"(2)Absatz 2,Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Bei hinterzogenen Abgaben beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe."
Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a) BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.Die Verjährung beginnt gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a,) BAO in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Gemäß § 208 Abs. 2 leg. cit. beginnt u.a. im Fall der Erbschaftssteuer, wenn eine ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorganges unterlassen wurde, die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung, mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Das war vorliegendenfalls der Ablauf des Jahres 1992.Gemäß Paragraph 208, Absatz 2, leg. cit. beginnt u.a. im Fall der Erbschaftssteuer, wenn eine ordnungsgemäße Anzeige des Erwerbsvorganges unterlassen wurde, die Verjährung des Rechtes zur Festsetzung, mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde von dem Erwerbsvorgang Kenntnis erlangt. Das war vorliegendenfalls der Ablauf des Jahres 1992.
Gemäß § 209 Abs. 1 leg. cit. wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.Gemäß Paragraph 209, Absatz eins, leg. cit. wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabenpflichtigen (Paragraph 77,) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Am deutlichsten unterbricht die Erlassung von Abgabenbescheiden die Verjährung, wozu auch vorläufige Bescheide gehören (Stoll a.a.O. 2187 Abs. 2).Am deutlichsten unterbricht die Erlassung von Abgabenbescheiden die Verjährung, wozu auch vorläufige Bescheide gehören (Stoll a.a.O. 2187 Absatz 2,).
Die Unterbrechungswirkung setzt allerdings die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2000, Zl. 99/16/0379; 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0183; 27. April 1987, Zl. 85/15/0323 Slg. N.F. 6211/F u.a.; ebenso Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 3 zu § 209 BAO und Stoll a.a.O. 2196 Abs. 2).Die Unterbrechungswirkung setzt allerdings die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches voraus vergleiche dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2000, Zl. 99/16/0379; 23. Mai 1991, Zl. 89/17/0183; 27. April 1987, Zl. 85/15/0323 Slg. N.F. 6211/F u.a.; ebenso Ritz, BAO-Kommentar2 Rz 3 zu Paragraph 209, BAO und Stoll a.a.O. 2196 Absatz 2,).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Abgabenbehörde erster Instanz bereits am 24. Februar bzw. 14. Mai 1992 die Erfüllung des bestimmten Abgabentatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG und die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin bekannt waren. Nichts hat die Abgabenbehörde daran gehindert, jedenfalls die beiden Lebensversicherungssummen im Wege eines vorläufigen Bescheides - sei es gemäß § 27 ErbStG, sei es gemäß § 200 Abs. 1 BAO - zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung der Besteuerung zu unterwerfen. Die Abgabenbehörde ist hier einem jener Gläubiger vergleichbar, denen Säumigkeit mit der Rechnungslegung zur Last fällt (vgl. dazu die von Schubert in Rummel, ABGB II2 1218 unter Rz 3 zu § 1478 ABGB referierte Rechtsprechung des OGH: SZ 38/44, SZ 43/112 und HS 13304).Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Abgabenbehörde erster Instanz bereits am 24. Februar bzw. 14. Mai 1992 die Erfüllung des bestimmten Abgabentatbestandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG und die Beschwerdeführerin als Abgabenschuldnerin bekannt waren. Nichts hat die Abgabenbehörde daran gehindert, jedenfalls die beiden Lebensversicherungssummen im Wege eines vorläufigen Bescheides - sei es gemäß Paragraph 27, ErbStG, sei es gemäß Paragraph 200, Absatz eins, BAO - zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung der Besteuerung zu unterwerfen. Die Abgabenbehörde ist hier einem jener Gläubiger vergleichbar, denen Säumigkeit mit der Rechnungslegung zur Last fällt vergleiche dazu die von Schubert in Rummel, ABGB II2 1218 unter Rz 3 zu Paragraph 1478, ABGB referierte Rechtsprechung des OGH: SZ 38/44, SZ 43/112 und HS 13304).
Die Verjährung der Besteuerung der in Rede stehenden Lebensversicherungssummen hat demnach mit Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begonnen. Da die eingangs wiedergegebenen Anfragen der Abgabenbehörde erster Instanz an das Abhandlungsgericht bzw. die Meldebehörden nicht den auf § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gestützten Abgabentatbestand betrafen, sondern ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "erbschaftssteuerlichen Zwecken" dienten, kann ihnen in Bezug auf die der Abgabenbehörde bereits 1992 vollständig bekannte Verwirklichung des Abgabentatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG die Unterbrechungswirkung des § 209 Abs. 1 BAO nicht zukommen (vgl. dazu z.B. den Fall des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 1960, Zl. 840/56, Slg. N.F. 2342/F, in dem ausgesprochen wurde, dass allgemeine Aufforderungen zur Bekanntgabe von Umsätzen an eine Gemeinde, die mehrere Betriebe gewerblicher Art betrieb, die Verjährung des Rechtes zur Bemessung der Umsatzsteuer für einen konkreten dieser Betriebe nicht unterbrochen hat).Die Verjährung der Besteuerung der in Rede stehenden Lebensversicherungssummen hat demnach mit Ablauf des Jahres 1992 zu laufen begonnen. Da die eingangs wiedergegebenen Anfragen der Abgabenbehörde erster Instanz an das Abhandlungsgericht bzw. die Meldebehörden nicht den auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG gestützten Abgabentatbestand betrafen, sondern ohne weitere Konkretisierung ganz allgemein "erbschaftssteuerlichen Zwecken" dienten, kann ihnen in Bezug auf die der Abgabenbehörde bereits 1992 vollständig bekannte Verwirklichung des Abgabentatbestandes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, ErbStG die Unterbrechungswirkung des Paragraph 209, Absatz eins, BAO nicht zukommen vergleiche dazu z.B. den Fall des hg. Erkenntnisses vom 12. Dezember 1960, Zl. 840/56, Slg. N.F. 2342/F, in dem ausgesprochen wurde, dass allgemeine Aufforderungen zur Bekanntgabe von Umsätzen an eine Gemeinde, die mehrere Betriebe gewerblicher Art betrieb, die Verjährung des Rechtes zur Bemessung der Umsatzsteuer für einen konkreten dieser Betriebe nicht unterbrochen hat).
Aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes an, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.Aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid die von der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes an, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führen muss.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.