Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/14/0283

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/14/0283

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des R H in S, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 8. Mai 1998, Regierungsvorlage 116, /1-8/1998, betreffend Einkommensteuer 1996 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Versicherungsvertreter. Nach seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren benutzt er einen Raum seines Wohnhauses ausschließlich für berufliche Zwecke. Er sei im Außendienst tätig und benötige einen Raum zur Aufbewahrung der Arbeitsunterlagen und zur Durchführung gelegentlicher Kundenberatungen sowie zur Erledigung periodisch anfallender Verwaltungstätigkeiten.

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde den für das Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit. Infolge der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 seien Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur mehr dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilde. Dies könne jedoch in zeitlicher Hinsicht nur dann der Fall sein, wenn die Tätigkeit zu mehr als 50 % im Arbeitszimmer ausgeübt werde. Der Beschwerdeführer sei unbestritten in zeitlich überwiegendem Ausmaß im Außendienst tätig. Aus dem Fahrtenbuch ergebe sich, dass er monatlich zwischen 130 und 150 Stunden Außendienst verrichtet habe. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer seitens des Arbeitgebers kein anderer Arbeitsraum zur Verfügung gestellt werde, sei nicht entscheidungswesentlich, sondern allein die Tatsache, dass die versicherungstechnischen Arbeiten für die Kundenbetreuung nur in einem untergeordnetem Ausmaß im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet würden, da die Außendiensttätigkeit eindeutig überwiege. Die Aufwendungen seien daher den nicht abzugsfähigen Ausgaben des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 zuzuordnen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 1165/98, zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet jedoch ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf fallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Ein Arbeitszimmer liegt dann im Wohnungsverband, wenn es einen Teil der Wohnung oder eines Eigenheimes darstellt und über einen gemeinsamen Eingang mit den Wohnräumlichkeiten verfügt vergleiche Hofstätter/Reichel, EStG 1988, Band römisch drei, Tz 6.1 zu Paragraph 20,).

Mit seinem Vorbringen, die Tür des Arbeitsraumes liege nur ca. 1,5 m von der Hauseingangstür entfernt und könne damit auch ohne Betreten des Wohnbereiches unmittelbar vom Eingang her erreicht werden, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass das Arbeitszimmer über keinen vom Eingang des Wohnhauses getrennten Zugang verfügt. Somit ist die Abzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Ausgaben oder Aufwendungen nach der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer vertritt zusammengefasst die Ansicht, dass das in der angeführten Bestimmung statuierte Abzugsverbot nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn der Steuerpflichtige die Möglichkeit habe, seine Tätigkeit auch ohne häusliches Arbeitszimmer (etwa in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers) auszuüben. Dies treffe im Beschwerdefall nicht zu. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich angemerkt habe, sein Arbeitgeber verfüge in P. über eine Geschäftsstelle, von der aus der Beschwerdeführer seine Kunden betreuen könne, sei diese Feststellung aus näher dargestellten Gründen unrichtig und unter Verletzung von Verfahrensvorschriften - nämlich ohne ihm hiezu Parteiengehör zu gewähren - getroffen worden.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers aus. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen; im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird vergleiche Hofstätter/Reichel, a. a.O.). Der Beschwerdeführer tritt den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach er in zeitlich überwiegendem Ausmaß im Außendienst tätig ist, nicht entgegen. Der vorliegende Fall gleicht damit vollständig jenem - auch einen Versicherungsvertreter im Außendienst betreffenden - Beschwerdefall, der dem hg. Erkenntnis vom 28. November 2000, 99/14/0008, zu Grunde lag. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was nicht schon Gegenstand der in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen gewesen wäre, weshalb es genügen kann, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz VwGG auf die Gründe des Erkenntnisses vom 28. November 2000 zu verweisen.

Die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Nichtgewährung von Parteiengehör zur Frage des Vorliegens eines Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers erweist sich sohin als nicht wesentlich.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 19. Dezember 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999140283.X00

Im RIS seit

21.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1999140283_20001219X00

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