Der Beschwerdeführer ist AHS-Lehrer und erwarb im Jahre 1992 eine aus zwei Zimmern samt Nebenräumen bestehende Eigentumswohnung. Diese Wohnung liegt im selben Haus auf demselben Stockwerk wie die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin zu Wohnzwecken benutzte Eigentumswohnung. Wie einem den Verwaltungsakten einliegenden Plan entnommen werden kann, befinden sich auf demselben Geschoß noch zwei weitere, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Wohneinheiten. Einem in den Verwaltungsakten gleichfalls einliegenden Amtsvermerk über die Besichtigung der vom Beschwerdeführer im Jahre 1992 erworbenen Wohnung durch das Finanzamt am 12. Jänner 1994 kann die Feststellung entnommen werden, dass ein Raum der betroffenen Wohnung bereits voll als Arbeitsraum eingerichtet sei, in welchem sich ein Schreibtisch samt Zusatztisch für PC, ein viertüriger Bücherschrank mit Lehrbüchern und Material für den Unterricht und ein weiterer Bücherschrank mit offenem Regal befinde. Hinsichtlich des zweiten Raums der betroffenen Wohnung wurde festgestellt, dass dieser derzeit noch nicht voll als Arbeitsraum ausgestattet sei. Es seien ein Mikroskopiertisch und ein Wandkasten vorhanden, jedoch verschiedene Möbel noch aus einer Verlassenschaft gelagert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die im Zusammenhang mit der zugekauften Eigentumswohnung geltend gemachten Arbeitszimmeraufwendungen unter Hinweis auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die im Zusammenhang mit der zugekauften Eigentumswohnung geltend gemachten Arbeitszimmeraufwendungen unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Errichtung abzugsfähig.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Errichtung abzugsfähig.
Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt (Doralt, EStG3, § 20 Tz 104/2). Das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers liegt damit nicht im Wohnungsverband mit seiner auf dem gleichen Stockwerk desselben Hauses zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung. Eine gleichzeitige Nutzung aber der zugekauften Eigentumswohnung, welche der Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken nutzt, auch zu Wohnzwecken, hat die belangte Behörde, ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, die Räume der Arbeitswohnung des Beschwerdeführers befänden sich mit seiner zu Wohnzwecken genutzten Wohnung im Wohnungsverband, nicht festgestellt.Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt (Doralt, EStG3, Paragraph 20, Tz 104/2). Das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers liegt damit nicht im Wohnungsverband mit seiner auf dem gleichen Stockwerk desselben Hauses zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung. Eine gleichzeitige Nutzung aber der zugekauften Eigentumswohnung, welche der Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken nutzt, auch zu Wohnzwecken, hat die belangte Behörde, ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, die Räume der Arbeitswohnung des Beschwerdeführers befänden sich mit seiner zu Wohnzwecken genutzten Wohnung im Wohnungsverband, nicht festgestellt.
Hat der Beschwerdeführer auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 mit den von der belangten Behörde nicht anerkannten Werbungskosten rechtlich gar nicht geltend gemacht, dann konnte den vom Beschwerdeführer abgezogenen Werbungskosten die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, womit es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen und Überlegungen zur Frage anzustellen, ob die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 geeignet wäre, Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität zu erwecken.Hat der Beschwerdeführer auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 mit den von der belangten Behörde nicht anerkannten Werbungskosten rechtlich gar nicht geltend gemacht, dann konnte den vom Beschwerdeführer abgezogenen Werbungskosten die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, womit es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen und Überlegungen zur Frage anzustellen, ob die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, geeignet wäre, Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität zu erwecken.
Der hier angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der hier angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 13. Oktober 1999