Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 98/14/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

98/14/0009

Entscheidungsdatum

22.01.2004

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §67 Abs8 lita;
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der B GesmbH in E, vertreten durch die Hausmaninger Herbst Wietrzyk, Rechtsanwälte - Partnerschaft in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 3. Dezember 1997, Zl. RV/001/1-08/Se-1997, betreffend Lohnsteuer 1993 bis 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In dem zwischen der beschwerdeführenden GmbH (als Arbeitgeber) und Mag. G abgeschlossenen Dienstvertrag ist u.a. festgehalten, dass der Dienstnehmer zusätzlich zum Jahresbezug - in Abhängigkeit von der Erreichung unternehmerischer Ziele, insbesondere betrieblicher Kennziffern - einen Jahresbonus von höchstens 30 % des jeweiligen Jahresbezuges erhalte. Derartige Ziele bzw. Kennziffern seien - so die Vereinbarung im Dienstvertrag - anlässlich der Erstellung des jährlichen Budgets für die Beschwerdeführerin zu definieren. Der Grad der Zielerreichung bestimme die Höhe des Bonus, wobei ein Schwellenwert überschritten werden müsse.

Im Zuge einer für den Zeitraum 1993 bis 1995 durchgeführten Lohnsteuerprüfung traf der Prüfer die Feststellung, Mag. G habe Jahr für Jahr eine Gewinnbeteiligung erhalten. Diese sei mit dem Belastungsprozentsatz nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 versteuert worden, zumal nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Nachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhe, vorliege. Nach Ansicht des Prüfers entstehe der Anspruch auf Gewinnbeteiligung stets erst nach Ablauf des für die Gewinnbeteiligung in Frage kommenden Jahres anlässlich der Erstellung der Bilanz. Die Gewinnbeteiligung stelle somit keine Nachzahlung, sondern einen anderen sonstigen Bezug desjenigen Kalenderjahres dar, in welchem die Auszahlung erfolge. Für die Gewinnbeteiligungen der Jahre 1993 bis 1995 (S 376.000,--, S 300.000,--, S 395.940,--) sei daher ein der Progression entsprechender Steuersatz (und nicht der Steuersatz des Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988) anzuwenden, sodass sich eine Lohnsteuernachforderung von S 13l.272,-- ergebe.

In der Berufung gegen den Lohnsteuerhaftungsbescheid brachte die Beschwerdeführerin vor, nach der dienstvertraglichen Vereinbarung habe Mag. G Anspruch auf Bezug eines Jahresbonus in Höhe von maximal 30 % des jeweiligen Jahresbezuges. Dieser Jahresbonus sei abhängig von der Erreichung unternehmerischer Ziele, die anlässlich der Erstellung der jährlichen Budgets definiert würden. Ob diese Ziele erreicht worden seien, werde nach Vorliegen des jeweiligen Jahresabschlusses durch die Konzernleitung beurteilt, sodass der Bonus im Juni des jeweiligen Folgejahres ausbezahlt werden könne. Der Bonus sei - entgegen den Feststellungen des Prüfers - keine Gewinnbeteiligung. Er bemesse sich nicht vom Gewinn, sondern vom Jahresbezug des Dienstnehmers. Die unternehmerischen Ziele, deren Erreichung mit dem Jahresbonus honoriert würden, könnten u.a. in der Erzielung eines bestimmten Umsatzes, der Einsparung von Kosten, der Realisierung neuer Marketingkonzepte oder der Erschließung neuer Märkte gelegen sein. Der Bonus sei mit der Erzielung von Unternehmenszielen in einem bestimmten Kalenderjahr verbunden, sodass die Auszahlung im Folgejahr eine Nachzahlung für das abgelaufene Kalenderjahr bedeute.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt darauf, dass der Jahresbonus von der Erzielung unternehmerischer Ziele abhängig sei, wobei erst nach Vorliegen des jeweiligen Jahresabschlusses im Folgejahr beurteilt werden könne, ob eine Zielerreichung gegeben sei. Mag. G habe in den Jahren 1993, 1994 und 1995 einen entsprechenden Jahresbonus erhalten. Dieser stelle jedoch keinen Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 dar, nach welcher Bestimmung Zahlungen von Arbeitslohn zu erfassen seien, deren Besonderheit darin bestehe, dass sie nicht zeitgerecht zur Auszahlung gelangt seien. Im gegenständlichen Fall seien beide Vertragsteile übereingekommen, dass der vereinbarte Jahresbonus erst bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen, deren Beurteilung erst im Folgejahr möglich sei, anfalle. Es könne daher nicht von einer Nachzahlung von Arbeitslohn in einem nachfolgenden Jahr gesprochen werden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Beschwerdeführerin vor, Mag. G habe Anspruch auf den vertraglich fixierten Jahresbonus. Zur Festlegung des Jahresbonus bedürfe es lediglich einer formlosen Zustimmung durch die Konzernleitung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Im gegenständlichen Fall gehe es um einen Jahresbonus, welcher erst auf Grund der Daten des Vorjahres (aus der Bilanz) ermittelt werde. Es handle sich somit nicht um eine Nachzahlung bzw. nachträgliche Zahlung von Arbeitslohn. In diesem Sinn sei auch eine in Form einer Gratifikation geleistete zusätzliche Entlohnung für zurückliegende Jahre ein normaler sonstiger Bezug, nicht hingegen ein solcher im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988, weil das Betriebsergebnis des Vorjahres und die im vorangegangenen Jahr erbrachte Arbeitsleistung des Dienstnehmers lediglich Motiv und Anknüpfungspunkt für die Zahlung der Belohnung darstellten. Dies rechtfertige es aber nicht, einen derartigen Bezug, auf den erst bei Zustimmung durch die Konzernleitung ein Anspruch des Dienstnehmers bestehe, steuerrechtlich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zurückzubeziehen.

