden; dieser Bescheid sei mit Berufung der beschwerdeführenden Partei vom 3. Oktober 2000 bekämpft worden.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2000 habe diese die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 7. September 2000 abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei macht vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides der belangten Behörde vom 23. November 2000 geltend; sie erachtet sich erkennbar durch die unrichtige Anwendung der Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung betreffend die Agrarmarketingbeiträge beschwert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, der Ablauf der Aussetzung sei zwingend in der die Beitragsvorschreibung betreffenden Berufungsentscheidung zu verfügen; die Berufungsentscheidung vom 17. August 2000 enthalte jedoch eine solche Verfügung nicht. Die Entscheidung in einem "getrennten Verfahren" sei hingegen rechtlich nicht zulässig, weshalb der erstinstanzliche Bescheid vom 7. September 2000 rechtswidrig gewesen sei; da die belangte Behörde dies nicht erkannt habe, sei auch ihr Bescheid rechtswidrig. Es käme daher allenfalls ein - nicht vorgenommener - Widerruf gemäß § 294 BAO in Betracht. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Ansicht, der Ablauf der Aussetzung sei zwingend in der die Beitragsvorschreibung betreffenden Berufungsentscheidung zu verfügen; die Berufungsentscheidung vom 17. August 2000 enthalte jedoch eine solche Verfügung nicht. Die Entscheidung in einem "getrennten Verfahren" sei hingegen rechtlich nicht zulässig, weshalb der erstinstanzliche Bescheid vom 7. September 2000 rechtswidrig gewesen sei; da die belangte Behörde dies nicht erkannt habe, sei auch ihr Bescheid rechtswidrig. Es käme daher allenfalls ein - nicht vorgenommener - Widerruf gemäß Paragraph 294, BAO in Betracht.
Gemäß § 212a Abs. 1 erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, erster Satz BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden Nach Paragraph 212 a, Absatz 5, dritter Satz BAO ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung (Absatz eins,) ergehenden
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Nach der Rechtsprechung zu der zuletzt zitierten Vorschrift (lit. b) ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich (unter anderem) einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung im Sinne des Absatzes 1 ergeht, von der Behörde erster Instanz zu verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/15/0173). Nach der Rechtsprechung zu der zuletzt zitierten Vorschrift (Litera b,) ist der Ablauf der Aussetzung anlässlich (unter anderem) einer Berufungsentscheidung, die über eine Berufung im Sinne des Absatzes 1 ergeht, von der Behörde erster Instanz zu verfügen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/15/0173).
Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei war somit die Behörde erster Instanz zum Ausspruch des Ablaufs der bewilligten Aussetzung zuständig (vgl. auch Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 28 zu § 212a). Der Bescheid der belangten Behörde erweist sich sohin als zutreffend. Entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei war somit die Behörde erster Instanz zum Ausspruch des Ablaufs der bewilligten Aussetzung zuständig vergleiche auch Ritz, Bundesabgabenordnung2, Rz 28 zu Paragraph 212 a,). Der Bescheid der belangten Behörde erweist sich sohin als zutreffend.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes
nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Wien, am 22. Jänner 2001