Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 2000/11/0240

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/11/0240

Entscheidungsdatum

23.01.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §37;
FSG 1997 §24 Abs4;
FSG 1997 §26 Abs5 idF 1998/I/002;
FSG 1997 §3 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §3 Abs1 Z4;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §14 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 75 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 75 gültig von 01.01.1992 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  3. KFG 1967 § 75 gültig von 28.07.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in römisch fünf, vertreten durch MMag. Dr. Peter E. Pescoller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Juli 2000, Zl. IIb2-3-7-1- 545/1, betreffend Auftrag zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Führerscheingesetz -FSG aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, nach dem Inhalt einer Anzeige des Gendarmeriepostens K. vom 19. März 2000 habe der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2000 in stark alkoholisiertem Zustand in einem Lokal ständig herumgebrüllt und dabei die öffentliche Ordnung gestört. Darüber hinaus habe er Gäste im Lokal beschimpft. Der Beschwerdeführer habe "zumindest zum damaligen Zeitpunkt teilweise beruflich Kraftfahrzeuge gelenkt", weshalb unter diesem Blickwinkel eine Abklärung seiner gesundheitlichen Eignung notwendig erscheine. Zur Einleitung des Verfahrens betreffend die Erlassung einer Aufforderung genüge es, dass begründete Bedenken am aufrechten Bestand einer Erteilungsvoraussetzung bestehen. Es liege am Beschwerdeführer, die Zweifel an seiner Eignung zu zerstreuen, auch wenn dies mit Kosten und Mühen verbunden sei. Dem Beschwerdeführer sei jeweils wegen eines Alkoholdeliktes im Jahr 1977 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen und im Jahr 1990 für die Dauer von sechs Monaten entzogen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. Ziffer 2
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß Paragraph 13, Absatz 2, in den Führerschein einzutragen.
Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8,, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen.
Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß Paragraph 24, Absatz 4, beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm zufolge Paragraph 26, Absatz 5, FSG die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung, dass der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9).
Paragraph 3, Absatz eins, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV lautet wie folgt:
"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

Paragraph 3, (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

  1. Ziffer eins
    die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. Ziffer 2
    die nötige Körpergröße besitzt,
  3. Ziffer 3
    ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. Ziffer 4
    aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen."
Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung und damit auch für einen Aufforderungsbescheid gemäß Paragraph 26, Absatz 5, FSG ist, dass begründete Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG) noch gegeben sind (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 98/11/0120, und vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0185).
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides würde demnach begründete Bedenken voraussetzen, dass der Beschwerdeführer eine der in Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV genannten Voraussetzungen für das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung nicht erfüllt. Derartiges ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen, zumal sich die belangte Behörde bedeckt gehalten hat, hinsichtlich welcher der in den Paragraphen 3, ff FSG-GV genannten Kriterien sie Bedenken hegt. Sofern mit dem Hinweis auf die Alkoholisierung des Beschwerdeführers am 29. Jänner 2000 und die in der Vergangenheit begangenen Alkoholdelikte der Verdacht begründet werden soll, beim Beschwerdeführer bestehe Alkoholabhängigkeit (Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV), ist der belangten Behörde zu erwidern, dass ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorkommender Alkoholmissbrauch dafür nicht ausreicht. Soweit das vom Beschwerdeführer am 29. Jänner 2000 an den Tag gelegte Verhalten genannt wird, ist mangels entsprechender Begründung der belangten Behörde nicht zu erkennen, welches der in den Paragraphen 3, ff FSG-GV bezeichneten Kriterien der gesundheitlichen Eignung davon betroffen sein soll. Die durch das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls begangene Verwaltungsübertretung der Verletzung des öffentlichen Anstandes (Paragraph 11, in Verbindung mit Paragraph 13, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes) rechtfertigt nicht begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 23. Jänner 2001

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000110240.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_2000110240_20010123X00

Navigation im Suchergebnis