Selbst wenn diese Auffassung nicht geteilt würde, wäre der Berufung der Beschwerdeführerin aus einem anderen Grund der Erfolg zu versagen. Es läge ein Bezug vor, dessen Auszahlung willkürlich verschoben worden sei. Eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes stehe aber der Anwendung des Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 entgegen. Eine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes liege bereits vor, wenn es der Arbeitgeber in der Hand gehabt hätte, durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation Vorkehrungen gegen Verspätungen bei der Lohnberechnung und Lohnauszahlung zu treffen, und daher Nachzahlungen von Arbeitslohn hätten vermieden werden können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, mit dem Steuersatz zu versteuern, der tarifmäßig dem Arbeitslohn des letzten vollen Kalenderjahres entspricht.

Lohnnachzahlungen nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 stellen Zahlungen von Normalarbeitslohn dar, deren Besonderheit darin besteht, dass sie nicht zeitgerecht als laufender Arbeitslohn zur Auszahlung gelangen, weil besondere Umstände einer zeitgerechten Auszahlung entgegenstehen. Es handelt sich um die Zahlung von Arbeitslohn, der bei einem normalen Lauf der Dinge bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen ausbezahlt hätte werden sollen, wobei die rechtzeitige Auszahlung aber aus Gründen, die nicht im Belieben des Arbeitgebers gestanden sind, unterblieben ist vergleiche , Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 67, Tz 74 f).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, bei dem an Mag. G ausbezahlten Jahresbonus handle es sich um eine Nachzahlung für das abgelaufene Kalenderjahr, weil sie für dieses abgelaufene Kalenderjahr und abhängig von der Erreichung von bestimmten vorweg konkretisierten Unternehmenszielen des abgelaufenen Kalenderjahres gewährt werde.

In der Beschwerde wird mehrfach betont, der Jahresbonus könne nicht im betreffenden Wirtschaftsjahr, für welches die Zielerreichung zu beurteilen sei, ausbezahlt werden. Der Jahresbonus könne nur - aus nicht im Belieben der Beschwerdeführerin gelegenen Gründen - nach Ablauf jenes Jahres ausbezahlt werden. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber bereits entschieden. Aus diesem mit der dienstvertraglichen Vereinbarung betreffend die Gewährung des in Rede stehenden Bezugsteiles übereinstimmenden Vorbringen ergibt sich, dass nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres das Erreichen von Zielvorgaben für das abgelaufene Kalenderjahr geprüft wird und im Falle bzw. im Ausmaß der Zielerreichung der Anspruch auf den Jahresbonus besteht. Solcherart entspricht es dem exakten Vollzug der dienstvertraglichen Vereinbarung, dass der Jahresbonus im Jahr nach Ablauf des bezughabenden Jahres ausbezahlt wird. Eine Zahlung, die nicht erst nach dem von vornherein vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wird, ist nicht als Nachzahlung bzw. nachträgliche Zahlung im Sinn des Paragraph 67, Absatz 8, Litera a, EStG 1988 anzusehen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998140009.X00

Im RIS seit

18.02.2004

Dokumentnummer

JWT_1998140009_20040122X00

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