Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/16/0296

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/16/0296

Entscheidungsdatum

31.08.2000

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
L34007 Abgabenordnung Tirol;
L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
59/04 EU - EWR;

Norm

11997E234 EG Art234;
BAO §212a Abs2 lita;
BAO §212a;
EURallg;
LAO Tir 1984 §199 Abs4 lita;
LAO Wr 1962 §160a;
VwGG §38a;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 38a heute
  2. VwGG § 38a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 38a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 38a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 38a gültig von 22.07.1995 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der R GmbH in F, vertreten durch Dr. Erich Janovsky, Rechtsanwalt in Schwaz, Innsbrucker Straße 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. August 1998, Zl. Ib-8302/3-1998, betreffend Zahlungsaufschub für Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Stans, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde setzte mit insgesamt sechs Bescheiden die Getränkesteuer für die Monate Juli bis Dezember 1997 fest. In den dagegen von der Beschwerdeführerin jeweils erhobenen Berufungen wurde die Festsetzung der Getränkesteuer mit "0,--" wegen EU-Widrigkeit der Getränkesteuer sowie deshalb bekämpft, weil es sich bei Restaurant-Leistungen um Dienstleistungen und nicht um Lieferungen im Sinne des UStG handle. Weiters wurde jeweils Zahlungsaufschub gemäß Paragraph 199, Absatz 2, TLAO begehrt. Die letztgenannten Anträge wurden jeweils mit Bescheiden des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 5. Februar, 16. Februar und 31. März 1998 abgewiesen; dagegen erhobene Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen des Bürgermeisters gleichfalls abgewiesen.

Mit Bescheid vom 24. Juni 1998 wies der Gemeinderat die Berufungen betreffend die Nichtgewährung von Zahlungsaufschüben hinsichtlich der Bescheide für Juli bis Dezember 1997 als unbegründet ab. In seiner Begründung verwies der Gemeinderat auf das Legalitätsprinzip und auf Paragraphen 5 und 7 Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948. Eine entgegenstehende Judikatur des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften liege nicht vor. Vor diesem Hintergrund hätten die Berufungen offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

In ihrer dagegen erhobenen Vorstellung berief sich die Beschwerdeführerin auf das vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Außerdem habe sie nicht nur die EU-Widrigkeit der Getränkesteuer geltend gemacht, sondern auch ausgeführt, dass die beschwerdeführende Restaurantbetreiberin auch nach österreichischer Gesetzeslage keine getränkesteuerpflichtigen Lieferungen verwirkliche.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die Berufungen hätten offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt, weil schlüssige Argumente, die durch eine Literaturangabe untermauert wurden, gegen eine EU-Widrigkeit der Getränkesteuer sprächen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung des Rechtes auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes bei Vorliegen der hiefür erforderlichen Voraussetzungen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 199, Tiroler Landesabgabenordnung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1984,, TLAO)

lautet:

  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, wird durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe, nicht gehemmt.
  2. Absatz 2,Wird gegen einen Abgabenbescheid, auf Grund dessen ein Abgabenbetrag von mehr als 4.000,-- Schilling zu entrichten ist, eine Berufung eingebracht, so hat diese zugleich die Wirkung eines Zahlungsaufschubes, soweit

a) ein Zahlungsaufschub in der Berufung oder in einer sonstigen innerhalb der Berufungsfrist eingebrachten Eingabe verlangt,

b) der Abgabenbetrag, auf den sich der Zahlungsaufschub erstrecken soll, ziffernmäßig bezeichnet und

c) der Zahlungsaufschub nicht nach Absatz 4, ausgeschlossen wird.

  1. Absatz 3,Kommt einer Berufung die Wirkung eines Zahlungsaufschubes nach Absatz 2, zu, so tritt im Umfang des Absatz 2, Litera b, die Verpflichtung zur Entrichtung des Abgabenbetrages nicht ein und es dürfen bis zum Ablauf eines Monats nach dem rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens oder bis zur Bekanntgabe eines Bescheides nach Absatz 4, Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
  2. Absatz 4,Die Abgabenbehörde hat den Zahlungsaufschub auszuschließen, wenn

a) die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder

b) Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Einbringung einer Abgabe zu gefährden oder zu erschweren."

Entscheidend ist hier allein die Frage, ob die Berufungen offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten. Zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 160 a, WAO hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. November 1997, Zl. 93/17/0063, ausgeführt, es müsse die Frage, ob eine Berufung im Sinne dieser Bestimmung wenig erfolgversprechend ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz geprüft werden. Aus der Warte des anhängigen Berufungsverfahrens sind die Erfolgsaussichten an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen.

Hier hat der Bürgermeister mit Bescheiden vom 5. Februar, 16. Februar und 31. März 1998 über die Aufschiebungsanträge entschieden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Dezember 1997, Zl. 97/16/0221 und 97/16/0021, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung darüber angerufen, ob Artikel 33, Absatz eins, der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern und Artikel 3, Absatz 2, bzw. Absatz 3, zweiter Satz der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992 (Verbrauchsteuerrichtlinie) der Beibehaltung einer Abgabe entgegensteht, die auf die entgeltliche Lieferung u.a. von Getränken erhoben wird. Über dieses Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch in den Medien berichtet (siehe beispielsweise "Die Presse" vom 9. Jänner 1998, Tiroler Tageszeitung vom 23. Jänner 1998).

Eine Abweisung nach Paragraph 212 a, Absatz 2, Litera a, BAO kommt nur dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist (Stoll, BAO, 2273). Nichts anderes kann für den hier anzuwendenden Tatbestand des Paragraph 199, Absatz 4, Litera a, TLAO gelten: Eine Berufung hat "offensichtlich" keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Aussichtslosigkeit für jede mit der Sache vertraut gemachte Person erkennbar ist. Im Hinblick darauf, dass die Vereinbarkeit der Getränkesteuer mit zwei EU-Richtlinien Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens war, kann keine Rede davon sein, dass eine Geltendmachung der Unvereinbarkeit "offensichtlich aussichtslos" war. Die herangezogene Bestimmung erfordert ja nicht eine Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen Aussichtslosigkeit. Dies verkennt die belangte Behörde mit ihren Erwägungen in der Gegenschrift, wenn sie die Argumente aufzählt, die für die Übereinstimmung der Getränkesteuer mit der Mehrwertsteuerrichtlinie und der Verbrauchsteuerrichtlinie srechen.

Da somit auch die belangte Behörde die Berufungen als offensichtlich aussichtslos ansah, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Durch die Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein Ausspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzubilligen.

Wien, am 31. August 2000

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998160296.X00

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1998160296_20000831X00

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