Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/17/0323

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/17/0323

Entscheidungsdatum

22.03.1999

Index

L37063 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG NÖ §1;
KurzparkzonenabgabeG NÖ §3 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG NÖ §6 Abs1 lita;
VStG §24;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 61 heute
  2. AVG § 61 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 61 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 61 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Jänner 1996, Zl. Senat-KS-95-039, betreffend Übertretung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems vom 21. Juni 1995 wurde die Beschwerdeführerin der Übertretung des Paragraph 3, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz für schuldig erkannt. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

In der Berufung führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

"Der oben bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Ich wende mich gegen die Höhe der über mich verhängten Geldstrafe. Die Verwaltungsstrafbehörde römisch eins. Instanz hat keine Feststellungen über meine Einkommens- und Familienverhältnisse getroffen, weshalb sich die Strafbemessung der Behörde als unrichtig erweist. Ich ersuche daher um eine entsprechende Herabsetzung der über mich verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

Ich stelle daher den Antrag:

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Niederösterreich wolle meiner Strafberufung Folge geben und das Straferkenntnis der Erstbehörde dahin abändern, dass die Geldstrafe tatschuldangemessen in Entsprechung meiner Einkommens- und Familienverhältnisse herabgesetzt werde."

In Ergänzung der Berufung machte die Beschwerdeführerin mit einem nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten Schriftsatz Bedenken gegen das gesetzmäßig Zustandekommen der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung des Stadtsenates der Stadt Krems geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz mit Maßgabe einer Änderung bei der Zitierung im Spruch des Erkenntnisses als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems erhobene Berufung richte sich nur gegen die Strafhöhe, daher beschränke sich die Zuständigkeit der Berufungsbehörde auf die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe. In der Folge begründete die belangte Behörde die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 29. September 1998, B 1554/96-26, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. November 1998, B 1554/96-28, zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf rechtsrichtige Anwendung der Paragraphen 94, f, 25 StVO 1960, 3 Absatz 2, des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes sowie der Paragraphen 37 und 45 AVG in den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassungen verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem nach Paragraph 24, VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 63, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. Paragraph 63, Absatz 3, AVG darf im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt vergleiche hg. Erkenntnis vom 15. Februar 1978, Zl. 67/78). Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem Mindesterfordernis der Berufung. Fehlt eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine Paragraph 61, Absatz 5, AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war.

Obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen wird, fehlt im Berufungsschriftsatz ein solcher hinsichtlich der Schuldfrage. Nur die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu hohe Strafbemessung begründet sie mit dem Fehlen von Feststellungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Antrag der Beschwerdeführerin lautet ausdrücklich nur auf die tatschuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe.

Der begründete Berufungsantrag richtete sich somit nur gegen die Strafhöhe, hinsichtlich der Schuldfrage war damit Teilrechtskraft eingetreten. Daran änderte auch der nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz nichts mehr, mit dem Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Krems geltend gemacht wurden.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den Eintritt der Teilrechtskraft nicht, bringt aber auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederum Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung sowie Kundmachungsmängel vor. Damit kann der Beschwerde allerdings kein Erfolg zukommen, weil das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems hinsichtlich der Schuldfrage bereits rechtskräftig war und der angefochtene Bescheid auf Grund der eingeschränkten Berufung mit Recht nur auf die Angemessenheit der von der belangten Behörde römisch eins. Instanz verhängten Strafe einzugehen hatte. Die Schuldfrage kann daher auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr überprüft werden.

Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe wurden in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, der Verwaltungsgerichtshof kann von Amts wegen keine dem Strafausspruch anhaftende Rechtswidrigkeit erkennen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 22. März 1999

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170323.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1998170323_19990322X00

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