(2)Absatz 2,Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;
c) ...
Art. 221 (1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist."Artikel 221, (1) Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist."
Die drei Voraussetzungen für das Unterbleiben der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK müssen - wie sich aus dem Verordnungstext unzweifelhaft ergibt - kumulativ vorliegen (vgl. in diesem Sinn auch zB. das Urteil des BFH von 20. Juli 1999, VII R 83/98, ZfZ 1999/12, 409 und die dort angeführte zahlreiche Rechtsprechung des EuGH).Die drei Voraussetzungen für das Unterbleiben der nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 220, Absatz 2, Litera b, ZK müssen - wie sich aus dem Verordnungstext unzweifelhaft ergibt - kumulativ vorliegen vergleiche in diesem Sinn auch zB. das Urteil des BFH von 20. Juli 1999, römisch sieben R 83/98, ZfZ 1999/12, 409 und die dort angeführte zahlreiche Rechtsprechung des EuGH).
Es kommt daher unter anderem entscheidend darauf an, ob der Beschwerdeführerin in den vorliegenden Fällen guter Glaube zugebilligt werden kann.
Im Urteil des EuGH vom 26. November 1998 in der Rechtssache C-370/96, Covita AVE gegen Elliniko Dimosio (Griechenland) Slg. 1998 I-7730, wurde u.a. klargestellt, dass sich ein im Ein- und Ausfuhrhandel erfahrener Unternehmer, dem die drohenden Gefahr der Einführung einer Ausgleichsabgabe auf bestimmte Waren bekannt ist, durch die Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter über das auf sein Geschäft anwendbare Gemeinschaftsrecht vergewissern muss. Ein Unternehmer, der sich nicht durch Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter vergewissert, handelt fahrlässig.
Die Pflicht, sich (zB. im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter) zu informieren, hat der BFH in seinem Urteil vom 23. März 1999, VII R 16/98, ZfZ 1999/8, 271, sogar für einen noch unerfahrenen Unternehmer (der seinen Geschäftsbetrieb erst aufgenommen hatte) betont und dazu ausgesprochen, die Informationspflicht treffe jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet.Die Pflicht, sich (zB. im Wege der Einsichtnahme in die einschlägigen Amtsblätter) zu informieren, hat der BFH in seinem Urteil vom 23. März 1999, römisch sieben R 16/98, ZfZ 1999/8, 271, sogar für einen noch unerfahrenen Unternehmer (der seinen Geschäftsbetrieb erst aufgenommen hatte) betont und dazu ausgesprochen, die Informationspflicht treffe jeden, der Waren zur Einfuhr aus einem Drittland anmeldet.
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerden bereits entschieden, weil mit der Verordnung (EWG) Nr. 2163/93 der Kommission vom 28. Juli 1993, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 194 vom 3. August 1993, S 0015, (wie schon in den Jahren vorher auch) betreffend das Wirtschaftsjahr 1993/94 unter anderem für Sultaninen und mit der Verordnung (EG) Nr. 1904/94 der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend das Wirtschaftsjahr 1994/95 für getrocknete Weintrauben, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. L 194 vom 29. Juli 1994, S 0018 bis 0020, Mindesteinfuhrpreise festgesetzt worden waren.
Der Beschwerdeführerin ist bereits aus diesem Grund die für eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 220 (2) Buchstabe b ZK erforderliche Gutgläubigkeit nicht zuzubilligen, weshalb auf die Fragen, ob die beiden anderen, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für ein Unterbleiben der nachträglichen Erfassung ebenfalls vorliegen, nämlich ein so genannter aktiver Irrtum der Zollbehörde (vgl. dazu zB. Vaulont, Vertrauensschutz in der Europäischen Union, 52) und die allfällige Verletzung von Vorschriften über die Zollanmeldung durch die Beschwerdeführerin gar nicht mehr eingegangen werden muss (vlg. dazu insbesondere das oben schon zitierte Urteil des BFH ZfZ 1999/8, 271).Der Beschwerdeführerin ist bereits aus diesem Grund die für eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes nach Artikel 220 (2) Buchstabe b ZK erforderliche Gutgläubigkeit nicht zuzubilligen, weshalb auf die Fragen, ob die beiden anderen, kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für ein Unterbleiben der nachträglichen Erfassung ebenfalls vorliegen, nämlich ein so genannter aktiver Irrtum der Zollbehörde vergleiche dazu zB. Vaulont, Vertrauensschutz in der Europäischen Union, 52) und die allfällige Verletzung von Vorschriften über die Zollanmeldung durch die Beschwerdeführerin gar nicht mehr eingegangen werden muss (vlg. dazu insbesondere das oben schon zitierte Urteil des BFH ZfZ 1999/8, 271).
Mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH gegebene Offenkundigkeit des Fehlens einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK in den beiden Beschwerdefällen war in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81 EuGH 1982, 3415-C.I.L.F.I.T. (vlg. dazu insbesondere auch das Urteil des BFH vom 17. Juni 1999, Rs VII R 55/98 ZfZ 1999/10, 344) die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens entbehrlich.Mit Rücksicht auf die durch die oben angeführte Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BFH gegebene Offenkundigkeit des Fehlens einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen des Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b ZK in den beiden Beschwerdefällen war in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81 EuGH 1982, 3415-C.I.L.F.I.T. (vlg. dazu insbesondere auch das Urteil des BFH vom 17. Juni 1999, Rs römisch sieben R 55/98 ZfZ 1999/10, 344) die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens entbehrlich.
Da sich somit die angefochtenen Bescheide im Ergebnis als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweisen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen (§ 42 Abs. 1 VwGG).Da sich somit die angefochtenen Bescheide im Ergebnis als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten erweisen, waren die Beschwerden als unbegründet abzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, VwGG).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,. Wien, am 30. März 2000