Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 99/13/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

99/13/0093

Entscheidungsdatum

13.10.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/13/0103 E 18. Dezember 2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. April 1999, Zl. RV/0237-08/14/98, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist AHS-Lehrer und erwarb im Jahre 1992 eine aus zwei Zimmern samt Nebenräumen bestehende Eigentumswohnung. Diese Wohnung liegt im selben Haus auf demselben Stockwerk wie die vom Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Gattin zu Wohnzwecken benutzte Eigentumswohnung. Wie einem den Verwaltungsakten einliegenden Plan entnommen werden kann, befinden sich auf demselben Geschoß noch zwei weitere, nicht im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Wohneinheiten. Einem in den Verwaltungsakten gleichfalls einliegenden Amtsvermerk über die Besichtigung der vom Beschwerdeführer im Jahre 1992 erworbenen Wohnung durch das Finanzamt am 12. Jänner 1994 kann die Feststellung entnommen werden, dass ein Raum der betroffenen Wohnung bereits voll als Arbeitsraum eingerichtet sei, in welchem sich ein Schreibtisch samt Zusatztisch für PC, ein viertüriger Bücherschrank mit Lehrbüchern und Material für den Unterricht und ein weiterer Bücherschrank mit offenem Regal befinde. Hinsichtlich des zweiten Raums der betroffenen Wohnung wurde festgestellt, dass dieser derzeit noch nicht voll als Arbeitsraum ausgestattet sei. Es seien ein Mikroskopiertisch und ein Wandkasten vorhanden, jedoch verschiedene Möbel noch aus einer Verlassenschaft gelagert.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verweigerte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die im Zusammenhang mit der zugekauften Eigentumswohnung geltend gemachten Arbeitszimmeraufwendungen unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Errichtung abzugsfähig.

Im Wohnungsverband liegt ein Arbeitszimmer dann, wenn es mit den privat genutzten Räumen über einen gemeinsamen Wohnungseingang verfügt (Doralt, EStG3, Paragraph 20, Tz 104/2). Das Arbeitszimmer des Beschwerdeführers liegt damit nicht im Wohnungsverband mit seiner auf dem gleichen Stockwerk desselben Hauses zu Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung. Eine gleichzeitige Nutzung aber der zugekauften Eigentumswohnung, welche der Beschwerdeführer zu Arbeitszwecken nutzt, auch zu Wohnzwecken, hat die belangte Behörde, ausgehend von der verfehlten Rechtsansicht, die Räume der Arbeitswohnung des Beschwerdeführers befänden sich mit seiner zu Wohnzwecken genutzten Wohnung im Wohnungsverband, nicht festgestellt.

Hat der Beschwerdeführer auf der Basis der Feststellungen des angefochtenen Bescheides Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 mit den von der belangten Behörde nicht anerkannten Werbungskosten rechtlich gar nicht geltend gemacht, dann konnte den vom Beschwerdeführer abgezogenen Werbungskosten die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 auch nicht erfolgreich entgegengehalten werden, womit es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen und Überlegungen zur Frage anzustellen, ob die Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, geeignet wäre, Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität zu erwecken.

Der hier angefochtene Bescheid war aus den dargelegten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 13. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130093.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014

Dokumentnummer

JWT_1999130093_19991013X00

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